Urteil vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 5 K 6396/08

Tenor

Der Bescheid des Beklagten vom 20. November 2008 wird aufgehoben.

Die Beigeladenen als Gesamtschuldner und der Beklagte tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte, wobei sie ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.


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