Urteil vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 4 K 4436/09

Tenor

Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Abschlusszeugnisses der Realschule P. vom 18. Juni 2009 und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung B. vom 2. September 2009 verpflichtet, dem Kläger auf dem Abschlusszeugnis der Realschule im Fach Englisch die Note "befriedigend" und den Qualifikationsvermerk für den Besuch der gymnasialen Oberstufe zu erteilen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung entsprechend Sicherheit leistet.

Die Berufung wird zugelassen.


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