Beschluss vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 7 L 456/10
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.
Der Streitwert wird auf 7.500 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Der sinngemäß gestellte Antrag,
3die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 1851/10 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 25. März 2010 anzuordnen,
4hat keinen Erfolg, da das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Untersagungsverfügung und ihrer alsbaldigen Durchsetzung das private Interesse des Antragstellers überwiegt, auch künftig Sportwetten an ausländische Veranstalter zu vermitteln, die in Nordrhein-Westfalen über keine Erlaubnis zur Veranstaltung von Sportwetten verfügen und denen gemäß § 10 Abs. 5 i. V. m. Abs. 2 des seit 1. Januar 2008 geltenden Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland - Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) - auch keine Erlaubnis erteilt werden kann.
5Der Antragsgegner hat seine Verfügung zu Recht auf § 9 Abs. 1 Satz 2, Satz 3 Nr. 3 GlüStV gestützt. Sie ist auch mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig, wie die Kammer in vergleichbaren Klageverfahren bereits entschieden hat
6vgl. u.a. Urteil vom 11. November 2009 - 7 K 1609/07 -, nrwe.de.
7Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Gründe dieser Entscheidung verwiesen.
8Ebenso: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 18. Februar 2009 - 4 B 298/08 - (juris), 18. November 2009 - 4 B 1447/09 - und 15. März 2010 - 4 B 63/10 -.
9Die dortige Einschätzung, dass die jetzt geltenden Regelungen den verfassungsrechtlichen und auch gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen an eine rechtlich und tatsächlich konsistente, suchtpräventive Ausgestaltung des staatlichen Sportwettmonopols entspricht, hat das Bundesverfassungsgericht jedenfalls für den Bereich des vorläufigen Rechtsschutzes im Nichtannahmebeschluss vom 20. März 2009 - 1 BvR 2410/08 - (juris) bestätigt.
10Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 8. September 2009 zum portugiesischen Recht
11Urteil vom 8. September 2009, Rechtssache C-42/07, juris, -
12stellt das in Nordrhein-Westfalen und in der Bundesrepublik allgemein geltende staatliche Sportwettmonopol ebenfalls nicht in Frage, sondern betont die Notwendigkeit, unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Werteordnungen in den Mitgliedsstaaten Maßnahmen zum Schutz ihrer eigenen Interessen auf dem Glücksspielsektor zu treffen, die es u.a. erlauben, Wirtschaftsteilnehmern anderer Mitgliedsstaaten in Portugal das Anbieten von Glücksspielen über das Internet zu verbieten, um der Betrugskriminalität bei Offerten über das Internet zu begegnen, wie dies das portugiesische Recht vorsieht.
13Vgl. EuGH, a.a.O., Rdnr. 57, 62 f, 70 f und Tenor der Entscheidung.
14Vor diesem Hintergrund fällt die vorzunehmende Abwägung des öffentlichen Vollzugsinteresses gegenüber dem Interesse des Antragstellers, der Untersagungsverfügung bis zur abschließenden Entscheidung in der Hauptsache nicht nachkommen zu müssen, zu seinen Ungunsten aus. Ist - wie in Nordrhein-Westfalen - das bestehende staatliche Wettmonopol nach der ab dem 1. Januar 2008 geltenden Rechtslage mit überwiegender Wahrscheinlichkeit an den Vorgaben ausgerichtet worden, die das Bundesverfassungsgericht und der EuGH aufgestellt haben, darf die Vermittlung privater Sportwetten unterbunden werden. Dass ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung solcher Maßnahmen besteht, ergibt sich schon aus § 9 Abs. 2 GlüStV, wonach Rechtsmittel grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung haben. Diese Wertung entspricht dem mit der Neuregelung verfolgten Ziel einer wirksamen Bekämpfung der Wett- und Spielsucht und ist im Interesse einer kohärenten Glücksspielpolitik geboten. Umgekehrt besteht an der Fortsetzung voraussichtlich illegaler Tätigkeiten und der Erzielung von Gewinnen aus solchen Tätigkeiten kein schützenswertes privates Interesse.
15Vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 20. März 2009 - 1 BvR 2410/08 -, a. a. O.
16Besondere Umstände des Einzelfalls, die vorliegend eine andere Interessenabwägung zugunsten des Antragstellers rechtfertigen könnten, sind nicht vorgetragen worden und auch sonst nicht ersichtlich.
17Die Androhung des Zwangsgeldes ist auch der Höhe nach mit Rücksicht auf die mit Betrieben dieser Art zu erzielenden Gewinne rechtlich nicht zu beanstanden.
18Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der Praxis in Verfahren der vorliegenden Art.
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