Beschluss vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 12 L 1190/10

Tenor

Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, vor dem rechtskräftigen Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (VG Gelsenkirchen, 12 K 2878/10) keine Geschäftsführerin/keinen Geschäftsführer der Stiftung für Hochschulzulassung zu bestellen.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Der Antragsteller und die Antragsgegnerin tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.

Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.


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