Urteil vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 7a K 1063/10.A
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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Tatbestand:
2Der am 00. September 0000 geborene Kläger, ein kosovarischer Staatsangehöriger, der dem Volk der Roma angehört, reiste im September 2009 auf dem Landweg in das Bundesgebiet ein, wo er die Anerkennung als Asylberechtigter beantragte. Zur Begründung führte er im Rahmen seiner persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am 22. Oktober 2009 im Wesentlichen an, dass er im Kosovo in einem Camp gelebt habe. Es sei ihm in Folge seiner Zugehörigkeit zum Volk der Roma verwehrt gewesen, in sein Haus zurück zu kehren. Sein Bruder, mit dem er zusammen gelebt habe, habe ihn etwas vernachlässigt, daher sei er zu seinem in Deutschland lebenden Vater gereist, um mit diesem in Freiheit zu leben. Aufgrund seiner Volkszugehörigkeit habe er im Kosovo keine Ruhe gehabt. Weiterhin habe er dort keine Möglichkeit gehabt, eine Arbeit zu finden, was auch an seinen Fähigkeiten gelegen habe.
3Mit Bescheid vom 18. Februar 2010 lehnte das Bundesamt den Asylantrag als offensichtlich unbegründet ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes - AufenthG - offensichtlich nicht und Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG nicht vorliegen. Ferner forderte es den Kläger unter Abschiebungsandrohung in den Kosovo zur Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland binnen einer Frist auf.
4Der Kläger hat am 3. März 2010 Klage erhoben, die er nicht weiter begründet hat.
5Einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes hat die Kammer durch Beschluss vom 16. März 2010 abgelehnt (7a L 232/10.A)
6Der Kläger ist zur mündlichen Verhandlung am 19. November 2010 nicht erschienen.
7Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
81. die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 18. Februar 2010 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen,
92. die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 2 - 7 des AufenthG vorliegen.
10Die Beklagte beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens und des Verfahrens 7a L 232/10.A sowie auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der Ausländerbehörde Bezug genommen (Beiakten Hefte 1-6).
13Entscheidungsgründe:
14Die Kammer kann trotz Ausbleibens der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, weil diese ordnungsgemäß geladen und in der Ladung darauf hingewiesen wurde, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann (§ 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).
15Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge - Bundesamt - vom 18. Februar 2010 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf asylrechtlichen Schutz im engeren Sinne (Art. 16 a GG, § 60 Abs. 1 AufenthG) noch hat er einen Anspruch darauf, dass die Beklagte zu seinen Gunsten Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2-7 AufenthG feststellt.
16Die Kammer nimmt zur weiteren Begründung in vollem Umfang Bezug auf die Gründe des Bescheides des Bundesamtes vom 18. Februar 2010, die sie sich zu eigen macht und sieht von weiteren Ausführungen ab (§ 77 Abs. 2 AsylVfG). Den Ausführungen des Bundesamtes hat der Kläger, der seine Klage nicht begründet hat und auch zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist, nichts entgegengesetzt.
17Ergänzend wird nur darauf hingewiesen, dass auch der letzte Lagebericht des Auswärtigen Amtes für die Republik Kosovo vom 20. Juni 2010 keine Umstände aufzeigt, die eine andere Entscheidung rechtfertigen könnten.
18Die Kostenentscheidung folgt aus § 83b AsylVfG; § 154 Abs. 1 VwGO.
19Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83 b Abs. 1 AsylVfG).
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