Urteil vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 7a K 1894/10.A

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 19. April 2010 verpflichtet, den Bescheid vom 31. August 1992 abzuändern und festzustellen, dass zugunsten der Klägerin ein Abschiebungshindernis gem. § 60 Abs. 7 AufenthG besteht.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar.


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