Urteil vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 12 K 5288/09

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 30. Januar 2009 und des Widerspruchsbescheides vom 16. November 2009 verpflichtet, dem Kläger für 1 Urlaubstag aus dem Jahr 2006 eine finanzielle Abgeltung in europa-rechtlich vorgegebener Höhe zu gewähren.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 5/6 und die Beklagte zu 1/6.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


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