Urteil vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 7 K 5121/09
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet.
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Tatbestand:
2Der Kläger wurde (zuletzt) durch Urteil des Landgerichts E. vom 17. Oktober 2003 u.a. wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis unter Berücksichtigung einer Vielzahl (auch einschlägiger und alkoholbedingter) Vorverurteilungen zu einer Freiheitsstrafe verurteilt; außerdem wurde eine Sperrfrist von 2 Jahren verhängt (Az.: StA E. 101 Js 36/02).
3Am 15. Februar 2006 beantragte der Kläger die Erteilung einer Fahrerlaubnis. Wegen der zahlreichen Verurteilungen mit Schreiben vom 27. Juni 2006 zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens (MPU) aufgefordert, nahm der Kläger mit Schreiben vom 11. August 2006 den Antrag zurück.
4Anlässlich einer Vorsprache am 4. Januar 2007 wollte der Kläger einen von ihm inzwischen im Juli 2006 erworbenen tschechischen Führerschein der Klasse B umschreiben lassen. Als Wohnort weist dieser tschechische Führerschein den deutschen Wohnort des Klägers D. -S. aus (Kopie Bl. 116 des Verwaltungsvorgangs des Beklagten Beiakte Heft 2 - BA 2 -).
5Daraufhin untersagte der Beklagte mit Bescheid vom 14. Februar 2007 dem Kläger, von seiner ausländischen Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen, und ordnete die sofortige Vollziehung an. Die hiergegen gerichtete Klage ist durch Urteil der Kammer vom 5. September 2008 (7 K 2753/07) abgewiesen worden.
6Der außerdem gestellte Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz blieb in zwei Instanzen erfolglos (Beschlüsse der Kammer vom 3. April 2007 - 7 L 230/07 - und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) vom 12. Juni 2007 - 16 B 671/07 -).
7Unter dem 13. Oktober 2008 wurde dem Kläger in Tschechien ein neuer Führerschein ausgestellt, der einen Wohnsitz in der Tschechei sowie den Erwerb der Fahrerlaubnis am 13. Juli 2006 dokumentiert. Diesen zeigte der Kläger anlässlich eines von ihm verursachten Verkehrsunfalls vor, was zu einer Anzeige wegen des Verdachts des Fahrens ohne Fahrerlaubnis führte.
8Nachdem dem Beklagten der Sachverhalt bekannt geworden war, traf er mit Verfügung vom 23. Oktober 2009 die Feststellung, dass der Kläger aufgrund des Führerscheins vom 13. Oktober 2008 nicht berechtigt sei, Kraftfahrzeuge im Gebiet der Bundesrepublik zu führen und gab ihm auf, das Dokument zum Anbringen eines entsprechenden Eintrages binnen drei-Tages-Frist vorzulegen. Die sofortige Vollziehung wurde angeordnet.
9Gegen diesen Bescheid hat der Kläger am 23. November 2009 Klage erhoben und gleichzeitig um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht. Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz ist durch Beschluss der Kammer vom 6. Januar 2010 (7 L 1247/09), bestätigt durch Beschluss des OVG NRW vom 18. Juni 2010 - 16 B 61/10 - zurückgewiesen worden.
10Zur Begründung macht der Kläger im Wesentlichen geltend, sein im Oktober 2008 neu erworbener Führerschein berechtigte ihn dazu, auch im Bundesgebiet zu fahren. Er habe zum Zeitpunkt des Erwerbs seinen Wohnsitz in Tschechien gehabt, so dass ihm das Dokument rechtmäßig ausgestellt worden sei. Er habe daher nach der Rechtsprechung des EuGH einen Anspruch auf Anerkennung. Im Übrigen habe er seine gesundheitliche Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen vor Erwerb des neuen Führerscheins nachgewiesen. Hierzu hat der Kläger ein nervenärztliches Kurzgutachten des Arztes für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie Dr. med. F. vom 14. Juli 2009 (GA Bl. 23 ff.) vorgelegt, auf das Bezug genommen wird.
11Der Kläger beantragt sinngemäß schriftsätzlich,
12den Bescheid des Beklagten vom 23. Oktober 2009 aufzuheben.
13Der Beklagte beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten einschließlich der der Verfahren 7 K 2757/07, 7 L 230/07 und 7 L 1247/09 und der Verwaltungsvorgänge des Beklagten (BA 1 und 2) Bezug genommen.
16Die Parteien haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO) einverstanden erklärt.
17Entscheidungsgründe:
18Die Klage, über die im Einverständnis der Parteien ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann, ist zulässig, aber unbegründet.
19Die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 23. Oktober 2009 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
20Die Kammer hat im zugehörigen Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (7 L 1247/09) im Einzelnen ausgeführt, dass und weshalb das 2008 in Tschechien erworbene Führerscheindokument keine Abweichung von dem bestandskräftigen Verbot (Urteil vom 5. September 2008, 7 K 2757/07), die tschechische Fahrerlaubnis im Bundesgebiet zu nutzen, rechtfertigen kann. Diese Rechtsauffassung hat das OVG NRW in der Beschwerdeentscheidung (Beschluss vom 18. Juni 2010 - 16 B 61/10) bestätigt. Die Kammer nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Gründe dieser Beschlüsse bezug, die den Parteien bekannt sind. Neue Gesichtspunkte sind weder vorgebracht noch ersichtlich. Eine etwaige divergierende Rechtsprechung der Bundesländer zu EU-Fahrerlaubnissen allgemein ist nicht geeignet, die rechtskräftigen Urteilsfeststellungen infrage zustellen.
21Nach alledem ist die Klage mit der Kostenentscheidung aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen; die Regelung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708, 711 der Zivilprozessordnung.
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