Beschluss vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 18 Nc 150/10
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin/Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
1
Gründe:
2Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Diese Voraussetzungen fehlen hier wegen eines nicht bestehenden Anordnungsanspruches (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 der Zivilprozessordnung).
3Der behauptete Anspruch auf vorläufige Zulassung zum Hochschulstudium bzw. auf die Beteiligung an einem gerichtlich anzuordnenden Losverfahren zur Verteilung so genannter versteckter Studienplätze, der auf Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) i.V.m. dem allgemeinen Gleichheitssatz (vgl. Art. 3 Abs. 1 GG) und dem in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Sozialstaatsprinzip beruht, besteht nicht. Die für den Studiengang Humanmedizin für das erste Fachsemester im vorklinischen Studienabschnitt an der Universität Duisburg-Essen für das Studienjahr 2010/2011 festgesetzten Studienplätze erschöpfen nach der im vorliegenden Verfahren allein möglichen summarischen Prüfung die Ausbildungskapazität der Antragsgegnerin. Die Antragstellerin/Der Antragsteller hat keinen Anordnungsanspruch auf Zulassung bzw. auf Beteiligung an einem Losverfahren über freie Studienplätze außerhalb der festgesetzten Studienplatzzahl glaubhaft gemacht.
4Die Anzahl der im ersten Fachsemester an der Universität Duisburg-Essen im Studiengang Medizin - Staatsexamen - zur Verfügung stehenden Studienplätze ist durch die Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Wintersemester 2010/2011 vom 25. Juni 2010 (GV NRW S. 354) in der Fassung der Änderungsverordnung vom 15. November 2010 (GV NRW S. 626) in der Anlage 1 auf 169 - im Vergleich zum vorangegangenen Studienjahr 2009/2010 mit 165 Studienplätzen - festgesetzt worden. Dass damit nachträglich drei Studienplätze mehr als in der Zulassungszahlenverordnung vom 25. Juni 2010 (Anlage 1 = 166) ausgewiesen sind, wirkt sich Studienbewerber freundlich aus. Diese drei Studienplätze sind nicht an die Studienbewerber im gerichtlichen Eilverfahren zu vergeben, sondern an solche, die sich nach § 10 Abs. 8 Satz 1 der Verordnung über die Vergabe von Studienplätzen in Nordrhein-Westfalen (Vergabeverordnung NRW - VergabeVO NRW -) in der maßgeblichen Fassung vom 6. April 2010 (GV NRW S. 236) bei der Hochschule direkt beworben hatten. Danach werden nach Abschluss der Nachrückverfahren Studienplätze, die noch verfügbar sind oder wieder verfügbar werden, von der Hochschule durch das Los an Bewerberinnen und Bewerber vergeben, die bei der Hochschule die Zulassung beantragt haben. Studienplätze, die im Laufe des Semesters durch Exmatrikulation wieder verfügbar werden, dürften nicht als im Sinne der Norm "verfügbar" anzusehen sein. Neben praktischen Problemen einer fortlaufenden Studienplatzvergabe sowie der Eingliederung in den begonnenen Hochschulbetrieb wird dem Schwund über die anzusetzende Schwundquote Rechnung getragen.
5Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. März 2009 - 13 C 1/09 -, Seite 2 f, des amtlichen Abdrucks; ähnlich: Bah-ro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bun-desrepublik Deutschland, 4. Auflage 2003, Rdnr. 3 zu § 27 VergabeVO.
6Eine Verteilung der drei Studienplätze allein an Bewerber, die mit Hilfe eines gerichtlichen Eilverfahrens ihre vorläufige Zulassung zum Studium begehren, wäre ferner bedenklich, weil es einer gleichmäßigen Verteilung aller freien Studienplätze bei Anlegung einheitlicher Kriterien widerspräche, die gerade wegen der Chancengleichheit der Bewerber geboten ist.
7Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. September 2009 - 13 C 398/09 u.a.-, Seite 4 des amtlichen Abdrucks; sowie Beschluss vom 26. Mai 2009 - 13 C 59/09 -, Seite 3 f. des amtlichen Abdrucks; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 29. September 2008 - 1 BvR 1464/07 -, Juris.
8Die summarische gerichtliche Überprüfung der Kapazitätsberechnung der Universität und des Ministeriums für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie des Landes Nordrhein-Westfalen ergibt, dass keine weiteren Studienplätze zur Verfügung stehen.
9Rechtsgrundlage für die Kapazitätsermittlung für das Studienjahr 2010/2011 ist die Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung - KapVO -) vom 25. August 1994 (GV NRW S. 732) in der maßgeblichen Fassung der Änderungsverordnung vom 12. August 2003 (GV NRW S. 544). Nach § 3 Abs. 1 Satz 2 KapVO wird die jährliche Aufnahmekapazität (§ 2 Abs. 2 Satz 1 KapVO) in zwei Verfahrensschritten ermittelt; zunächst durch eine Berechnung auf Grund der personellen Ausstattung nach den Vorschriften des zweiten Abschnitts (§§ 6 bis 13 KapVO), sodann durch eine Überprüfung des hierbei gewonnenen Ergebnisses anhand der weiteren kapazitätsbestimmenden Kriterien des dritten Abschnitts (§§ 14 bis 21 KapVO). Beiden Verfahrensschritten sind die Daten eines Stichtages zugrunde zu legen, der von der Hochschule auf ein Datum festgelegt werden darf, das bis zu neun Monaten vor dem Berechnungszeitraum liegt (§ 5 Abs. 1 KapVO). Bei Eintritt wesentlicher Änderungen vor Beginn des Berechnungszeitraums soll eine Neuermittlung und Neufestsetzung durchgeführt werden (§ 5 Abs. 3 KapVO). Insoweit liegen dem Gericht die Kapazitätsberechnungen der Lehreinheit Vorklinische Medizin der Universität Duisburg-Essen bezogen auf den Überprüfungsstichtag 15. September 2010 vor.
10I. Berechnung auf Grund der personellen Ausstattung (§§ 6 bis 13 KapVO)
11Die jährliche Aufnahmekapazität auf Grund der personellen Ausstattung berechnet sich aus dem Verhältnis des Lehrangebots zum Ausbildungsaufwand (§ 6 KapVO i.V.m. der Formel 5 der Anlage 1 zur KapVO).
121. Ermittlung des Lehrangebots
13Für die Berechnung des Lehrangebots ist von den Regellehrverpflichtungen auszugehen, welche die der Lehreinheit zugeordneten Lehrpersonen der verschiedenen Stellengruppen im Rahmen des Dienstrechts zu erbringen haben. Sie werden in Deputatstunden (DS) gemessen und ergeben das Bruttolehrangebot (§§ 8 bis 10 KapVO). Dieses Bruttolehrangebot (S) wird um die Lehrveranstaltungsstunden vermindert, die die Lehreinheit für ihr nicht zugeordnete Studiengänge zu erbringen hat (Dienstleistungen ?E?, § 11 Abs. 1 KapVO), woraus sich das bereinigte Lehrangebot (Sb) ergibt.
14a) Ermittlung des Bruttolehrangebots (S)
15aa) Das Bruttolehrangebot wird nach § 8 Abs. 1 KapVO grundsätzlich anhand des Stellen-Solls der Lehreinheit im Haushaltsplan des Landes Nordrhein-Westfalen für das Kalenderjahr 2010 ermittelt. Dazu hat die Antragsgegnerin eine Stellenübersicht der Vorklinik mit Stand vom 1. September 2010 (Anlage 5 zur Antragserwiderung vom 26. November 2010) vorgelegt, der zufolge dieser Lehreinheit im Studienjahr 2010/2011 zunächst insgesamt 25 volle Planstellen zugeordnet waren. Nach ihrem Vorbringen aus der Antragserwiderung vom 26. November 2010 (Seite 3) wurden der Lehreinheit zum 1. Oktober 2010 - und damit nach dem Überprüfungsstichtag des 15. September 2010 - vom Rektorat der Hochschule als deren Leitungsgremium (vgl. § 14 Abs. 2 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen - Hochschulgesetz - HG -) weitere 2,5 Planstellen (befristet) zur Abdeckung des erhöhten Bedarfs im Bereich Biologie sowie eine weitere 0,5 Planstelle (befristet) im Rahmen einer Berufungszusage einer W1-Juniorprofessur der Lehreinheit zugewiesen (Seite 3 und Anlage 2 der Antragserwiderung vom 26. November 2010). Somit liegt die Gesamtzahl aller der Lehreinheit Vorklinische Medizin zur Verfügung stehenden (Plan-)Stellen zum 1. Oktober 2010 bei 28. Diese Stellenausstattung hat die Antragsgegnerin in ihre Kapazitätsberechnung zum 15. September 2010 eingestellt.
16Die Stellenausstattung des Fachbereichs Medizin mit 25 Planstellen findet ihre normative Grundlage im Haushaltsplan des Landes (Anlage 4 zur Antragserwiderung vom 26. November 2010: Haushaltsplan 2010: Kap. 06108, Seiten 223), der eine bestimmte Personalausstattung aufweist. Die Zuweisung dieser Stellen auf die jeweilige Lehreinheit (Vorklinische, Klinisch-Praktische und Klinisch-Theoretische Medizin) obliegt den nach dem Hochschulverfassungsrecht dazu berufenen Organen, wogegen keine Bedenken bestehen.
17Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Juli 2009 - 13 C 87/ 09 u.a.-, Seite 6 des amtlichen Abdrucks, und Beschluss vom 12. Mai 2009 - 13 C 21/09 -.
18Der Haushaltsplan des Landes mit einer bestimmten Personalausstattung der Medizinischen Einrichtungen der Universität Duisburg-Essen mit Planstellen und anderen Stellen der jeweiligen Wertigkeit genügt den Anforderungen an die Festlegung durch einen Rechtssatz.
19Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. September 2009 - 13 C 398/09 u.a.-, Seite 3 f. des amtlichen Abdrucks; und vom 26. Januar 2010 - 13 C 407/09 -, Seite 3 des amt-lichen Abdrucks.
20Die Berücksichtigung der drei weiteren Stellen ab dem 1. Oktober 2010 ist nicht unzulässig; sie wird von § 5 Abs. 3 KapVO ausdrücklich zugelassen und ist zudem Studienbewerber freundlich. Jeder dieser insgesamt 28 (Plan-)Stellen ist ein bestimmtes Lehrdeputat zugeordnet, das sich nach der im Rahmen des Dienstrechts festgesetzten Regellehrverpflichtung der Lehrperson richtet (§ 9 Abs. 1 KapVO). Der Umfang der einzelnen Lehrverpflichtungen wird durch § 3 der Verordnung über die Lehrverpflichtung an Universitäten und Fachhochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung - LVV -) vom 24. Juli 2009 (GV NRW S. 409) festgelegt, die nicht zu beanstanden ist.
21Bei 28 Stellen in der beschriebenen Zusammensetzung besteht nach den Kapazitätsberechnungen der Universität und des Ministeriums im Wintersemester 2010/2011 ein Bruttolehrangebot in Höhe von 161 DS:
22Stellenangebot 2009/2010 Stellenzahl Stellendeputat Angebot in DS
23W 3/C 4-Professor auf Lebenszeit 4 9 36
24W 2/C 3-Professor auf Lebenszeit 3 9 27
25W 1 Juniorprofessor 2 4 8
26A 15-13 Akad. Rat ohne ständ. Lehraufgaben 3 5 15
27A 14 Akad. Oberrat auf Zeit 1 7 7
28A 13 Akad. Rat auf Zeit 6 4 24
29E 13/E 14 Wiss. Ang., unbefristet 2 8 16
30E 13/E 14 Wiss. Ang., befristet 7 4 28
3128 161
32Diese Stellenzusammensetzung ist nicht zu beanstanden. Denn im Vergleich zum vorhergehenden Studienjahr 2009/2010 stehen der Lehreinheit im aktuellen Berechnungszeitraum (Studienjahr 2009/2010) 2,5 mehr Stellen zur Verfügung, da sie im vorangegangenen Zeitraum bei nur 25,5 lagen. Die erfolgte Veränderung der Stellenzusammensetzung begegnet nach summarischer Prüfung keinen Bedenken. Die Zahl der Deputatstunden hat sich nämlich im Vergleich zum vorhergehenden Studienjahr von seinerzeit 145 auf nunmehr 161 im aktuellen Studienjahr 2010/2011 und damit für die Studienbewerber günstig erhöht.
33Die Kapazitätsverordnung geht hinsichtlich des Lehrangebots vom Stellenprinzip aus (§ 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 KapVO). Danach ist die Lehrpersonalstelle unabhängig von ihrer Besetzung und der Qualifikation ihres Inhabers mit der abstrakt für die Gruppe, der die Stelle zuzuordnen ist, festgelegten Regellehrverpflichtung in Ansatz zu bringen. Stellenvakanzen können grundsätzlich nicht berücksichtigt werden.
34Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. April 1990 - 7 C 51.87 u.a. -, DVBl. 1990, S. 940, 941, m.w.N.
35Es kommt allein auf die Regellehrverpflichtung der Stelle nach der jeweiligen Stellengruppe an, nicht auf die dienstrechtliche Stellung des Inhabers oder einer im Arbeitsvertrag festgelegten Lehrpflicht. Eine Lehrpersonalstelle erlangt nur dann faktisch einen anderen Amts- bzw. Dienstinhalt, wenn sie von der Hochschule bewusst dauerhaft durch Besetzung mit einer Lehrperson mit vereinbarter individuell höherer Lehrverpflichtung oder mit rechtlich höher anzusetzender Lehrverpflichtung faktisch höherwertig genutzt wird. Eine arbeitsrechtliche Betrachtung ist primär unerheblich, da das Wissenschaftszeitvertragsgesetz keine kapazitätsrechtliche Bedeutung hat.
36Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 9. Juni 2010 - 13 C 254/10 -, Juris Rn. 9 f. und 13 m.w.N., und vom 2. März 2010 - 13 C 11/10 -, Juris.
37Das Letztere ist nach den Angaben der Antragsgegnerin aus ihrem Schriftsatz vom 26. November 2010 (Seite 4) nicht der Fall; keiner Lehrperson ist auf Dauer eine höhere individuelle Lehrverpflichtung als die Regellehrverpflichtung zugewiesen. Auch ist den vorliegenden Kapazitätsunterlagen weder eine individuell vereinbarte höhere Lehrverpflichtung zu entnehmen noch besteht bei einer Lehrperson eine rechtlich höher anzusetzende Lehrverpflichtung.
38Bei den wissenschaftlichen Angestellten, die befristete Verträge haben und auf einer Planstelle für Zeitangestellte geführt werden, ist zu Recht gemäß § 3 Abs. 4 Satz 6 LVV eine Lehrverpflichtung von 4 DS angesetzt worden. Die Befristung dieser Arbeitsverhältnisse ist nach den vorgelegten Arbeitsverträgen (Anlage 6 zur Antragserwiderung vom 26. November 2010 und die nachgereichte Anlage 17) nicht zu beanstanden.
39Der Vertrag des Diplom-Biologen Herrn Dr. X. vom 31. Mai 2010 (Laufzeit vom 1. September 2010 bis zum 31. August 2012) - der an dessen ersten Arbeitsvertrag vom 26. August 2008 mit der Laufzeit vom 1. September 2008 bis zum 31. August 2010 anknüpft (erste Verlängerung) - hält sich im Rahmen der Befristungsdauer von bis zu neun Jahren, die § 2 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft (Wissenschaftszeitvertragsgesetz - WissZeitVG -) nach abgeschlossener Promotion im Bereich der Medizin zulässt. Gleiches gilt für die befristete Beschäftigung von Frau Dr. L. . Deren TeilzeitArbeitsvertrag vom 4. Mai 2009 (Laufzeit 1. Januar 2010 bis 30. April 2011) war bereits im vorangehenden Berechnungszeitraum im Leitverfahren 18 Nc 959/09 nicht beanstandet worden; der nunmehr vorgelegte Vollzeit-(Änderungs-) Arbeitsvertrag vom 13. Januar 2010 (Laufzeit 1. Februar 2010 bis 30. April 2011) hat dasselbe zeitliche Ende. Ihr weiterer Arbeitsvertrag vom 5. August 2010 (Laufzeit 1. Mai 2011 bis 30. April 2012) ist gleichfalls nicht zu beanstanden, zumal sich Frau Dr. L. ausweislich des vorgelegten Schreibens vom 17. September 2010 seit dem 10. November 2010 in Elternzeit befindet, wodurch sich die Befristungsdauer verlängert (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 WissZeitVG). Die Befristungsdauer des Arbeitsvertrags von Frau T. vom 12. Januar 2010 (Laufzeit vom 15. Januar 2010 bis zum 14. Januar 2012) ist nach § 2 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG zulässig, da nicht promoviertes Personal bis zu einer Dauer von sechs Jahren befristet beschäftigt werden darf. Der zum Überprüfungsstichtag 15. September 2010 aktuelle Arbeitsvertrag von Frau Dr. C. -Q. vom 3. Dezember 2009 (Laufzeit 19. Januar 2010 bis 18. Januar 2012) - der an den Vertrag vom 14. April 2008 (Laufzeit 29. Mai 2008 bis zum 18. Januar 2010) anknüpft und in den entsprechenden Berechnungszeiträumen für die Studienjahre 2008/2009 und 2009/2010 vom Gericht nicht beanstandet wurde, der wiederum an den Arbeitsvertrag vom 31. Oktober 2002 (Laufzeit 1. Oktober 2002 bis 28. Mai 2006) anschließt, welcher in den entsprechenden Berechnungszeiträumen 2003/2004, 2004/2005 und 2005/2006 ebenfalls nicht beanstandet wurde - ist nach dem Vorstehenden nicht zu beanstanden. Selbst wenn sich die gesamte Befristungsdauer nicht im zeitlichen Rahmen des § 2 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 und Abs. 5 WissZeitVG halten sollte (9 Jahre) und deshalb arbeitsrechtlich ein Dauerarbeitsverhältnis bestünde, ergäbe sich daraus kein kapazitätsrechtlich höherer Ansatz von Deputatstunden nach der Lehrverpflichtungsverordnung. Anhaltspunkte für eine bewusste Besetzung der Planstelle für Zeitangestellte mit einer Dauerarbeitskraft durch die Antragsgegnerin liegen nicht vor. Denn der dienstlichen Erklärung des Studiendekans Prof. Dr. G. vom 18. Januar 2011 zufolge war Frau Dr. C. -Q. mit dem Ziel ihrer Habilitation auf der Stelle geführt worden, die sie im Dezember 2010 erreicht hat; die Planstelle wurde zum 1. Dezember 2010 wieder freigemacht und ist derzeit unbesetzt. Der Arbeitsvertrag von Frau X vom 7. September 2009 - Laufzeit 1. Oktober 2009 bis zum 31. Dezember 2010 - hält sich ebenfalls im Rahmen der zulässigen Befristungsdauer des § 2 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG. Der daran anschließende Arbeitsvertrag vom 6. Oktober 2010 - Laufzeit 1. Januar 2011 bis zum 30. September 2012 -, der nach den Angaben der Antragsgegnerin aus dem "zweiten" Schriftsatz vom 26. November 2010 mit den Anlagen 18 für die Stellenzuweisung der Vorklinischen Medizin ab dem 1. Oktober 2010 erfolgen sollte, ist gleichfalls nicht zu beanstanden.
40Herr Dr. F. , Herr S. , Herr I. , Frau Dr. L , Herr Dr. Q , Frau Dr. Q , Herr C , Herr Dr. C und Herr Dr. C sind zwar auch befristet beschäftigt, werden aber nicht auf (Plan-)Stellen befristet beschäftigter wissenschaftlicher Angestellter geführt. Nach dem Stellenprinzip fließen deshalb bei ihnen die Deputatstunden in die Berechnung ein, die den Stellen ausweislich des Stellenplans zugeordnet sind, die sie besetzen.
41bb) Eine Reduzierung des Lehrdeputats nach § 9 Abs. 2 KapVO hat die Antragsgegnerin nicht geltend gemacht.
42cc) Lehrauftragsstunden im Sinne des § 10 KapVO, die das Lehrangebot erhöhen, standen in den dem Berechnungsstichtag 15. September 2010 vorausgegangenen beiden Semestern nicht zur Verfügung. Die von Herrn Prof. N. im Pflichtlehrbereich der Vorklinik im Umfang von 0,48 SWS erbrachte so genannte Titellehre ist kapazitätsrechtlich nicht zu berücksichtigen. Nach § 10 Satz 1 KapVO werden als Lehrauftragsstunden die Lehrveranstaltungsstunden in die Berechnung einbezogen, die der Lehreinheit für den Ausbildungsaufwand nach § 13 Abs. 1 in den dem Berechnungsstichtag vorausgehenden zwei Semestern im Durchschnitt je Semester zur Verfügung gestanden haben und nicht auf einer Regellehrverpflichtung beruhen. Dies gilt nicht, soweit Lehrauftragsstunden aus Haushaltsmitteln für unbesetzte Stellen vergütet worden sind (Satz 2). Dies gilt ferner nicht, soweit Personal außeruniversitärer Forschungseinrichtungen freiwillig und unentgeltlich Lehrleistungen übernimmt (Satz 3). Die Lehrtätigkeiten im Rahmen der so genannten Titellehre von Privatdozenten, Honorardozenten oder außerplanmäßigen Professoren sind keine "Lehrauftragsstunden" im Sinne der Norm. Sie stellen kein aus eigenen haushalts- und stellenplanmäßigen Ressourcen der Hochschule folgendes und daher nicht mit der notwendigen Dauerhaftigkeit verfügbares Lehrpotential dar.
43Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 20. November 2009 - 13 C 362/09 - 13 C 388/09 - und - 13 C 271/09 - 13 C 361/09 -, Juris; jeweils unter Berufung auf BVerwG, Urteil vom 23. Juli 1987 - 7 C 10.86 u.a. -, NVwZ 1989, Seite 360, 364 f.
44Daran ändert auch § 15 Abs. 4 der Habilitationsordnung der Medizinischen Fakultät der Universität Duisburg-Essen (HabilO) vom 16. August 2005 nichts, wonach der Privatdozent das Recht und die Pflicht hat, in der Regel in jedem Semester eine Lehrveranstaltung im Umfang von mindestens zwei Semesterwochenstunden zu halten. Denn § 8 KapVO schreibt einen abstrakten Ansatz von Lehrleistungen nur bei den der Lehreinheit förmlich durch Rechtssatz zugewiesenen, mit öffentlichen Mitteln finanzierten (Plan-)Stellen vor, nicht auch aber solcher Lehrleistungen von Personen, deren Stelle einer anderen Lehreinheit zugeordnet ist. Eine solche förmliche Zuordnung der Stelle trifft § 15 Abs. 4 HabilO gerade nicht. Zudem betrifft die Norm allein das Verhältnis der Universität zur jeweiligen Person des Habilitanden (vgl. § 1 Abs. 1 HabilO), ohne subjektive Rechte von Studienbewerbern im Rahmen des Kapazitätsrechts zu begründen.
45Vgl. Beschluss der Kammer vom 12. April 2010 - 18 Nc 959/09 -, Seite 12 f.
46dd) Das Lehrangebot der Lehreinheit Vorklinische Medizin ist nicht wegen Zweit- oder Doppelstudenten zu erhöhen. Nach den Angaben der Antragsgegnerin aus dem Schriftsatz vom 26. November 2010 (Seite 5) und der dienstlichen Erklärung des Studiendekans Prof. Dr. G. vom 17. November 2010 (Anlage 7 des Schriftsatzes) waren keine solchen Studierenden eingeschrieben.
47ee) Die Lehreinheit Klinisch-Theoretische Medizin ist nicht verpflichtet, soweit als möglich im Umfang von nicht voll erfüllten Lehrverpflichtungen der dieser Lehreinheit angehörenden Dozenten Dienstleistungen für die Lehreinheit Vorklinische Medizin zu erbringen. Daraus folgt keine Erhöhung des Bruttolehrangebots.
48Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Februar 2007 - 13 C 1/07 -, Juris Rn. 4 bis 9, und Seite 3 f. des amtlichen Abdrucks.
49Vorstehendes gilt gleichermaßen für eine nicht ausgeschöpfte Lehrtätigkeit von habilitierten Dozenten eines Faches der Lehreinheit Klinisch-Praktische Medizin, die ihre nicht "verbrauchte" Lehrverpflichtung in der Vorklinik nutzbar machen könnten.
50Vgl. Beschluss der Kammer vom 12. April 2010 - 18 Nc 959/09 -, Seite 14 f.
51b) Dienstleistungsabzüge (§ 11 KapVO)
52Das Bruttolehrangebot (161 DS) ist um die Lehrveranstaltungsstunden zu vermindern, die eine Lehreinheit für ihr nicht zugeordnete Studiengänge zu erbringen hat. Denn nach § 11 Abs. 1 KapVO sind Dienstleistungen einer Lehreinheit die Lehrveranstaltungsstunden, die die Lehreinheit für nicht zugeordnete Studiengänge zu erbringen hat. Zur Berechnung des Bedarfs an Dienstleistungen sind gemäß § 11 Abs. 2 KapVO Studienanfängerzahlen für die nicht zugeordneten Studiengänge anzusetzen, wobei die voraussichtlichen Zulassungszahlen für diese Studiengänge und/oder die bisherige Entwicklung der Studienanfängerzahlen zu berücksichtigen sind. Als Dienstleistungsexport dürfen nur solche Lehrveranstaltungsstunden abgezogen werden, die nach der Studien- bzw. Prüfungsordnung des nicht zugeordneten Studiengangs für den erfolgreichen Abschluss des Studiums erforderlich sind. Ein Dienstleistungsexport für reine Wahlfächer des importierenden Studiengangs ist deshalb nicht kapazitätsmindernd berücksichtigungsfähig.
53Der Dienstleistungsabzug (E) für Lehrleistungen an nicht zugeordnete Studiengänge berechnet sich nach der Formel (2) der Anlage 1 zur Kapazitätsverordnung aus der Hälfte der jährlichen Studienanfängerzahl in dem nicht zugeordneten Studiengang (Aq / 2), multipliziert mit dessen Curricularanteil (CAq) am Curricularnormwert des nicht zugeordneten Studiengangs:
54E = CAq x Aq / 2
55Der Curricularanteil wiederum ergibt sich nach der Formel der in Nr. 1 der Anlage 2 zur Kapazitätsverordnung vom 18. Januar 1977 (GV NRW S. 50) aus dem Produkt der Zahl der Semesterwochenstunden (v) und dem Anrechnungsfaktor (f), dividiert durch die Betreuungsrelation (g):
56v x f
57CAq = ------
58g
59Der Anrechnungsfaktor (f) drückt das Maß der durchschnittlichen Inanspruchnahme der Lehrperson durch Vorbereitung, Nachbereitung und Durchführung einer Lehrveranstaltungsstunde aus; die Betreuungsrelation (g) ist die Zahl der Studenten, die in einer Lehrveranstaltung im Durchschnitt von einer Lehrperson zu betreuen ist. Die Anrechnungsfaktoren für die verschiedenen Lehrveranstaltungsarten ergeben sich aus der Anlage 2 zur KapVO vom 18. Januar 1977 und die Betreuungsrelation aus der Anlage 2 zur KapVO vom 3. Dezember 1975 (GV NRW S. 687).
60Im Zusammenhang mit Dienstleistungsabzügen besteht kein Normierungserfordernis für die Festsetzung der Curricularnormwerte für alle in einer Lehreinheit nachfragenden Studiengänge. Gleiches gilt für die Betreuungsrelationen dieser Studiengänge. § 11 Abs. 1 KapVO erfasst nämlich nur solche Lehrveranstaltungen, die nach der jeweiligen Studien- und Prüfungsordnung des nicht zugeordneten Studiengangs für den erfolgreichen Studienabschluss notwendig sind. Es bedarf keiner verordnungsrechtlichen Festsetzung der Curricularnormwerte dieser in einer Lehreinheit nachfragenden Studiengänge. Dies folgt auch nicht aus Art. 7 Abs. 3 des Staatsvertrages zwischen den Ländern der Bundesrepublik Deutschland über die Vergabe von Studienplätzen, der als kapazitätsbestimmende Kriterien das Lehrangebot (Satz 2), den Ausbildungsaufwand (Sätze 3 bis 6) und weitere Kriterien (Satz 7) nennt. Der Ausbildungsaufwand, der in § 13 KapVO als Curricularnormwert bezeichnet wird, bezieht sich nur auf denjenigen des Studiengangs, dessen Studienplätze normativ festzusetzen sind, nicht auch auf den Aufwand von nachfragenden Studiengängen.
61Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Juli 2009 - 13 C 93/09 -, Juris Rn. 35 bis 40.
62Die Lehreinheit Vorklinische Medizin erbringt nach den Angaben der Antragsgegnerin aus der Antragserwiderung vom 26. November 2010 (Seiten 5 - 9) und in ihrem Erläuterungsbericht zu den Kapazitätsunterlagen für das Studienjahr 2010/2011 (Anlage 2 Blatt 3 zur Antragserwiderung vom 26. November 2010) Lehrleistungen für die nicht zugeordneten Studiengänge Medizinische Biologie/Bachelor, Medizinische Biologie/Master und Chemie/Master im Umfang von insgesamt 27,54 DS. Dabei ist die Berechnung der Dienstleistungsdeputatstunden unter Zugrundelegung des Curricularanteils von 0,90 für den Studiengang Medizinische Biologie/Bachelor, 0,06 für Medizinische Biologie/Master und 0,84 für Chemie/Master erfolgt.
63aa) Ermittlung E für den Studiengang Medizinische Biologie/Bachelor
64Die Lehrleistungen, die von der Vorklinischen Medizin für den örtlich zulassungsbeschränkten Studiengang Medizinische Biologie/Bachelor erbracht werden, ergeben sich im Einzelnen aus der vorgelegten Quantifizierung des Studiengangs (Anlage 8b der Antragserwiderung vom 26. November 2010). Bei summarischer Prüfung bestehen hinsichtlich der Notwendigkeit der dort aufgeführten Lehrveranstaltungen keine Bedenken. Dieser Dienstleistungsexport ist zu berücksichtigen. Soweit der Curricularanteil der Lehreinheit Vorklinische Medizin im Vergleich zum Vorjahr von 0,72 auf nunmehr 0,90 gestiegen ist, beruht dies nach einem Vergleich der Quantifizierungen des Studiengangs der beiden Studienjahre 2009/2010 und 2010/2011 darauf, dass die Vorklinische Medizin im aktuellen Studienjahr bestimmte Lehrveranstaltungen mit weiteren Anteilen vollständig oder aber insgesamt neu erbringt, anstatt dass diese wie im Vorjahr durch andere Lehreinheiten - etwa der Biologie oder der Klinisch-praktischen Medizin - erbracht werden. Das hat an der Notwendigkeit der einzelnen Lehrveranstaltungen, die bereits in den Vorjahren berücksichtigt wurden und zu einem nicht zu beanstandenden Curricularanteil der Lehreinheit Vorklinische Medizin für den Studiengang Medizinische Biologie/Bachelor von 0,72 geführt hatten,
65vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Juli 2009 - 13 C 93/ 09 -, Juris Rn 42,
66nichts geändert. Außerdem hat die Antragsgegnerin in der Erwiderung vom 26. November 2010 (Seite 3) ausgeführt, dass strukturell die (Medizinische) Biologie ausgebaut und der bisherige Import in die Lehreinheit aus der Biologie wegfallen werde; ferner beruhten die verstärkten Dienstleistungen der Vorklinischen Medizin auf der in Angriff genommen Ausbauplanung des Studiengangs Medizinische Biologie und der Zusammenführung dieser Lehreinheit mit der Lehreinheit Biologie (Seite 8 der Antragserwiderung vom 26. November 2010) zum 1. Oktober 2010 durch den Rektoratsbeschluss vom 8. September 2010 (Anlage 15 der Antragserwiderung vom 26. November 2010). Diese Strukturänderung ist nicht zu beanstanden.
67Ferner ist festzuhalten, dass die Antragsgegnerin in ihrer Kapazitätsberechnung zum 15. September 2010 für die Lehreinheit Vorklinische Medizin im Rahmen des Dienstleistungsexports mit den im Verordnungswege festgesetzten 46 Studienplätzen für den Studiengang Medizinische Biologie als "Vorschlag der Hochschule" gegenüber dem Ministerium gerechnet hat, und zwar bereinigt um den Schwundausgleichsfaktor 0,85, was einen Aq / 2-Wert von 19,50 ergibt (Anlage 2 Blatt 3 der Antragserwiderung vom 26. November 2010). Das ist - auch mit Blick auf die Berechnung der Kapazität des zulassungsbeschränkten Studiengangs Medizinische Biologie Bachelor mit 38 Studienplätzen im ersten Fachsemester (vgl. Anlage 8c, Blatt 9, der Antragserwiderung vom 26. November 2010) - nicht fehlerhaft. Denn § 11 Abs. 2 KapVO verlangt die voraussichtlichen Zulassungszahlen und/oder die bisherige Entwicklung der Studienanfängerzahlen als Ansatz und geht ersichtlich von der Zulässigkeit einer Prognose aus.
68Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Juli 2010 - 13 C 261/ 10 -, Juris Rn. 3, und Beschluss vom 17. März 2003 - 13 C 13/03 -, Juris Rn 11; BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1989 - 7 C 17.89 - DVBl. 1990, S. 531.
69Beim Ansatz der "voraussichtlichen Zulassungszahlen" als Größe im Rahmen des Dienstleistungsabzugs ist ferner zu beachten, dass das Berechnungssystem der Kapazitätsverordnung dazu dient, das in § 1 Abs. 1 KapVO enthaltene Gebot der erschöpfenden Kapazitätsausnutzung durchzusetzen. § 1 Abs. 2 Satz 1 KapVO ermöglicht bei der Erprobung neuer Studiengänge und -methoden, bei der Neuordnung von Studiengängen und Fachbereichen und beim Aus- und Aufbau der Hochschulen die Zulassungszahlen abweichend von Absatz 1 - also abweichend vom Gebot erschöpfender Kapazitätsausnutzung - festsetzen zu können. Dafür ist neben einem "Vorschlag der Hochschule" auch eine Abweichungsentscheidung des für die Festsetzung der Zulassungszahlen zuständigen Ministeriums erforderlich. Diese muss auf der Grundlage einer Abwägung vorgenommen werden, die von aktuellen Erkenntnis- und Erfahrungsstand entsprechenden Angaben ausgeht und eine etwaige Kapazitätsminderung auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt.
70Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. März 2009 - 13 C 1/09 -, Seite 7 f. des amtlichen Abdrucks.
71Dass die Antragsgegnerin mit ihrer Annahme, im aktuellen Berechnungszeitraum 46 Studienplätze im Studiengang Medizinische Biologie/Bachelor auszuweisen, keine einseitig zu Lasten der exportierenden Lehreinheit Vorklinische Medizin gehende Entscheidung getroffen hat, belegt zum einen der Umstand, dass dieser Studiengang seit seiner Einführung zulassungsbeschränkt ist und demzufolge bislang immer ein Bewerberüberhang vorlag. Zum anderen waren z.B. im Studienjahr 2009/2010 31 Studienplätze, 2008/2009 29 Studienplätze und 2007/2008 28 Studienplätze nach entsprechender Kapazitätsberechnung in der jeweiligen Zulassungsverordnung ausgewiesen, sodass auch angesichts der tatsächlichen Entwicklung der Zulassungszahlen von einer weiter anwachsenden Nachfrage dieses Studiengangs im aktuellen Studienjahr 2010/2011 auszugehen ist. Dies belegt auch die dienstliche Erklärung der Frau Richter vom 17. Januar 2011 zu der Entwicklung der Studienanfängerzahlen im Studiengang Medizinische Biologie/Bachelor. Soweit das Vergabeverfahren noch bis Ende Januar 2011 lief und nicht alle 46 Studienplätze vergeben waren, folgt daraus nicht, dass freie Studienplätze der Vorklinischen Medizin zuzuschlagen gewesen wären. Denn selbst nach Abschluss des Vergabeverfahrens sind freie Studienplätze nach § 26 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 VergabeVO NRW i.V.m. § 10 Abs. 8 VergabeVO NRW im Losverfahren an Bewerber zu vergeben, die sich bei der Antragsgegnerin in diesem Studiengang beworben haben.
72Nach den Angaben der Antragsgegnerin aus der Erwiderung vom 26. November 2010 (Seiten 3 und 8) hat sie der Vorklinischen Medizin im Übrigen neben den 25 Planstellen 3 weitere Stellen zugewiesen, um die Verflechtung zwischen dieser Lehreinheit, der Biologie und der Medizinischen Biologie zu bereinigen und die neu geschaffene Lehreinheit Biologie (unter Zusammenführung der Biologie und der Medizinischen Biologie) auszubauen; dies diente ersichtlich dem Ausgleich eines erhöhten Bedarfs durch vermehrten Export und wegfallenden Import anderer Lehreinheiten. Hiervon ausgehend ist es nicht fehlerhaft, dass die Antragsgegnerin die in der Zulassungszahlenverordnung für das Wintersemester 2010/2011 vom 25. Juni 2010 in der Fassung der Änderungsverordnung vom 15. November 2010 festgesetzten 46 Studienplätze der Lehreinheit Medizinische Biologie/Bachelor (vgl. Anlage 8c, Blatt 9 der Antragserwiderung vom 26. November 2010) unter Abzug des errechneten Schwundes (0,85) nach § 16 KapVO
73vgl. Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, Kommentar, 4. Auflage 2003, Rdnr. 3 zu § 11 KapVO, m.w.N.; Zimmerling/ Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, Rdnr. 193, m.w.N.,
74für die Berechnung des Dienstleistungsexports der Lehreinheit Vorklinische Medizin mit gerundeten 39 Studienplätzen (Aq / 2 = 19,5; vgl. Anlage 2, Blatt 3 der Antragserwiderung vom 26. November 2010) in die Berechnung des Dienstleistungsbedarfs zugunsten des importierenden Studiengangs eingestellt hat. Denn die Berechnung der Dienstleistungen nach § 11 Abs. 2 KapVO erfolgt nach seiner systematischen Stellung im Zweiten Abschnitt der KapVO allein aufgrund der personellen Ausstattung, nicht auch anhand der weiteren Kriterien zur Überprüfung des Berechnungsergebnisses, wie es etwa § 16 KapVO vorschreibt (vgl. § 14 Abs. 1 KapVO).
75Vgl. Beschluss der Kammer vom 12. April 2010 - 18 Nc 959/09 -, Seite 18. f.
76Die Antragsgegnerin ist deshalb fehlerfrei von Aq/2 = 19,50, also von Aq = 39 Studienanfängern im Studiengang Medizinische Biologie/Bachelor ausgegangen. Für diesen Studiengang errechnet sich demnach ein Dienstleistungsexport von:
77E = 0,90 x 39 / 2 = 17,55 DS.
78bb) Ermittlung E für den Studiengang Medizinische Biologie/Master
79Der Dienstleistungsexport der Vorklinischen Medizin für den Studiengang Medizinische Biologie/Master beschränkt sich ausweislich der vorliegenden Quantifizierung (Anlage 9b zur Antragserwiderung vom 26. November 2010) - wie auch schon in mehren vorangehenden Studienjahren - auf die zwei Lehrveranstaltungen der Vorlesung Pathobiologie und das Seminar zur Pathobiologie. Der für diese Veranstaltungen errechnete Curricularanteil in Höhe von - im Vergleich zu den Vorjahren unverändert - 0,06 ist nach summarischer Prüfung nicht zu beanstanden. Dieser Dienstleistungsexport ist angesichts der am 8. Juli 2008 ergangenen Prüfungsordnung des importierenden Studiengangs unzweifelhaft zu berücksichtigen. Der Dienstleistungsabzug für den Studiengang Medizinische Biologie/Master ist durch das erkennende Gericht bereits mehrmals überprüft worden, wobei es keine Beanstandungen gab. Dies gilt insbesondere für die überholte Frage der Einrichtung eines neuen Studiengangs ohne eine wirksame Prüfungsordnung. Diese Rechtsprechung hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mehrfach bestätigt.
80Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 8. Mai 2008 - 13 C134/ 08 -, Seiten 2 bis 5 f., - 13 C 75/08 u.a. -, Seiten 5 bis 8 und - 13 C 150/08 u.a. - Seiten 4 bis 7 der amtlichen Abdrücke; Beschluss vom 8. Juli 2009 - 13 C 93/09 -, Juris Rn. 42.
81Damit ergibt sich für den nicht zulassungsbeschränkten Studiengang Medizinische Biologie/Master unter Berücksichtigung der in den Vorjahren anwachsenden Zahlen von Studierenden, die nach dem Bachelor-Abschluss den Master erwerben wollen - weshalb die Annahme einer Nachfrage mit 25 Studierenden und einem Aq / 2 von 12,50 gerechtfertigt ist - nach der oben genannten Formel ein Dienstleistungsexport in Höhe von
82E = 0,06 x 25 / 2 = 0,75 DS.
83cc) Ermittlung E für den Studiengang Chemie/Master
84Die Lehrleistungen, die die Vorklinische Medizin für den Studiengang Chemie/Master erbringt, lassen sich der von der Antragsgegnerin vorgelegten Quantifizierung des Studiengangs (Anlage 10b zur Antragserwiderung vom 26. November 2010) entnehmen. Bei summarischer Prüfung bestehen hinsichtlich der Notwendigkeit der in die Berechnung eingeflossenen Lehrveranstaltungen des Masterstudiengangs Chemie/Master keine Bedenken.
85In der Quantifizierung des importierenden Studiengangs weist die Antragsgegnerin einen Curricularanteil der Lehreinheit Vorklinische Medizin in Höhe von 1,69 aus. Wie in den Vorjahren hat sie nur die (abgerundete) Hälfte des Curricularanteils in Höhe von 0,84 in der Berechnung des Exportes der Vorklinischen Medizin (Anlage 2, Blatt 3, zur Antragserwiderung vom 26. November 2010) zugrunde gelegt. Damit berücksichtigt sie in ständiger Übung, dass diese Dienstleistungen nur für den Studienzweig Medizinisch-Biologische Chemie erbracht werden. Für die Ermittlung der Einsatzgröße Aq für den Dienstleistungsexport hat die Antragsgegnerin eine jährliche Studienanfängerzulassungszahl von 22 (Aq), also einen Aq / 2 von 11,00, angesetzt, obwohl sich nach den Berechnungsunterlagen des Studiengangs Chemie/Master eine Zulassungszahl von nur 18 ergibt (Anlage 10c, Blatt 9 zur Antragserwiderung vom 26. November 2010). Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden, da sich nach dem glaubhaften Vorbringen der Antragsgegnerin aus ihrer Antragserwiderung vom 26. November 2010 (Seite 8) im berechnungsrelevanten Zeitraum abweichend von der Berechnung insgesamt tatsächlich 22 Studierende - und damit drei weniger als im Vorjahr - eingeschrieben haben.
86Daraus ergibt sich nach der genannten Formel ein Dienstleistungsexport von
87E = 0,84 x 22 / 2 = 9,24 DS.
88Insgesamt beträgt das bereinigte Lehrangebot nach den Dienstleistungsabzügen für die Studiengänge Medizinische Biologie/Bachelor (17,55 DS), Medizinische Biologie/Master (0,75 DS) und Chemie/Master (9,24 DS) - zusammen 27,54 DS - ausgehend vom Lehrangebot der Vorklinischen Medizin (161 DS) 133,46 DS je Semester.
892. Ausbildungsaufwand (Lehrnachfrage)
90Das bereinigte Lehrangebot (Sb) ist ins Verhältnis zu setzen zu dem Ausbildungsaufwand, der für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studenten im jeweiligen Studiengang erforderlich ist (Curricularnormwert - CNW -, § 13 Abs. 1 Satz 1 KapVO). Zum erforderlichen Ausbildungsaufwand (Lehrnachfrage) gehören diejenigen Pflichtveranstaltungen, deren Besuch nach der jeweils maßgeblichen Prüfungsordnung bei der Meldung zur Abschlussprüfung für den zugeordneten Studiengang nachzuweisen ist.
91a) Der Curricularnormwert für den Vorklinischen Teil des Studiengangs Medizin beträgt nach der Nummer 26 lit. a) Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 Satz 2 KapVO in der maßgeblichen Fassung vom 12. August 2003 (GV NRW S. 544) 2,42. Auf der Grundlage der zum 1. Oktober 2003 in Kraft getretenen Approbationsordnung für Ärzte (ÄAppO) vom 27. Juni 2002 (BGBl. I S. 2405) in der maßgeblichen Fassung vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818, 1832) umfasst die ärztliche Ausbildung im 1. Studienabschnitt Lehrveranstaltungen im Umfang von 104 SWS und einen Curricularanteil von 2,4167 bei einer zu Grunde gelegten Semesterlänge von 14 Wochen.
92Die Universität Duisburg-Essen hat die Vorgaben der ÄAppO mit der Studienordnung (StO) für den Studiengang Medizin an der Universität Duisburg-Essen mit dem Abschluss der Ärztlichen Prüfung (Staatsexamen) vom 17. März 2004 umgesetzt. Das hat die Antragsgegnerin in den Eilrechtsschutzverfahren vorangehende Studienjahre betreffend mit entsprechenden Quantifizierungen für den vorklinischen Studienabschnitt stichhaltig belegt, ohne dass dies vom erkennenden Gericht oder dem OVG NRW beanstandet wurde. Zugrundegelegt wird daher der CNW 2,42 der Kapazitätsverordnung.
93Bei der Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität ist nur der Teil des Ausbildungsaufwandes bei der Lehreinheit Vorklinische Medizin zu berücksichtigen, der durch sie selbst erbracht wird (Curriculareigenanteil). Teile am Ausbildungsaufwand, die durch andere Lehreinheiten erbracht werden (Curricularfremdanteile), sind abzuziehen. Deshalb sind gemäß § 13 Abs. 4 KapVO Curricularanteile (CA) zu bilden. Wegen der curricularen Besonderheiten der einzelnen Hochschule obliegt dieser grundsätzlich die Aufteilung der Curricularnormwerte auf Curricularanteile, wobei sie einen Gestaltungsspielraum hat.
94Vgl. Bahro/Berlin, a.a.O., Rdnr. 16 zu § 13 KapVO.
95Der sich aus der Quantifizierung mit dem Datum 25. November 2010 (Anlage 11 zur Antragserwiderung vom 26. November 2010) - und damit nach dem Berechnungsstichtag vom 15. September 2010 - ergebende Curriculareigenanteil in Höhe von 1,70 ist nach summarischer Prüfung nicht zu beanstanden.
96b) Als Fremdanteile am Lehrangebot des vorklinischen Studienabschnitts hat die Antragsgegnerin für das Studienjahr 2010/2011 Lehrleistungen anderer Lehreinheiten im Umfang eines CA von insgesamt 0,77 angesetzt. Die Höhe der Fremdanteile, die im Vergleich zum Studienjahr 2009/2010 (0,84) verringert wurde, ist nach summarischer Prüfung nicht zu beanstanden.
97Die Summe der Eigen- und Fremdanteile (1,70 + 0,77 = 2,47) entspricht damit nicht dem normativ festgesetzten Curricularnormwert von 2,42. Das korrigiert die Antragsgegnerin dadurch, den Eigenanteil (1,70) um 0,04 und den Fremdanteil der Lehreinheit Klinisch-Praktische Medizin um 0,1 zu kürzen. Das ergibt einen Eigenanteil der Vorklinischen Medizin von 1,66.
98Bei einem jährlichen bereinigten Lehrangebot 133,46 DS und einem Curriculareigenanteil von 1,66 errechnet sich nach der Formel 5 zur Anlage 1 der KapVO eine Aufnahmekapazität im Studienjahr 2010/2011 von
99133,46 x 2 : 1,66 = 160,7951, (auf-)gerundet 161.
100Demgegenüber hat die Antragsgegnerin in ihrer Kapazitätsberechnung vom 15. September 2010 (Anlage 2, Blatt 4, zur Antragserwiderung vom 26. November 2010) einen Curriculareigenanteil der Vorklinischen Medizin in Höhe von lediglich 1,63 angenommen und davon ausgehend 163,7546, gerundet 164 Studienplätze errechnet. Dies ist studienbewerberfreundlich und insoweit nicht zu beanstanden. Im Übrigen beruht der vorgetragene höhere Curriculareigenanteil auf dem offenbar zum 1. Oktober 2010 wegfallenden Import der früheren Lehreinheit der Biologie (Antragserwiderung vom 26. November 2010 - Seite 10 -).
101II. Überprüfung des Berechnungsergebnisses (§§ 14 - 21 KapVO)
102Bei der Überprüfung des Berechnungsergebnisse anhand der weiteren kapazitätsbestimmenden Kriterien des Dritten Abschnittes der KapVO gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO haben die Antragsgegnerin und das Ministerium ohne erkennbare Fehler einen Schwundausgleichsfaktor von 1/0,97 berücksichtigt.
103Der Ansatz eines Schwundausgleichs auf das Berechnungsergebnis ist eine zahlenmäßige Prognose für Ab- und Zugänge von Studierenden im Verlauf der vorgeschriebenen Ausbildungssemester eines Studiums. Die Entscheidung, wie die schwundrelevanten Faktoren erfasst werden und in den Schwund-Prognosemaßstab einzustellen sind, liegt im - gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren - Regelungsermessen des Normgebers der Zulassungszahlenverordnung. Dabei ist das so genannte "I. Modell" akzeptabel, bei dem für die viersemestrige Regelstudienzeit die Verbleibequote je Semester - jeweils zum Beginn als erfassbarer Übergang vom vorhergehenden, nicht zum Ende hin - ermittelt und angesetzt wird.
104Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 8. Mai 2008 - 13 C 75/ 08 u.a. -, Seite 8 des amtlichen Abdrucks und vom 8. Juli 2009 - 13 C 95/09 -, Juris Rn. 45.
105Vorliegend sind die semesterlichen Verbleibequoten von 1,00, 0,98, 0,95 und 0,94 addiert (= 3,87) und der Schwundausgleichsfaktor mit (gerundet) 0,97 berechnet worden. Es ist nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin bei der Bestimmung der Verbleibequoten für jedes berücksichtigte Semester von unzutreffenden Zahlen ausgegangen ist.
106Davon ausgehend errechnet sich eine Gesamtaufnahmekapazität von
1071
108161 x ------- = 165,9793, (auf-)gerundet 166 Studienplätzen.
1090,97
110Demgegenüber hat die Antragsgegnerin Studienbewerber freundlich als Ausgangszahl der vorstehenden Formel mit 164 Studienplätzen gerechnet, was (abgerundet) 169 Studienplätze ergab; diese Zahl hat das Ministerium auch in der Zulassungszahlenverordnung festgesetzt.
111III. Die so ermittelte Studienanfängerzahl ist nicht wegen der Einführung von Studienbeiträgen und der Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern über den Hochschulpakt 2020 zu erhöhen.
112Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Mai 2008 - 13 C 135/ 08 - und vom 8. Juli 2009 - 13 C 87/09 u.a. -, Sei-te 10 des amtlichen Abdrucks.
113IV. Nach den Angaben der Antragsgegnerin aus der Anlage 3 zum Schriftsatz vom 26. November 2010 sind nach dem Stand vom 23. November 2010 alle 169 normativ festgesetzten Studienplätze mit tatsächlich 170 eingeschriebenen Studierenden nach Abschluss des Vergabeverfahrens belegt.
114V. Das Vorbringen einiger Antragsteller, die Vergabe der innerkapazitären Studienplätze durch die Stiftung für Hochschulzulassung im Rahmen der Abiturbestenlisten und der Wartezeitquote sei rechtswidrig gewesen, sämtliche insoweit vergebenen Studienplätze seien außerkapazitär zu besetzen, greift nicht durch. Eine fehlerhafte Errichtung der Stiftung betrifft nämlich nur den Binnenbereich der Stiftung für Hochschulzulassung, hat aber keine Außenwirkung zu den Antragstellern in Bezug auf einen grundrechtlich geschützten Ausbildungs- und Teilhabenanspruch, der auf die Ausschöpfung vorhandener Ausbildungskapazität gerichtet ist.
115Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. August 2010 - 13 B 1065/10 -, Juris Rn. 4.
116Im Übrigen leidet weder die Errichtung der Stiftung für Hochschulzulassung in ihrer konkreten Ausgestaltung an einem Fehler, der zur Nichtigkeit der von ihr erlassenen Zulassungsbescheide führt, noch ist die Vergabeverordnung dadurch rechtswidrig umgesetzt worden. Selbst wenn dies anders sein sollte, ergäbe sich kein Zulassungsanspruch, der im Wege einer einstweiligen Anordnung durchgesetzt werden könnte. Denn es bestehen keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit des anwendbaren Staatsvertrages über die Vergabe von Studienplätzen; Art. 12 Abs. 1 GG kennt zudem keinen unbeschränkten Zulassungsanspruch.
117Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Dezember 2010 - 13 B 1482/10 -, Juris Rn. 24 ff., 44 ff. und 93 ff.
118VI. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 VwGO.
119Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus den §§ 53 Abs. 3, 51 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes. Der Höhe nach orientiert sich an der geänderten Rechtsprechung des OVG NRW zum Streitwert in NC-Zulassungsverfahren.
120Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 3. März 2009 - 13 C 264/08 u.a. -, vom 16. März 2009 - 13 C 1/09 -, 1. Oktober 2009 - 13 B 1185/09 - und 8. Juli 2009 - 13 C 87/09 u.a. -.
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