Urteil vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 5 K 2711/09
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klage zum Maß der baulichen Nutzung sinngemäß zurückgenommen worden ist. Im Übrigen wird die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 27. Mai 2009 verpflichtet, dem Kläger den beantragten planungsrechtlichen Vorbescheid mit Ausnahme zum Maß der baulichen Nutzung für die Errichtung von zwei Wohngebäuden auf dem Grundstück F. , V.--------straße 448 (Gemarkung I. , Flur 5, Flurstück 35) zu erteilen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Die Beteiligten streiten um die Erteilung eines planungsrechtlichen Bauvorbescheides für die Errichtung von zwei Wohngebäuden.
3Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks V1.-------straße 448 (Gemarkung I. , Flur 5, Flurstück 35) in F. . Im vorderen, straßennahen Bereich des Grundstücks befindet sich bereits ein I-geschossiges Wohngebäude mit angrenzender Garage. Das Grundstück liegt im vorderen, straßennahen Bereich im Geltungsbereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplans Nr. 11/83 "E.--------weg / I1. -L. -Straße / V1.-------straße / D. -straße" der Stadt F. . Für den hinteren Bereich des Grundstücks, auf dem das streitgegenständliche Vorhaben verwirklicht werden soll, existiert kein Bebauungsplan. Im regionalen Flächennutzungsplan ist das Grundstück im vorderen, straßennahen Teil als Wohnbaufläche, im hinteren Teil, in dem das hier streitgegenständliche Vorhaben errichtet werden soll, als allgemeine Grün- und Freifläche dargestellt. Das Grundstück liegt im Bereich der Verbandsgrünfläche Nr. 64 des RVR. Es ist in der Entwicklungskarte zum Landschaftsplan Nr. 1.31 (Erhaltung einer mit naturnahen Lebensräumen oder sonstigen natürlichen Landschaftselementen reich oder vielfältig ausgestatteten Landschaft) dargestellt.
4Der Kläger beantragte am 09. April 2008 bei der Beklagten die Erteilung eines planungsrechtlichen Vorbescheides für die Errichtung von zwei Wohngebäuden auf dem streitgegenständlichen Grundstück. Das streitgegenständliche Vorhaben soll im hinteren Grundstücksteil errichtet werden. Das in den Antragsunterlagen ausgewiesene geplante Baufenster beginnt 45 m von der Straße entfernt und endet 60 m von der Straße entfernt. Es ist insgesamt ca. 18 m breit. Die geplante Erschließung soll auf dem Grundstück von der V1.-------straße aus über eine zwischen der bestehenden Garage und der westlichen Grundstücksgrenze liegende Zuwegung erfolgen. In den Bauvorlagen ist lediglich ein Baufenster und die Zuwegung zeichnerisch dargestellt. Angaben zu der geplanten Höhe oder Geschossigkeit fehlen hingegen.
5In der näheren Umgebung des Planungsgrundstücks befinden sich entlang der V1.-------straße Wohngebäude, die jeweils maximal ca. 25 m von der Straße entfernt enden. Unmittelbar östlich benachbart zu dem Vorhabengrundstück befindet sich auf den Flurstücken 265 bis 272 ein Garagenhof, der etwas straßennäher als das geplante Vorhaben gelegen ist und der von der V1.-------straße angefahren wird. Er beinhaltet offenkundig Garagen für die Gebäude V1.-------straße 450 a bis 452 b. In westlicher Richtung an das Vorhabengrundstück angrenzend befindet sich ein unmittelbar an der V1.-------straße liegendes Grundstück (Flurstücke Nr. 181 und 216), das derzeit unbebaut ist. Unmittelbar entlang der westlichen Grenze dieses Grundstücks befindet sich eine private Zuwegung zu den Gebäuden V1.-------straße 446 a bis 446 c. Das geplante Vorhaben endet mit der von der Straße aus betrachtet hinteren, südlichen Gebäudekante des Hauses V1.-------straße 446 b. Die Gebäude V1.-------straße 446 a bis 446 c liegen in einer Entfernung von der V1.-------straße von etwa 50 m bis zu etwa 88 m. Sie sind ausschließlich über die private Erschließungsanlage, die durch ein massives Rolltor mit Klingelanlage abgesperrt ist, wegemäßig erschlossen. Eine andere Erschließung ist aufgrund der örtlichen Gegebenheiten für die Gebäude nicht gegeben. Die Erschließung ist jedenfalls für das Grundstück V1.-------straße 446 b, Gemarkung I. , Flur 5, Flurstück 245 durch Baulast gesichert, Baulasten-Blatt Nr. 5/1122 der Stadt F. . Diese ausschließlich von der V1.-------straße aus erfolgende private Zuwegung ist nur über einen auf dem Scheitelpunkt der Kehre der V1.-------straße abgehenden Stichweg erreichbar.
6Im Anschluss südlich an die genannten Gebäude V1.-------straße 446 a bis c befindet sich das mit einem Wohnhaus bebaute Grundstück E.--------weg 129 a. Dieses Gebäude ist nicht über die eben genannte private Zuwegung von der V1.-------straße aus erreichbar, sondern ausschließlich über eine von der Straße E.--------weg abgehende, jedoch ebenfalls private, Zuwegung. Im weiteren Verlauf dieser privaten Zuwegung in Richtung Osten befindet sich das ebenfalls mit einem Wohnhaus bebaute Grundstück E.--------weg 129 b. Dieses Gebäude liegt in etwa in der Verlängerung der auf der nördlichen Seite der Sternstraße gelegenen Bebauung zwischen dieser Bebauung und dem Gebäudekomplex V1.-------straße 446 a - c und E.--------weg 129 a. Von der Bebauung E.--------weg 129 a liegt es etwa 75 m und von der Bebauung entlang der T.----straße etwa 35 m entfernt.
7Die Beklagte hörte den Kläger mit Schreiben vom 27. Juni 2008 zu der beabsichtigten Ablehnung des Bauvorbescheidsantrags an. Zur Begründung wurde ausgeführt, das Vorhaben liege im Außenbereich gemäß § 35 des Baugesetzbuchs (BauGB). Da es kein privilegiertes Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 1 BauGB sei, sei seine Zulässigkeit nach § 35 Abs. 2 BauGB zu beurteilen. Das Vorhaben beeinträchtige aber öffentliche Belange. Auf die Anhörung reagierte der Kläger nicht.
8Daraufhin erließ die Beklagte unter dem 27. Mai 2009 den hier angefochtenen ablehnenden Bescheid. Zur Begründung führte sie aus, das Vorhaben widerspreche den Darstellungen des Flächennutzungsplans, beeinträchtige Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege und lasse aufgrund seiner Vorbildwirkung die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten. Daher sei das nicht privilegierte Vorhaben gemäß § 35 BauGB unzulässig.
9Der Kläger hat am 25. Juni 2009 Klage erhoben.
10Er ist der Meinung, das Vorhaben liege nicht im Außenbereich, sondern bauplanungsrechtlich im unbeplanten Innenbereich, so dass seine Zulässigkeit nach § 34 BauGB zu beurteilen sei. Es erfülle dessen Genehmigungsvoraussetzungen, da es im Zusammenhang der durch die V1.-------straße erschlossenen Bebauung liege. Es befinde sich in unmittelbarer Nachbarschaft zu dem Gebäude auf dem benachbarten Flurstück 245 mit der Haus-Nr. V1.-------straße 446 b und überschreite auch die durch dieses Vorhaben vorgegebenen Baugrenzen nicht.
11Der Kläger hat ursprünglich beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 27. Mai 2009 zu verpflichten, dem Kläger den beantragten planungsrechtlichen Vorbescheid für die Errichtung von zwei Wohngebäuden auf dem Grundstück F. -I. , V1.-------straße 448 (Gemarkung I. , Flur 5, Flurstück 35) zu erteilen.
12Er hat in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage des Gerichts "klargestellt", dass der von ihm begehrte planungsrechtliche Vorbescheid nicht das Einfügen hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung umfassen soll.
13Der Kläger beantragt nunmehr,
14die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 27. Mai 2009 zu verpflichten, ihm den beantragten planungsrechtlichen Vorbescheid mit Ausnahme zum Maß der baulichen Nutzung für die Errichtung von zwei Wohngebäuden auf dem Grundstück F. , V1.-------straße 448 (Gemarkung I. , Flur 5, Flurstück 35) zu erteilen.
15Die Beklagte beantragt,
16die Klage abzuweisen.
17Sie wiederholt und vertieft ihre in dem angefochtenen Bescheid geäußerte Rechtsauffassung. Sie weist insbesondere darauf hin, dass das Vorhaben nicht innerhalb des Geltungsbereichs des rechtsverbindlichen Bebauungsplans Nr. 11/83 "E.--------weg /Heinrich-L. -Straße/V1.-------straße /Charlottenstraße" der Stadt F. liege. Darüber hinaus weist sie darauf hin, dass das Grundstück im Bereich der Verbandsgrünfläche Nr. 64 des RVR liege und in der Entwicklungskarte zum Landschaftsplan Nr. 1.31 (Erhaltung einer mit naturnahen Lebensräumen oder sonstigen natürlichen Landschaftselementen reich oder vielfältig ausgestatteten Landschaft) dargestellt sei. Sie hebt ferner hervor, dass nach ihrer Auffassung die Verfestigung der vorhandenen im Außenbereich gelegenen Siedlung in der angefragten Form zu einem ungeordneten Auswachsen des Siedlungsbereichs an der V1.-------straße in den Außenbereich hinaus führe. Es entstünde eine unerwünschte Vorbildwirkung, deren Auswirkungen insbesondere nach Süden reichen und in diesen Flächen weitere Bebauungen ermöglichen würde. Folge wäre eine ungeordnete und nicht gewünschte Siedlungsentwicklung.
18Der Berichterstatter hat am 10. Juni 2010 einen Ortstermin durchgeführt. Für das Ergebnis wird auf das Protokoll das Ortstermins nebst den gefertigten Lichtbildern verwiesen.
19Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, insbesondere die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Luftbilder des streitgegenständlichen Bereichs sowie die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge verwiesen.
20Entscheidungsgründe:
21Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung "klargestellt" hat, dass er lediglich den Erlass eines planungsrechtlichen Bauvorbescheides mit Ausnahme des Maßes der baulichen Nutzung begehrt, stellt dies eine sinngemäße Klagerücknahmeerklärung dar. Ursprünglich hat der Kläger einen umfassenden bauplanungsrechtlichen Vorbescheid bei der Beklagten beantragt, dessen Ablehnung Grund für die vorliegende Klage war. Schriftsätzlich hat der Kläger zunächst ebenfalls beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides zur Erteilung eines uneingeschränkten planungsrechtlichen Bauvorbescheids zu verpflichten. Damit stellt die auf Hinweis des Gerichts erfolgte "Klarstellung" einen Verzicht auf einen Teil des ursprünglich rechtshängigen Klagegegenstands und damit eine teilweise Klagerücknahme dar. Insoweit war das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen.
22Im Übrigen ist die zulässige Verpflichtungsklage begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Denn der Kläger hat einen Anspruch auf Erteilung des begehrten planungsrechtlichen Vorbescheids unter Ausklammerung des Maßes der baulichen Nutzung für die Errichtung von zwei Wohngebäuden. Dem Vorhaben stehen keine zu berücksichtigenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegen, §§ 71 Abs. 2, 75 Abs. 1 Satz 1 der Landesbauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW).
23Die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens ist nach § 34 des Baugesetzbuches (BauGB) zu beurteilen. Das Vorhaben liegt nicht im Geltungsbereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplans Nr. 11/83 "E.--------weg / I2. -L. -Straße / V1.-------straße / D1.---------straße " der Stadt F. . Dessen Plangebiet endet vielmehr auf dem Grundstück des Klägers noch vor dem Standort der geplanten Wohngebäude.
24Das Vorhaben liegt aber - entgegen der Auffassung der Beklagten - nach dem Befund der vorliegenden Karten, Fotografien und Luftbilder sowie dem Eindruck, den der Berichterstatter vor Ort gewonnen und den er der Kammer vermittelt hat, nicht im planungsrechtlichen Außenbereich, sondern innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils. Ortsteil ist dabei jeder Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist. An der Ortsteilseigenschaft der Bebauung entlang der V1.-------straße und ihrer Nebenstraßen besteht kein Zweifel.
25Das streitgegenständliche Vorhaben nimmt an dem Bebauungszusammenhang dieses Ortsteils teil. Wo die Grenze eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils und damit die Grenze zwischen dem planungsrechtlichen Innen- und Außenbereich verläuft, lässt sich nur auf Grund einer Wertung und Bewertung des konkreten Sachverhalts beurteilen. Bei dieser Wertung kann nur eine komplexe, die gesamten örtlichen Gegebenheiten erschöpfend würdigende Betrachtungsweise im Einzelfall zu einer sachgerechten Entscheidung führen.
26St. Rspr. seit BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1967, - IV C 94/66 -, BVerwGE 28, 268-278.
27Das Merkmal "im Zusammenhang bebaut" fordert nicht mehr und nichts anderes als eine ("tatsächlich") aufeinanderfolgende, eben zusammenhängende Bebauung. Ob eine Unterbrechung des Zusammenhanges vorliegt oder nicht, lässt sich dabei nicht unter Anwendung von geographisch-mathematischen Maßstäben bestimmen. Ausschlaggebend ist, inwieweit die aufeinanderfolgende Bebauung trotz vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt. Letztlich maßgebend für die Betrachtungsweise ist die Verkehrsauffassung mit der Folge, dass es entscheidend jeweils auf die Lage des Einzelfalles ankommt.
28Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. November 1968, - IV C 31/66 -, BVerwGE 31, 22-28.
29Vorliegend ist bei dieser Bewertung Folgendes in den Blick zu nehmen:
30Die bislang im Hinterland der an die V1.-------straße grenzenden Grundstücke gelegene Bebauung, insbesondere der Garagenhof, ist nicht prägend, da es sich nicht um Nutzungen handelt, die zum dauernden Aufenthalt von Menschen dienen. Sie hat daher bei der Wertung außer Betracht zu bleiben.
31Die unmittelbar entlang der V1.-------straße verlaufende, prägende Bebauung endet nicht mit dem auf dem klägerischen Grundstück aufstehenden Haus V1.-------straße 448. Sie setzt sich nämlich mit den Häusern V1.-------straße 446 a - c und E.--------weg 129 a und b fort, auch wenn diese von der V1.-------straße abgesetzt im Hinterland liegen. Auf die Frage der formellen und materiellen Rechtmäßigkeit insbesondere der Gebäude V1.-------straße 446 a - c kommt es dabei nicht an. Die Gebäude sind tatsächlich vorhanden. Die Beklagte hat nicht dargetan, dass sie die Gebäude zukünftig nicht mehr dulden und ordnungsbehördlich gegen sie einschreiten will. Daher sind sie bei der Bewertung zu berücksichtigen.
32Der Bebauungszusammenhang wird nicht schon durch die unbebauten Flurstücke Nr. 181 und 216 unterbrochen, ohne dass es auf die Festsetzung des Baufensters auf dem Flurstück Nr. 181 in dem Bebauungsplan Nr. 11/83 ankommt. Diese Grundstücke stellen sich als Baulücke dar. Die Entfernung zwischen den Gebäuden V1.-------straße 448 und V1.-------straße 446 a beträgt an der kürzesten Stelle nur 36 m. Der Bebauungszusammenhang setzt sich von den Gebäuden V1.-------straße 446 a - c über die Gebäude E.--------weg 129 a und E.--------weg 129 b in Richtung der Bebauung an der T.----straße fort. Hier betragen die Entfernungen ca. 75 m zwischen den Gebäuden E.--------weg 129 a und E.--------weg 129 b und etwa 35 m zwischen den Gebäuden E.--------weg 129 b sowie T.----straße 10 und T.----straße 11.
33Nach dem gesamten Eindruck, der sich aus Luftbildern, Karten und in der Örtlichkeit ergibt, endet der sich in südlicher Richtung anschließende Außenbereich damit entlang der Bebauung E.--------weg 129 a und E.--------weg 129 b und der T.----straße . Insbesondere die Gebäude E.--------weg 129 a und E.--------weg 129 b stellen einen Riegel zum Außenbereich dar. Auch in Anbetracht der Entfernung zwischen den Gebäuden E.--------weg 129 a und E.--------weg 129 b wird der Bebauungszusammenhang hier nicht unterbrochen. Dabei ist die Grundstücksgröße genauso wie der Gesamteindruck der Örtlichkeit zu berücksichtigen. Baulücken können bei aufgelockerter Bebauung jedenfalls bei Entfernungen von bis zu 90 m angenommen werden. Vorliegend erscheint die bestehende Freifläche zwischen den Gebäuden nicht als Unterbrechung der Bebauung, sondern, trotz der durch den Bewuchs nur eingeschränkten Wahrnehmbarkeit vor Ort, als Baulücke, die einem Zusammenhang der Bebauung nicht entgegensteht.
34Der Bereich zwischen der Riegelbebauung E.--------weg 129 a und E.--------weg 129 b und der Bebauung entlang der V1.-------straße ist zu klein, um eine Außenbereichsinsel im Innenbereich zu bilden. Damit liegt das streitgegenständliche Vorhaben innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteils.
35Das Vorhaben fügt sich als Wohnbebauung im Hinblick auf die Art der Nutzung und die Bauweise auch in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Gleiches gilt hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche. Bezüglich dieses Merkmals prägt die Bebauung V1.-------straße 446 a - c die nähere Umgebung. Diese Bebauung ist nur über eine private baulastgesicherte Zuwegung von der V1.-------straße aus erreichbar, so dass die maximale Bebauungstiefe i.S.d. § 23 BauNVO von der V1.-------straße aus zu bemessen ist. Sie beträgt damit unter Berücksichtigung des Gebäudes V1.-------straße 446 c maximal 88 m. Das geplante Vorhaben, dass die Bautiefe des Gebäudes V1.-------straße 446 b aufnimmt, hält sich mit maximal 60 m innerhalb dieser Bautiefe.
36Andere Verstöße gegen bauplanungsrechtliche Vorschriften sind weder vorgetragen noch erkennbar.
37Dies Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 VwGO. Trotz der teilweisen Klagerücknahme hat der Kläger sein Klageziel zu einem so überwiegenden Anteil erreicht, dass ihm keine Kosten aufzuerlegen waren. Die Vorschrift des § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO findet auch Anwendung, wenn ein Beteiligter durch eine teilweise Klagerücknahme zu einem geringen Teil freiwillig unterliegt. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.
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