Urteil vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 12 K 1789/09
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Die am 00. Januar 1949 geborene Klägerin steht als verbeamtete Lehrerin (A 12 BBesO) im Dienst des beklagten Landes. Sie wendet sich gegen die Rückforderung überzahlter Bezüge.
3Die Klägerin, die seit 1978 ihren Dienst zunächst an der Hauptschule C.-------straße in E. versah, wurde nach Zeiten der Beurlaubung mit Verfügung vom 11. Mai 1995 zur Hauptschule Am E1. in H. versetzt. Seit dem 1. August 2009 befindet sie sich in Altersteilzeit und wird voraussichtlich am 31. Januar 2014 in den Ruhestand treten.
4Durch Schreiben vom 8. August 2008 teilte sie dem Landesamt für Besoldung und Versorgung (LBV) mit, dass sie seit Dezember 1980 eine Zulage FN 7 zur Besoldungsgruppe A 12 BBesO erhalte. Diese Zuvielzahlung sei ihr bisher nicht aufgefallen. Erst im Rahmen eines Telefonats mit der zuständigen Sachbearbeiterin über die Auswirkungen der Altersteilzeit auf das Ruhegehalt sei sie auf die Zulage angesprochen worden. Sie lege nunmehr Wert darauf, dass die Zahlung überprüft und berichtigt werde.
5Durch Schreiben vom 28. August 2008 teilte die Bezirksregierung Münster dem LBV mit, dass die Klägerin ausweislich der Personalakte nie zur Konrektorin ernannt worden sei und durchgehend als Lehrerin im Land NRW beschäftigt gewesen sei.
6Durch Bescheid vom 5. November 2008 forderte das LBV überzahlte Bezüge in Höhe von 22.222,70 Euro von der Klägerin zurück. Für die Zeit vom 23. Juli 1980 bis 30. September 2008 sei ihr eine Amtszulage gemäß FN 7 zur Besoldungsgruppe A 12 BBesO (sogenannte Konrektorenzulage) ausgezahlt worden, obwohl sie nie die Tätigkeit einer Konrektorin ausgeübt habe. Sie sei durchgängig als Lehrerin tätig gewesen. Auf den Wegfall der Bereicherung könne sie sich nicht berufen, da sie bei aufmerksamer Betrachtung der Bezügemitteilung hätte bemerken müssen, dass - ohne Änderung der Tätigkeit als Lehrerin - ab dem 23. Juli 1980 die Zahlung einer Konrektorenzulage erfolgt sei. Aufgrund der beamtenrechtlichen Treuepflicht werde erwartet, dass sie die Besoldungsunterlagen aufmerksam prüfe und gegebenenfalls Rücksprache bei Unklarheiten halte. Eine Verjährung sei nicht eingetreten. Das LBV habe erst durch die Nachricht der Klägerin vom 8. August 2008 von der Überzahlung erfahren. Die Verjährungsfrist habe daher am 31. Dezember 2008 zu laufen begonnen. Die Rückzahlung solle in 48 Monatsraten erfolgen.
7Hiergegen erhob die Klägerin am 10. November 2008 Widerspruch, den sie damit begründete, dass die Ansprüche für die Zeit von 1980 bis 2003 verjährt seien. Es komme nicht auf die Kenntnis des einzelnen Mitarbeiters des LBV an. Das Land NRW sei als Einheit anzusehen. Einbehaltungen von mehr als 150 Euro seien ihr aufgrund ihrer Teilzeitbeschäftigung sozial unzumutbar.
8Das LBV wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 27. März 2009 unter Bezugnahme auf den Rückforderungsbescheid zurück. Der Klägerin wurde unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine abgeänderte Ratenzahlung von monatlichen Raten in Höhe von 200,20 Euro angeboten.
9Die Klägerin hat am 20. April 2009 Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor, ihr sei die Zuvielzahlung nicht aufgefallen. Im Rahmen der Haushaltsführung seien die Beträge ausgegeben worden. Das LBV hätte im Rahmen der Bearbeitung der Teilzeitbeschäftigungsaufträge erkennen müssen, dass ihr keine Amtszulage zustehe.
10Die Klägerin beantragt,
11den Bescheid des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen vom 5. November 2008 und den Widerspruchsbescheid vom 27. März 2009 aufzuheben.
12Der Beklagte beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Er trägt vor, es sei im Rahmen der Zulagengewährung offensichtlich zu einer Verwechslung mit einer anderen Beamtin gekommen, die denselben Namen wie die Klägerin trage, jedoch am 00. Dezember 1949 geboren worden sei. Unter dem 1. Juli 1980 erstellte die Bezirksregierung B. unter der Personalnummer der Klägerin eine Änderungsmitteilung mit dem Inhalt, dass sie mit Wirkung vom 23. Juli 1980 zur Konrektorin ernannt werde. Die anlässlich der Beförderung der Beamtin erstellte Änderungsmitteilung der Bezirksregierung B. an das LBV habe allerdings die Personalnummer der Klägerin ausgewiesen. Die andere Beamtin sei am 13. November 1980 zur Konrektorin ernannt worden. Unabhängig davon, wie es zu der Verwechslung gekommen sei, bleibe festzustellen, dass die Klägerin die Zulage ohne Grund erhalten habe. Sie hätte dies ohne große Schwierigkeiten erkennen können. Die Zulage sei auf den jeweiligen Bezügemitteilungen ausgewiesen. Die Mitarbeiterin beim LBV habe tatsächlich keine Kenntnis von der Überzahlung gehabt. Die Änderungsmitteilung (STD 402) der Bezirksregierung B. vom 1. Juli 1980 sei von dort als rechnerisch und sachlich richtig abgezeichnet und vom Rechnungsamt des Regierungspräsidenten geprüft worden. Die Änderungsmitteilungen würden ohne weitere Prüfung durch einen Mitarbeiter des LBV als externer Beleg unmittelbar in die Datenbank eingelesen. Eine Plausibilitätsprüfung zwischen Personalnummer und Geburtsdatum sei technisch nicht vorgesehen. Dies habe zur Folge, dass ein technischer Fehler trotz größter Sorgfalt der Behörden auftreten könne und nicht ohne Mithilfe des jeweiligen Beamten aufgedeckt werden könne.
15Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Personal- und Besoldungsakten.
16Entscheidungsgründe:
17Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Rückforderungsbescheid des LBV vom 5. November 2008 und der Widerspruchsbescheid vom 27. März 2009 sind recht-mäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
18Rechtsgrundlage für die Rückforderung überzahlter Bezüge ist § 12 Abs. 2 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG). Danach regelt sich die Rückforderung nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Ein Beamter ist danach grundsätzlich verpflichtet, überzahlte, d.h. ihm ohne rechtlichen Grund zugeflossene Bezüge zurückzuerstatten. Nur der Umfang der Erstattung bemisst sich nach den §§ 818 ff. BGB, da § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG eine Rechtsfolgenverweisung auf die bereicherungsrechtlichen Vorschriften darstellt.
19Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2002 - 2 C 2/01 - (juris Rn. 18); OVG NRW, Urteil vom 17. Mai 2002 -1 A 4091/99 - (juris Rn. 3).
20Eine Überzahlung von Dienstbezügen in Höhe von 22.222,70 Euro liegt vor. Die Klägerin hat für die Zeit vom 23. Juli 1980 bis 30. September 2008 eine sogenannte Konrektorenzulage (FN 7 zur Besoldungsgruppe A 12 BBesO) bezogen, obwohl die gesetzlichen Voraussetzungen dafür nicht vorlagen.
21Die Zulage erhält derjenige, der als Konrektor - als der ständige Vertreter des Leiters einer Grundschule, Hauptschule oder Grund- und Hauptschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern- eingesetzt ist (BBesG Anlage I, FN 7 zu Besoldungsgruppe A 12).
22Ein derartiges Amt hatte die Klägerin- was sie im Übrigen nicht bestreitet - nie inne. Sie war seit ihrem Dienstantritt stets "nur" als Lehrerin (A 12 BBesO) beschäftigt gewesen.
23Zwar ist durch Änderungsmitteilung (STD 402) der Bezirksregierung B. vom 1. Juli 1980 eine Frau D. G. zur Konrektorin mit entsprechender Zulage ernannt worden. Dies betraf aber eine andere Beamtin, nämlich die am 00. Dezember 1949 geborene D. G. , geborene T. , die an der X. Grundschule in E. beschäftigt war. Auf dieser Änderungsmitteilung war die falsche Personalnummer, die der Klägerin, angegeben worden. Die Mitteilung ist dem LBV übersandt worden mit der Folge, dass die Klägerin nunmehr die entsprechende Zulage ausgezahlt bekam. Eine Ernennung der Klägerin zur Konrektorin erfolgte dadurch nicht.
24Die Klägerin kann dem Rückforderungsbescheid des Beklagten nicht entgegenhalten, sie sei nicht mehr bereichert, § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG i.V.m. § 818 Abs. 3 BGB. Angesichts der geringen Höhe der monatlichen Überzahlung würde ihr insoweit zwar als Beweiserleichterung auch die in Ziffer 12.2.12 der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum BBesG niedergelegte Vermutung des Verbrauchs zur Seite stehen. Sie kann sich aber gegenüber dem Rückforderungsanspruch auf den Wegfall der Bereicherung nicht berufen, weil sie gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG i.V.m. §§ 818 Abs. 4, 819 BGB verschärft haftet. Eine verschärfte Haftung ist nicht nur bei positiver Kenntnis des fehlenden rechtlichen Grundes für die Zahlung gegeben. Der Kenntnis des Mangels steht es gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Dabei ist Offensichtlichkeit dann gegeben, wenn der Mangel klar zutage getreten war und dem Empfänger nach seinen individuellen Kenntnissen und Fähigkeiten bei gehöriger Aufmerksamkeit nicht hätte entgehen dürfen. Der Beamte müsste die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße außer Acht gelassen haben.
25Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2001 - 2 A 7/99 - (juris Rn. 16); OVG NRW, Beschluss vom 04. August 2006 - 1 A 2509/05 - (juris Rn. 23).
26Die Klägerin hätte den offensichtlichen Mangel, nämlich dass ihr die Konrektorenzulage nicht zustand, erkennen müssen. Sie hat die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in hohem Maße außer Acht gelassen, denn einem Beamten ist es aufgrund seiner beamtenrechtlichen Treuepflicht zuzumuten, einen Bescheid bzw. die ihm ausgehändigten Besoldungsunterlagen auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen und auf Überzahlungen zu achten. Er darf sich insbesondere dann, wenn er ohne erkennbaren Grund höhere Leistungen erhält, nicht ohne Weiteres auf die Rechtmäßigkeit der Zahlung verlassen. Er ist vielmehr gehalten, sich bei Unklarheiten und Zweifeln durch Rückfragen bei der auszahlenden Kasse oder der anweisenden Stelle Gewissheit darüber zu verschaffen, ob eine Zahlung zu Recht erfolgt ist. Er hat nachteilige Folgen zu erwarten, wenn er durch sein Verhalten die an sein eigenes Interesse anknüpfenden Erwartungen des Dienstherrn enttäuscht und dadurch seine beamtenrechtliche Treuepflicht verletzt.
27Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 1982 - 6 C 112/78 - (juris Rn. 17).
28Von der Klägerin - sowie von jedem Beamten - ist zu erwarten, dass er die Grundprinzipien des Beamtenrechts, sein eigenes statusrechtliches Amt nebst besoldungsrechtlicher Einstufung sowie die zustehenden Besoldungsbestandteile wie Grundgehalt, Familienzuschlag und wohl auch die ihm zustehenden Zulagen kennt.
29Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 29. April 2004 - 2 A 5/03 - (juris).
30Die streitgegenständliche Zulage war als solche ausdrücklich auf den Bezügemitteilungen vermerkt worden. Auch wenn sie dort nicht wörtlich als "Konrektorenzulage", sondern als "Amtszulage FN 7 BesGr. A 12 BBO" bezeichnet war, hätte sich die Klägerin bei der sich aufdrängenden Unklarheit über die gewährte Zulage, die sie unvermittelt ohne Änderung ihrer persönlichen und dienstlichen Umstände erhielt, durch Nachfrage beim LBV Klarheit verschaffen können, welches der rechtliche Grund für die Leistung ist.
31Dabei steht dem Rückforderungsanspruch nicht entgegen, dass die Überzahlung dadurch verursacht worden ist, dass die Bezirksregierung B. die Personalnummer der Klägerin einer anderen Beamtin zugeordnet hat und es daraufhin zur Auszahlung der Zulage an die Klägerin kam. Unabhängig davon, ob dieser Fehler überhaupt dem LBV als Besoldungsstelle zugerechnet werden kann, ist es für den Rückforderungsanspruch unerheblich, ob die anweisende Stelle selbst die im Verkehr erforderliche Sorgfalt im ungewöhnlich hohen Maße außer Acht gelassen hat und ob sie insofern ein Mitverschulden trifft. Dass die Behörde einen Fehler bei der Berechnung der Besoldung gemacht hat, ist Rückforderungsfällen wie dem vorliegenden gerade immanent.
32Vgl. BVerwG, Urteile vom 21. April 1982 - 6 C 112/78 - (juris Rn. 17) und vom 25. Januar 2001 - 2 A 7/99 - (juris Rn. 21) .
33Ein Verschulden der Behörde an der Überzahlung könnte allenfalls im Rahmen einer Billigkeitsentscheidung gemäß § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG von Bedeutung sein.
34BVerwG, Urteil vom 28. Juni 1990 - 6 C 41/88 - (juris Rn. 20 m.w.N.).
35Der Rückforderungsbescheid und der Widerspruchsbescheid sind auch unter dem Gesichtspunkt der Billigkeit nicht zu beanstanden. Nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG kann von der Rückforderung aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden. Die Billigkeitsentscheidung kann darin bestehen, dass von der Rückforderung insgesamt oder teilweise endgültig abgesehen, dass die Rückzahlung ganz oder teilweise erst für einen späteren Zeitpunkt verlangt oder dass eine Rückzahlung in Teilbeträgen (Ratenzahlung) gestattet wird. Zweck dieser Ermessensentscheidung ist es, die besonderen Gegebenheiten des Einzelfalls gegenüber den notwendigerweise generalisierenden gesetzlichen Rückforderungsbestimmungen zur Geltung zu bringen, und zwar nach der Sachlage im Zeitpunkt der Rückabwicklung.
36BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2001 - 2 A 7/99 - (juris Rn. 22); OVG NRW, Urteil vom 2. August 2001 - 1 A 3262/99 - (juris Rn. 63).
37Die Billigkeitsentscheidung des LBV wird diesen Grundsätzen gerecht. Das LBV hat der Klägerin bereits im Rückforderungsbescheid eine Ratenzahlung (48 Monatsraten) angeboten. Zudem ist die Klägerin auf die Möglichkeit hingewiesen worden, dass die Raten gegebenenfalls verringert werden könnten, wenn die Rückzahlung der festgelegten Raten wirtschaftlich nicht möglich sei. Für einen solchen Fall wurde die Klägerin gebeten, Angaben über ihre derzeitige Lebenssituation zu machen. Die Klägerin wandte in diesem Zusammenhang unter Hinweis auf ihr Einkommen und die bestehenden Verbindlichkeiten ein, dass die Raten zu hoch bemessen seien. Das LBV stellte daraufhin im Widerspruchbescheid Erwägungen dazu an, ob von der Rückforderung abgesehen werden könne. Hierbei ist auch eingeflossen, dass das LBV durch fehlerhafte Bearbeitung die Überzahlung mit verursacht hat. Unter Berücksichtigung der vorgetragenen finanziellen Belastungen räumte das LBV geringere monatliche Raten von 200,20 Euro ein.
38Weitergehende besondere Umstände, die Anlass gegeben hätten, von der Rückforderung ganz oder teilweise abzusehen, waren nicht ersichtlich.
39Die Klägerin kann sich nicht erfolgreich auf die Einrede der Verjährung berufen. Der Rückforderungsanspruch ist noch nicht verjährt.
40Vor Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes (SchuldRModG) zum 1. Januar 2002 betrug die Verjährungsfrist für Ansprüche auf Rückforderung von Besoldungsleistungen 30 Jahre, wobei die Frist mit Entstehung des Anspruchs zu laufen begann, § 198 BGB in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung (BGB a.F.).
41Vgl. BVerwG, Urteile vom 25. November 1982 - 2 C 14/81 - (juris Rn. 27) und vom 13. September 2001 - 2 A 9/00 - (juris Rn. 20).
42Durch das SchuldRModG hat der Gesetzgeber die regelmäßige Verjährungsfrist auf drei Jahre verkürzt - § 195 BGB in der ab dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung (BGB n.F.) -, ihren Beginn jedoch nicht nur an das Entstehen des Anspruchs, sondern auch an die positive Kenntnis des Gläubigers von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners geknüpft, § 199 BGB n.F.
43Art. 229 § 6 Einführungsgesetz zum bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB) - die Überleitungsvorschrift zum Verjährungsrecht nach dem SchuldRModG - sieht in Abs. 1 Satz 1 vor, dass die Vorschriften des BGB über die Verjährung in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung auf die an diesem Tag bestehenden und noch nicht verjährten Ansprüche Anwendung finden. Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB legt in diesem Zusammenhang fest, dass die kürzere Frist von dem 1. Januar 2002 an berechnet wird, wenn die Verjährungsfrist nach dem BGB n.F. kürzer als ist als nach dem BGB a.F.
44Auch in den vorgenannten Überleitungsfällen, die unter Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB fallen, ist der Beginn der regemäßigen Verjährungsfrist unter Einbeziehung der subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB n.F. zu berechnen. Die Frist beginnt danach erst mit Kenntnis bzw. grob fahrlässiger Unkenntnis des Gläubigers von den anspruchsbegründenden Umständen und nicht stets am 1. Januar 2002. Dieser für das bürgerliche Recht vom Bundesgerichtshof (BGH) dargestellte Grundsatz,
45Vgl. Urteil vom 23. Januar 2007 - XI ZR 44/06 - (juris Rn. 19); Palandt/Ellenberger, BGB, 70. Auflage 2011, EGBGB 229 § 6 Rn. 1,
46beansprucht auch im Fall öffentlich-rechtlicher Forderungen Geltung.
47OVG Saarland, Urteil vom 27. April 2007 - 1 R 22/06 - (juris Rn. 103); VG Oldenburg, Urteil vom 8. Februar 2007 - 6 A 3169/05 - (juris Rn. 25).
48Der Wortlaut des Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 Satz 1 EGBGB steht dieser teleologischen Auslegung nicht entgegen. Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB verfolgt lediglich den beschränkten Zweck, eine Rückwirkung des neuen Rechts zu verhindern. Eine umfassende abschließende Festlegung trifft die Vorschrift nicht. Ihre Regelung ist insbesondere für die anderen, nach Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 2 EGBGB zu behandelnden Überleitungsfälle bedeutsam, in denen die längere Verjährungsfrist von 30 Jahren früher abläuft, als die von dem 1. Januar 2002 an zu berechnende dreijährige Verjährungsfrist. Würde die Verjährungsfrist des § 195 BGB (n.F.) unabhängig von dem Entstehen des Anspruchs und der Kenntnis oder grob fahrlässigen Unkenntnis des Gläubigers von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners zu laufen beginnen, widerspräche dies dem Ziel der Neuregelung, dem Gläubiger zum Ausgleich der Verkürzung der Verjährungsfrist eine ausreichend lange Überlegungszeit zur Verfügung zu stellen. Der Überleitungsgläubiger stünde dann ungünstiger, als dies das alte und das neue Recht jeweils isoliert vorsehen. Dass der Gesetzgeber dies beabsichtigt haben könnte, erschließt sich weder aus den Gesetzesmaterialien (Bundestags-Drucksache 14/6040) noch aus sonstigen Umständen. Unterliegt demnach der fragliche Anspruch nach dem maßgeblichen Willen des Gesetzgebers insgesamt den §§ 195, 199 BGB (n.F.), müssen die Kriterien des § 199 Abs. 1 BGB (n.F.) am 1. Januar 2002 erfüllt sein, wenn die Verjährungsfrist an diesem Tag zu laufen beginnen soll. Liegen die subjektiven Voraussetzungen erst später vor, verschiebt sich der Fristbeginn entsprechend.
49VG Oldenburg, Urteil vom 8. Februar 2007 - 6 A 3169/05 - (juris Rn. 26).
50Ausgehend davon begann die regelmäßige Verjährungsfrist sowohl für den Rückforderungsanspruch betreffend die Zeit vom 23. Juli 1980 bis 31. Dezember 2001 (BGB a.F.) als auch für die Zeit vom 1. Januar 2002 bis 30. September 2008 (BGB n.F.) am 31. Dezember 2008.
51Hinsichtlich der subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB n.F. erforderlich und genügend ist die Kenntnis der tatsächlichen Umstände, aus denen sich der Anspruch ergibt. Der Gläubiger eines Bereicherungsanspruchs hat die erforderliche Kenntnis, wenn er die Leistung und die Tatsachen kennt, aus denen sich das Fehlen des Rechtsgrundes ergibt.
52Palandt/Ellenberger, BGB, 70. Auflage 2011, § 199 Rn. 27.
53Bei Behörden oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften ist auf die Kenntnis des zuständigen Bediensteten der verfügungsberechtigten Behörde abzustellen; verfügungsberechtigt in diesem Sinne sind dabei solche Behörden, denen die Entscheidungskompetenz für den Rückforderungsanspruch zukommt, wobei die behördliche Zuständigkeitsverteilung zu respektieren ist.
54BVerwG, Beschlüsse vom 20. August 2009 - 2 B 24/09 - (juris Rn. 6) und 20. Dezember 2010 - 2 B 34/10 - (juris Rn. 5); BGH, Urteil vom 12. Mai 2009 - VI ZR 294/08 - (juris Rn. 12 m.w.N.) zur zivilrechtlichen Verfolgung von Schadensersatzansprüchen einer Behörde; Palandt/ Ellenberger, BGB, 70. Auflage 2011, § 199 Rn. 25.
55Das LBV als die für die Rückforderung zuständige Stelle im oben genannten Sinne hatte erst durch die Anzeige der Klägerin vom 8. August 2008 und die Rückfrage bei der personalführenden Bezirksregierung N. Kenntnis davon erlangt, dass die Klägerin nicht als Konrektorin tätig gewesen ist. Die erforderliche Kenntnis wurde nicht schon zu einem früheren Zeitpunkt dadurch vermittelt, dass die Klägerin auf den jeweiligen Teilzeitbeschäftigungsanträgen als Dienstbezeichnung stets "Lehrerin" und nicht Konrektorin angab. Denn hieraus konnte das LBV keine Folgerungen ziehen. Nach unwidersprochener Darlegung des Beklagten in der Klageerwiderung und in der mündlichen Verhandlung werden die beim LBV eingehenden Änderungsmitteilungen der Bezirksregierung lediglich durch das LBV umgesetzt. Die Änderungsmitteilungen werden ohne weitere Prüfung durch einen Mitarbeiter des LBV als externer Beleg unmittelbar in die Datenbank eingelesen. Eine umfassende Überprüfung des Gesamtfalles sowie ein Abgleich der Personalnummer und des Geburtsdatums werden hingegen nicht durchgeführt.
56Letztlich ist auch die zehnjährige Höchstfrist des § 199 Abs. 4 BGB n.F. im Jahr 2008 noch nicht abgelaufen, weil sie gemäß Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB vom 1. Januar 2002 an zu berechnen ist.
57BGH, Urteil vom 23. Januar 2007 - XI ZR 44/06 - (juris Rn. 40); Palandt/Ellenberger, BGB, 70. Auflage 2011, EGBGB 229 § 6 Rn. 6.
58Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 der Zivilprozessordnung.
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