Gerichtsbescheid vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 5 K 5642/10
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
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Tatbestand:
2Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zur Gewerbesteuer.
3Das Finanzamt F. -T. erließ nach Durchführung einer Außenprüfung aufgrund des Prüfungsberichts vom 12. August 2010 einen Gewerbesteuermessbescheid, mit dem es den Gewerbesteuermessbetrag für das Jahr 2007 auf 4.310 EUR festsetzte. Das Gewerbe der Klägerin ordnete es im Bereich "Vermietung, Verpachtung von eigenen oder geleasten Grundstücken, Gebäuden und Wohnungen" ein.
4Daraufhin zog die Beklagte die Klägerin mit Bescheid vom 6. Dezember 2010 für das Jahr 2007 zu Gewerbesteuern in Höhe von 20.257 EUR heran. Außerdem setzte sie Nachforderungszinsen von 2.025 EUR fest.
5Die Klägerin hat gegen diesen Bescheid am 13. Dezember 2010 Klage erhoben. Zur Begründung macht sie geltend, dass sie kein Gewerbe ausübe. Sie habe eine Einkommensteuererklärung, aber keine Gewerbesteuererklärung eingereicht, da Einnahmen aus Gewerbebetrieb nicht erzielt worden seien.
6Die Klägerin beantragt (sinngemäß),
7den Gewerbesteuerbescheid der Beklagten vom 6. Dezember 2010 mit den Festsetzungen von Gewerbesteuern und Nachforderungszinsen aufzuheben.
8Die Beklagte beantragt,
9die Klage abzuweisen.
10Sie weist darauf hin, dass sie an die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags in dem Gewerbesteuermessbescheid als Grundlagenbescheid gebunden sei und die Gewerbesteuern und die Nachforderungszinsen daher zutreffend festgesetzt habe. Das Finanzamt entscheide mit der Festsetzung der Gewerbesteuermessbeträge über die persönliche und sachliche Steuerpflicht.
11Mit Beschluss vom 18. Februar 2011 hat die Kammer dem Berichterstatter den Rechtsstreit als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
12Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
13Entscheidungsgründe:
14Das Gericht kann nach Anhörung der Parteien ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 84 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).
15Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
16Die Beklagte hat die Gewerbesteuer unter Berücksichtigung des Gewerbesteuermessbescheides des Finanzamtes F. -T. , an den sie gemäß §§ 182 Abs. 1, 184 Abs. 1 der Abgabenordnung - AO - gebunden ist, und des von der Stadt F. festgesetzten Hebesatzes von 470 % auf der Grundlage des § 16 Abs. 1 des Gewerbesteuergesetzes zutreffend festgesetzt. Der Grundlagenbescheid ist wirksam und für die Beklagten nach den genannten Vorschriften bindend, auch wenn er noch nicht bestandskräftig ist. Dies gilt auch für die Feststellung, dass die Klägerin ein steuerpflichtiges Gewerbe ausgeübt hat.
17Die Zinsfestsetzung beruht auf §§ 233 a, 238, 239 AO und ist ebenfalls nicht zu beanstanden.
18Die Klage ist deshalb mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenfolge abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.
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