Urteil vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 8 K 1859/10

Tenor

Der Bescheid der Oberbürgermeisterin der Beklagten vom 10. März 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Arnsberg vom 29. März 2010 und in Fassung der Erklärungen der Beklagten in den Terminen zur mündlichen Verhandlung am 27. Januar 2011 und 24. März 2011 sowie des Schriftsatzes der Beklagten vom 31. März 2011 werden aufgehoben, soweit der Kläger ausgewiesen und ihm aufgegeben wurde, sich täglich bei der Polizeihauptwache der Polizeiinspektion Mitte, Schillerstraße 17 - 19, in Bochum zu melden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Die außergerichtlichen Kosten des beigeladenen Landes sind nicht erstattungsfähig.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn der jeweilige Kostengläubiger nicht vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.


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