Urteil vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 4 K 2150/10

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 11. Mai 2010 verpflichtet, den Klägern für das Schuljahr 2010/11 die Schülerfahrkosten für ihren Sohn N. zum Besuch des S. zu bewilligen.

Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, sofern nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung entsprechend Sicherheit leistet.

Die Berufung wird zugelassen.


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