Urteil vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 7 K 6737/08

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klage zurück-genommen bzw. in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist.

Darüber hinaus werden

der Erlaubnisbescheid der Bezirksregierung E. vom 16. Dezember 2008 in der Fassung des Ergänzungsbescheides vom 10. Juni 2010 insoweit aufgehoben, als in Nr. I.5. eine Gebühr von mehr als 5.000 EUR erhoben worden ist;

die Nebenbestimmungen Nr. II.4. aufgehoben und Nr. II.6. hinsichtlich der Vermittlung zur "GlücksSpirale" insoweit aufgehoben, als die Spielbeiträge ausschließlich an Westlotto als Veranstalterin weiterzuleiten und die Spieler vor Vertragsschluss auf die Veranstalterin hinzuweisen sind;

die Nebenbestimmungen Nr. II.7. aufgehoben und Nr. II.15. insoweit aufgehoben, als jede Änderung der Teilnahmebedingungen der vorherigen Zustimmung der Bezirksregierung E. bedarf;

die Nebenbestimmung Nr. II.10. aufgehoben, soweit die dem Bescheid als Anlage 1 beigefügten Werberichtlinien zum Bestandteil der Erlaubnis gemacht werden und von der Klägerin umzusetzen sind;

die Nebenbestimmungen Nrn. II.16. und II.18. aufgehoben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 1/5 und der Beklagte zu 4/5.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Berufung wird zugelassen.


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