Beschluss vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 13 L 23/11

Tenor

Den Antragstellern wird - soweit der Antrag die Festsetzung von Verbrauchsgebühren betrifft - Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der Rechtsanwältin I. -L. bewilligt, im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die aufschiebende Wirkung der Klage 13 K 140/11 wird angeordnet, soweit durch den Bescheid vom 27. Dezember 2010 Verbrauchsgebühren in Höhe von 149,91 EUR/Monat festgesetzt worden sind. Im Übrigen wird der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller als Gesamtschuldner zu 64 v.H. und die Antragsgegnerin zu 36 v.H..

Der Streitwert wird auf 1.697,55 EUR festgesetzt.


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