Urteil vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 6 K 5216/08

Tenor

Die dem Beigeladenen durch die Beklagte am 8. September 2008 erteilte Baugenehmigung (Az. 569-08-04) wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils voll-streckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.


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