Beschluss vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 5a L 576/11.A

Tenor

Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung die Vollziehung der Abschiebung des Antragstellers nach Italien vorläufig untersagt. Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass der Antragsteller vorläufig nicht nach Italien abgeschoben werden darf.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden.


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