Urteil vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 11 K 5176/09
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
1
Tatbestand:
2Die Beteiligten streiten um die Befugnis der Beklagten, die Zwangsvollstreckung aus einem verwaltungsgerichtlichen Vergleich zu betreiben, den der Kläger und der Oberbürgermeister der Stadt C. am 4. Oktober 2005 vor dem erkennenden Gericht geschlossen haben.
3Dem liegt zu Grunde:
4Der Kläger ist Alleinerbe nach seinem Vater, Herrn T. B. , geboren am 26. Juni 1921, verstorben am 7. Dezember 2001. Diesem hatte die Beklagte wegen seiner Unterbringung im Altenwohn- und Pflegeheim "Haus Am C1. " in C. in der Zeit von Oktober 1990 bis zu dessen Versterben ergänzende Hilfe zur Pflege gewährt, insgesamt 195.483,39 DM (= 99.949,07 EUR).
5Die Gewährung beruhte auf den Angaben des Hilfeempfängers zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen. Dabei hatte er unerwähnt gelassen, dass er am 7. Oktober 1990 die Rückübertragung seiner ehemaligen Landwirtschaft in der Gemeinde X. (früher DDR) beantragt hatte, und schließlich, dass diesem Antrag mit Wirkung vom 17. Juli 2001 stattgegeben worden war mit der Folge, dass ihm Grundstücke mit einer Gesamtgröße von 390.570 m² und einem Wert laut Gutachterausschuss von 134.431,05 EUR rückübertragen worden waren.
6Mit an den Kläger als Rechtsnachfolger gerichtetem Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 6. März 2003 hob die Beklagte ihre zwischen dem 7. Oktober 1990 und dem 7. Dezember 2001 erlassenen Bewilligungsbescheide auf, weil die Hilfe im Falle der Kenntnis über die am 7. Oktober 1990 beantragte Rückübertragung nicht als verlorener Zuschuss, sondern nur darlehnsweise bzw. als erweiterte Hilfe erbracht worden wäre mit der Folge, dass die Aufwendungen des Sozialhilfeträgers zurückzuzahlen seien, und forderte die gesamten Aufwendungen von 99.949,07 EUR zurück.
7Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhob der Kläger vor dem erkennenden Gericht Klage (VG Gelsenkirchen 19 K 2154/04).
8Das Gericht hatte in der mündlichen Verhandlung vom 2. September 2005 darauf hingewiesen, dass Probleme im Rahmen der Bejahung des Vertrauensschutzes bestehen könnten, jedenfalls aber im Rahmen der Ermessensausübung durch die Beklagte, weil nämlich vom Sachverhalt her unzutreffend der Wert des Grundbesitzes als solcher zur Grundlage gemacht worden sei, statt des Forderungswertes, der nach den Ermittlungen der Kammer wesentlich niedriger gewesen sei. Weiterhin sei unberücksichtigt geblieben, dass auch im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides nicht die sofortige Rückzahlung in Betracht gekommen wäre, sondern die bereits bei zutreffender Hilfegewährung anwendbaren Regelungen der § 29 und § 89 BSHG zu berücksichtigen gewesen wären.
9Nach alledem schlossen die Beteiligten zur Beendigung des Verfahrens 19 K 2154/04 folgenden Vergleich:
101. Die Beklagte wandelt unter Änderung des streitgegenständlichen Bescheides vom 6. März 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. März 2004 die im Hilfezeitraum vom 7. Oktober 1990 bis 7. Dezember 2001 dem verstorbenen Vater des Klägers - Herrn T. B. - bewilligte Hilfe zur Pflege in Höhe von 50.000,00 EUR in ein zinsfreies Darlehen um und hebt die streitgegenständlichen Bescheide in Höhe des darüber hinausgehenden Erstattungsbetrages auf, so dass es insoweit bei der zuschussweisen Hilfebewilligung bleibt.
112. Der Darlehensbetrag berücksichtigt beim Wert des Restitutionsanspruchs einen Abschlag von 40 %, den Vermögensschonbetrag von 2.300,00 EUR, die vom Kläger gemäß Bescheid der Beklagten vom 4. Februar 2002 zurückgeforderte Hauptentschädigung in Höhe von 22,132,75 EUR und - im Hinblick auf die Streitbefangenheit anteilige - Verwaltungskosten der Lausitzer Braunkohle Wohnungsgesellschaft mbH mit etwa der Hälfte, so dass diese vom Kläger gegenüber der Beklagten nicht mehr geltend gemacht werden können.
123. Der Kläger verpflichtet sich zur Rückzahlung des Darlehensbetrages in Höhe von 50,000,00 EUR innerhalb einer Frist von drei Jahren ab Vergleichsabschluss.
134. Sollte der Kläger nach seinem Ermessen zur Rückzahlung des Darlehensbetrages den mit Bescheid des Landesamtes zur Regelung Offener Vermögensfragen Brandenburg vom 17. Juli 2001 rückübertragenen Grundbesitz innerhalb einer Frist von drei Jahren ab Vergleichsabschluss veräußern, hat er der Beklagten den erzielten Verkaufserlös nachzuweisen und 60 % des Erlöses, maximal jedoch 50.000,00 EUR, an die Beklagte auszukehren. Für den Fall, dass der bei Veräußerung des rückübertragenen Grundbesitzes auszukehrende Erlös unter dem Wert des Darlehensbetrages bleibt, gilt der verbleibende Restbetrag als erlassen.
145. Die Erhebung der Dürftigkeitseinrede bleibt - soweit möglich - dem Kläger in jedem Fall vorbehalten.
15Mit Schreiben vom 1. Oktober 2009 beantragte die Beklagte bei Gericht, die Vergleichsabrede mit einem Vollstreckungsvermerk zu versehen.
16Der Kläger begehrte den Vollstreckungsvermerk nicht zu erteilen. Er trug hierzu vor, er habe seine Verpflichtung aus Ziffer 4 des Vergleiches erfüllt. Nachdem es ihm trotz intensivster Bemühungen über drei Jahre nicht gelungen sei, einen Käufer für seine Besitzungen im Osten außerhalb der Familie zu finden - hierzu fügte der Kläger einige Schreiben bei -, habe er die Besitzungen mit notariellem Kaufvertrag vom 28. August 2008 für 1,00 EUR an seine im Jahre 1981 geborene Tochter, Frau Mareike B. , verkauft und den Anteil entsprechend Ziffer 4 des Vergleiches an dem Kaufpreis von 60 v.H. dem Beklagten überwiesen, d.h. 0,60 EUR.
17Die Kostenbeamtin teilte dem Kläger unter dem 19. November 2009 mit, der Beklagten sei eine vollstreckbare Ausfertigung des Vergleichs erteilt worden, da materiell-rechtliche Einwendungen im Klauselerteilungsverfahren nicht zu prüfen seien (§ 724 ZPO).
18Der Kläger hat am 26. November 2009 die vorliegende Klage erhoben. Er ist der Ansicht, die Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich vom 2. September 2005 sei unzulässig, da er seine Verpflichtung aus Ziffer 4 des Vergleiches erfüllt habe.
19Er habe von der ihm im Vergleich eingeräumten Option des Notverkaufs innerhalb der Familie Gebrauch gemacht. Diese Option sei Gegenstand der mündlichen Verhandlung sowie der Vergleichsgespräche gewesen. Die Vergleichsgespräche seien dadurch geprägt gewesen, dass der Vorsitzende explizit darauf hingewiesen habe, dass nicht der Wert des Grundstücks als Grundlage des Forderungswertes angesetzt werden dürfe, da dieser nach Ansicht der Kammer erheblich geringer sei. Die Zustimmung des Klägers zu dem Vergleich sei nur erfolgt, weil alles andere zu ungewiss gewesen sei und noch eine Hoffnung auf eine Veräußerung des Resthofes bestanden habe. Insbesondere sei im Termin erörtert worden, ob für den Fall, dass der Grundbesitz innerhalb von drei Jahren nicht zu einem angemessenen Preis an einen Dritten veräußert werden könne, die Veräußerung innerhalb der Familie zu einem symbolischen Preis erfolgen könne; seitens des Gerichts und der Beklagten sei hierin kein Problem gesehen worden.
20Durch die Veräußerung der Besitzungen für 1,00 EUR habe er im übrigen ein Geschäft getätigt, das dem wirtschaftlichen Wert der rückübertragenen Grundbesitzungen entsprochen habe. Hierfür spreche, dass der Wert der Grundstücke um die Abrisskosten der baufälligen und mittlerweile als verkehrsgefährdend einzustufenden Gebäude zu mindern sei; diese Kosten betrügen mehr als 50.000 EUR. Der Kläger legt hierzu einen notariellen Vertrag vom 28. August 2008 - Übertragung der Grundbesitzungen von dem Kläger auf seine Tochter - vor; in § 3 dieses Vertrages wird der Bemessung des Kaufpreises eine anliegende Wertermittlung zu Grunde gelegt, wonach weder Beträge für die Abrissgrundstücke noch für die aufstehenden Gebäude werterhöhend, jedoch Abrisskosten für die aufstehenden Gebäude wertmindernd eingestellt sind.
21Der Kläger beantragt,
22die Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 2. September 2005 (19 K 2154/04) für unzulässig zu erklären.
23Die Beklagte beantragt,
24die Klage abzuweisen.
25Sie trägt vor, die Möglichkeit eines Notverkaufs innerhalb der Familie zu einem symbolischen Preis sei nicht Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 2. September 2005 gewesen; dementsprechend habe der Beklagte hierzu auch keine Zustimmung erteilt.
26Die Beklagte, die ihren Forderungsbetrag seinerzeit bereits im Vergleichswege erheblich reduziert habe, hätte einer solchen weitergehenden Vereinbarung nicht zugestimmt; denn das hätte einen faktischen Erlass der Forderung dargestellt.
27Im übrigen würde auch die gesamte Regelung in Ziffer 4 des Vergleiches bei der vom Antragsteller behaupteten Nebenabrede ihren Sinn verlieren. Die Beklagte sollte danach das Risiko für den Fall tragen, dass der Kläger den Grundbesitz nur für weniger als den Verkehrswert hätte veräußern können; der Kläger sollte das Risiko für den Fall tragen, dass ihm eine Veräußerung im maßgeblichen Zeitraum nicht gelänge. Der "Notverkauf" innerhalb der Familie für einen symbolischen Euro stelle sich als Schenkung bzw. Umgehungsgeschäft dar und erfülle nicht den Wortlaut des Vergleichs.
28Zeitgleich mit der Klageerhebung hatte der Kläger beantragt, die Vollstreckung aus dem Vergleich vom 2. September 2005 einstweilen einzustellen (VG Gelsenkirchen 11 L 1262/09). Diesen Antrag hat das erkennende Gericht mit Beschluss vom 13. Dezember 2010 abgelehnt.
29In der dagegen erhobenen Beschwerde legte der Kläger eine eidesstattliche Versicherung seines Prozessbevollmächtigten vor, wonach in der mündlichen Verhandlung am 2. September 2005 über die Frage eines Notverkaufs innerhalb der Familie zu einem symbolischen Preis von 1,00 EUR gesprochen worden sei, und nahm insoweit Bezug auf dessen Anmerkungen auf den vom Gericht unterbreiteten Vergleichsvorschlag, in dem einige handschriftliche Änderungen zu erkennen seien.
30Diese Beschwerde wies das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 4. Februar 2011 (12 B 1814/10) zurück und führte aus:
31"(Lässt man diesen Punkt außer Betracht,) besagt die eidesstattliche Versicherung im Übrigen lediglich, dass seinerzeit von Klägerseite vor Gericht angemerkt und bei einem Parteigespräch zwischen Anwalt und Mandant in einem zur Verfügung gestellten Beratungszimmer für die Verfahrensbeteiligten nochmals angesprochen worden sei, dass der Kläger und jetzige Antragsteller seinen Grundbesitz auch innerhalb der Familie gleichsam für einen symbolischen Betrag verkaufen könne. Rechtsanwalt T1. räumt aber selbst ein, dass diese Modalität nicht in den Vergleichsvorschlag mit aufgenommen, sondern lediglich einige der - handschriftlich auf dem ihm damals zur Verfügung gestellten Vergleichsvorschlag vermerkten - Änderungen verhandelt worden seien. Wäre dem Antragsteller der Verkauf an ein Familienmitglied zu einem symbolischen Preis schon im Zeitpunkt des Vergleichsschlusses ein wichtiges Anliegen gewesen, zumal sich die Schwierigkeit einer wertgerechten Veräußerung bereits abzeichnete, hätte der Prozessbevollmächtigte des Klägers unter Anlegung der von ihm zu erwartenden anwaltlichen Sorgfalt aber dafür Sorge getragen, dass auch dies im Vergleichstext seinen Niederschlag findet. Das gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass nach Sinn und Zweck des Vergleichstextes an einen vollständigen Verzicht auf eine Rückzahlung, auf den der Verkauf zu einem symbolischen Wert von 1,00 EUR hinausliefe, nicht gedacht war und das Risiko, ob sich der Grundbesitz innerhalb der drei Jahre verkaufen lassen würde, beim Kläger liegen sollte. Es gab keine Anzeichen dafür, dass der seinerzeitige Beklagte beim Verschweigen von Grundvermögen, das einen gutachterlich festgestellten Wert von ca. 130.000,00 EUR hatte, über die aus dem Vergleichsinhalt hervorgehenden Zugeständnisse hinaus mit einer völligen Abschreibung seiner Rückforderung einverstanden gewesen wäre. Insoweit formuliert Rechtsanwalt T1. - wohl bewusst - zurückhaltend, er "meine" auch, dieser Punkt sei "nochmals" - wohl im Gerichtssaal - angesprochen worden. Ein Vortrag, wenn die Grundbesitzungen schon nicht gewinnbringend an Dritte verkauft werden könnten, sollten sie wenigstens innerhalb der Familie bleiben, implizierte im Übrigen nicht, dass die Familie dafür keinen nennenswerten Kaufpreis zahlen würde.
32Nach alledem vermag der Senat keine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür anzunehmen, dass sich der Vortrag des Antragstellers, auch der durchgeführte Notverkauf entspreche den Anforderungen nach Ziffer 4 des Vergleiches, als richtig erweist. Dafür reicht nämlich nicht aus, dass der Vergleichstext keine ausdrückliche Klausel enthält, nach der ein solcher Notverkauf keine Option sein soll."
33Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung am 29. Juni 2011 Beweis erhoben über die Frage, ob über die Veräußerung für einen symbolischen Betrag im Zusammenhang mit dem Vergleichsschluss in der mündlichen Verhandlung am 2. September 2005 im Verfahren VG Gelsenkirchen 19 K 2154/04 gesprochen worden ist, durch Vernehmung des Vorsitzenden Richters am VG H. , der Richterin am VG C2. , des Herrn Rechtsanwalt T1. , des Herrn T2. und des Herrn L. . Wegen des Ergebnisses wird auf das Terminsprotokoll verwiesen.
34Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sachverhalt wird Bezug genommen auf die Gerichtsakten 19 K 2154/04, 11 K 5176/09 und 11 L 1262/09 sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten (Beiakte Heft 1 zu 11 K 5176/09), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
35Entscheidungsgründe:
36Die Kammer hat das Rubrum von Amts wegen umgestellt. Mit Blick auf den Wegfall von § 5 Abs. 2 des nordrhein-westfälischen Ausführungsgesetzes zur Verwaltungsgerichtsordnung - AG VwGO NRW - (vgl. Art. 2 Nr. 28 des Gesetzes zur Modernisierung und Bereinigung von Justizgesetzen im Land Nord-rhein-Westfalen vom 26. Januar 2010, GV. NRW S. 30) ist kraft Gesetzes zum 1. Januar 2011 ein Beklagtenwechsel eingetreten. Gemäß dem fortan geltenden sog. Rechtsträgerprinzip (vgl. § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) ist das Rubrum wie vorstehend ersichtlich geändert worden.
37Das angerufene Gericht ist zuständig; denn die Verwaltungsgerichte sind auch nach dem Übergang der Zuständigkeit für Sozialhilfesachen auf die Sozialgerichte für die Vollstreckung aus verwaltungsgerichtlichen Titeln in Sozialhilfesachen zuständig
38vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 1. März 2007 - 5 AV 1/07 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 2007, 845-846.
39Dementsprechend hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass er seine Zuständigkeitsrüge nicht weiter aufrecht halte.
40Der Antrag des Klägers, die Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 2. September 2005 (19 K 2154/04) für unzulässig zu erklären, ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.
41Die Vollstreckungsgegenklage des Klägers (§ 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 795 Satz 1, § 767 Abs. 1 der Zivilprozessordnung - ZPO -) ist unbegründet.
42Nach § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 767 Abs. 2, 794 Abs. 1 Nr. 2, 795 Satz 1 ZPO können inhaltliche Einwendungen gegen den in einem - hier - gerichtlichen Vergleich festgestellten Anspruch nur insoweit mit Erfolg erhoben werden, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung entstanden sind. Die Vollstreckungsabwehrklage betrifft also nicht den Vollstreckungstitel selbst, sondern nur dessen Vollstreckbarkeit, sofern im Nachhinein rechtsvernichtende oder rechtshemmende Einwendungen entstanden sind. Ziel der Vollstreckungsabwehrklage ist es, Veränderungen Rechnung zu tragen, die die Vollstreckbarkeit des Titels betreffen.
43Der Vergleich ist bestimmt und daher vollstreckbar. Der Wortlaut ist eindeutig (vgl. Ziffer 3 des Vergleiches):
44"Der Kläger verpflichtet sich zur Rückzahlung des Darlehensbetrages in Höhe von 50,000,00 EUR innerhalb einer Frist von drei Jahren ab Vergleichsabschluss."
45Danach schuldet der Kläger 50.000 EUR; ihm wird eine Zahlungsfrist von drei Jahren eingeräumt.
46Eine ausdrückliche Befugnis des Klägers, den rückübertragenen Grundbesitz innerhalb der Familie zu einem symbolischen Preis von 1,00 EUR zu veräußern, enthält der Vergleichstext nicht.
47Soweit dem Kläger in Ziffer 4 die Möglichkeit eingeräumt wird, unter genau festgelegten Bedingungen den Zahlungsbetrag aus dem ererbten Grundbesitz aufzubringen, ist der Wille der Parteien hinreichend bestimmbar.
48Der Kläger sollte das Risiko tragen, ob er innerhalb dieser Frist das Rückübertragene veräußern könne, um die Vergleichssumme aus dem Erlös aufzubringen. Dem Wortlaut nach gingen die Beteiligten offenkundig davon aus, dass der erzielbare Erlös deutlich höher sein könnte als die Vergleichssumme; denn dem Kläger wurde das Recht eingeräumt, 40 v.H. des Erlösanteils zu behalten. Je höher der Erlös gewesen wäre, desto höher wäre der Anteil von 40 v.H. für den Kläger gewesen. Allein für den Fall, dass 60 v. H. des Erlöses die Vergleichssumme von 50.000 EUR nicht zur Gänze erreichen würde, sollte die Beklagte das Risiko tragen, auf einen Teil der Vergleichssumme verzichten zu müssen.
49Der Vollstreckbarkeit des Titels steht nicht die allein in Betracht kommende Einwendung entgegen, der durch Ziffer 3 des Vergleichs vom 2. September 2005 begründete Anspruch der Beklagten sei erfüllt (§ 362 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB -).
50Der Kläger hat den im Vergleich vereinbarten Betrag von 50.000 EUR nicht an die Beklagte geleistet.
51Durch die Übertragung des Grundbesitzes innerhalb der Familie zu einem symbolischen Preis von 1,00 EUR und die Weiterleitung von 0,60 EUR an die Beklagte ist auch keine Erfüllung nach Maßgabe von Ziffer 4 des Vergleichs eingetreten.
52Die Ansicht des Klägers, in der mündlichen Verhandlung am 2. September 2005 sei die Übertragung des Grundbesitzes zu einem symbolischen Preis zwischen den Beteiligten und dem Gericht erörtert und damit konkludent zum Gegenstand des Vergleiches gemacht worden, ist nach dem Ergebnis der in der mündlichen Verhandlung am 29. Juni 2011 erfolgten Beweisaufnahme irrig.
53Einzig der Zeuge Rechtsanwalt T1. , der den Kläger seinerzeit im Termin am 2. September 2005 vertreten hatte, hat angegeben, in der mündlichen Verhandlung sei über die Möglichkeit der Veräußerung des rückübertragenen Grundbesitzes innerhalb der Familie zu einem symbolischen Preis gesprochen worden. Während er zunächst behauptet hatte, der Kläger und er ("wir") hätten hierauf hingewiesen, hat er dies anschließend dahingehend relativiert, dass der Kläger und er dies im Sitzungssaal untereinander besprochen hätten, allerdings so laut, dass es jeder hätte mitkriegen können.
54Auf Nachfrage hat der Zeuge Rechtsanwalt T1. ergänzt, er habe keine Erinnerung mehr daran, ob daraufhin von Seiten der Beklagten oder des Gerichts eine Reaktion erfolgt sei.
55Auf weitere Nachfrage hat der Zeuge Rechtsanwalt T1. seine zuvor gemachte Aussage revidiert, eine Veräußerung zu einem symbolischen Preis sei angesprochen worden, indem er sich dahin eingelassen hat, es könne sein, dass möglicherweise nicht der Begriff "symbolischer Preis" gefallen sei, sondern von einer - hiervon streng zu trennenden - "Veräußerung unter Wert" gesprochen worden sei.
56Diese widersprüchlichen und im Ergebnis vagen Aussagen des Zeugen Rechtsanwalt T1. sind für sich genommen nicht geeignet, die Richtigkeit des behaupteten Sachverhalts zu belegen.
57Sie werden von den übrigen Zeugenaussagen nicht gestützt.
58Der vom Kläger benannte Zeuge T2. , ein früherer Stationsreferendar des Zeugen Rechtsanwalt T1. , hatte an den Gang der mündlichen Verhandlung vor fast sechs Jahren keine Erinnerung mehr.
59Die Zeugen VRVG H. und RinVG C2. , die im Termin am 2. September 2005 als Vorsitzender (VRVG H. ) bzw. Berichterstatterin (RinVG C2. ) maßgeblich an der Herbeiführung und dem Abschluss des Vergleichs beteiligt gewesen waren, haben übereinstimmend ausgesagt, sie hätten zwar an den konkreten Gang der mündlichen Verhandlung keine Erinnerung mehr, sie hielten es aber aus dem Gesamtzusammenhang heraus für ausgeschlossen, dass die Möglichkeit einer Veräußerung zu einem symbolischen Preis vom Gericht erörtert worden wäre. Es habe nur die Veräußerung zum tatsächlichen Verkehrswert in Rede gestanden.
60Da das Gericht, so die Zeugin RinVG C2. , von einem entsprechenden Verkehrswert ausgegangen sei, habe es eine Veräußerung zu einem symbolischen Betrag nicht zur Basis eines Vergleichs gemacht; die Frage sei auch nach der Sitzungsunterbrechung kein Verhandlungsgegenstand gewesen.
61Die Kammer ist von der Richtigkeit der Aussagen der Zeugen VRVG H. und RinVG C2. überzeugt. Die Aussagen dieser neutralen Zeugen sind widerspruchsfrei, nachvollziehbar und entsprechen dem protokollierten Vergleichstext.
62Der Zeuge L. , der der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung am 2. September 2005 gewesen war, hat nachvollziehbar angegeben, er sei sich sicher, dass die Frage einer Veräußerung zu einem symbolischen Preis in der mündlichen Verhandlung nicht angesprochen worden sei. Gegenstand der mündlichen Verhandlung sei wesentlich die vom Gericht aufgeworfene Frage gewesen, ob der angenommene Wert der rückübertragenen Grundstücke von 134.000 EUR bei einer Veräußerung würde erzielt werden können. Vor diesem Hintergrund habe die Beklagte ihre Forderung von ca. 98.000 EUR auf nur noch 50.000 EUR reduziert. Dafür habe er fernmündlich die Zustimmung seiner Dienst-vorgesetzten einholen müssen.
63Die Aussagen des Zeugen L. zum Inhalt der Erörterungen in der mündlichen Verhandlung am 2. September 2005 sind glaubhaft; sie decken sich mit den Aussagen der Zeugen VRVG H. und RinVG C2. und werden durch das Sitzungsprotokoll bestätigt. Selbst wenn man berücksichtigt, dass der Zeuge L. als Bediensteter der Beklagten in deren Lager steht, ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine interessengefärbte Darstellung.
64Nach alledem bestätigt das Ergebnis der Beweisaufnahme die bereits vom erkennenden Gericht und vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 4. Februar 2011 - 12 B 1814/10 -) im summarischen Verfahren gewonnene Überzeugung, dass entgegen der Behauptung des Klägers in der mündlichen Verhandlung am 2. September 2005 nicht über die Möglichkeit der Veräußerung des rückübertragenen Grundbesitzes innerhalb der Familie zu einem symbolischen Preis gesprochen worden ist.
65Ausweislich der übereinstimmenden Angabe des Zeugen L. und des Zeugen Rechtsanwalt T1. - wie dieser am Ende seiner Vernehmung eingeräumt hat - ist in der mündlichen Verhandlung allerdings von einer möglichen "Veräußerung unter Wert" gesprochen worden; gemeint gewesen wäre damit allerdings lediglich eine Veräußerung unterhalb des angenommenen Werts der rückübertragenen Grundstücke von ca. 134.000 EUR, nicht dagegen ein praktisch vollständiger Verzicht auf den in Ziffer 3 festgeschriebenen Rückzahlungsbetrag von 50.000 EUR.
66Auch die weitere Behauptung des Klägers, während der Unterbrechung der mündlichen Verhandlung sei zwischen den Beteiligten über die Frage der Möglichkeit der Veräußerung des rückübertragenen Grundbesitzes innerhalb der Familie zu einem symbolischen Preis gesprochen worden, ist durch die Beweisaufnahme widerlegt worden; die Frage der Erheblichkeit der Behauptung kann daher dahinstehen.
67Kein Zeuge hat die Behauptung des Klägers bestätigt.
68Der Zeuge Rechtsanwalt T1. hat ausgesagt, als er mit dem Kläger in der Sitzungspause im benachbarten Spielzimmer gewesen sei, habe Herr L. einmal kurz vor der Tür gestanden; ob der Kläger und er zu diesem Zeitpunkt über die Veräußerung innerhalb der Familie zu einem symbolischen Preis gesprochen habe, wisse er nicht.
69Der Zeuge L. hat ausgesagt, als er den Kläger und Rechtsanwalt T1. in der Verhandlungspause betroffen habe, hätten sich diese nicht mehr in dem Spielzimmer aufgehalten; er habe mit ihnen auf dem Flur über den Vergleich gesprochen, dabei sei eine Veräußerung innerhalb der Familie zu einem symbolischen Preis nicht angesprochen worden.
70Der Zeuge T2. hat keine Erinnerung an eine Sitzungsunterbrechung und einen Aufenthalt im Spielzimmer.
71Weitere Zeugen für die Vorgänge außerhalb der mündlichen Verhandlung gibt es nicht.
72Nach alledem ist die Behauptung des Klägers widerlegt, ihm sei in dem Verfahren 19 K 2154/04 die Möglichkeit eingeräumt worden, seine Verpflichtung zur Zahlung von 50.000 EUR dadurch zu erfüllen, dass er die seinem Vater rückübertragenen und von diesem geerbten Grundstücke zu einem symbolischen Preis von 1,00 EUR innerhalb der Familie veräußert und der Beklagten sodann 0,60 EUR auskehrt.
73Vielmehr stellt dieses Verhalten des Klägers einen untauglichen Versuch dar, sich seiner Zahlungspflicht zu entziehen, ohne auf die rückübertragenen Grundstücke verzichten zu müssen.
74Hierfür spricht im übrigen, dass das Vorbringen des Klägers zur Frage des Wertes des rückübertragenen Grundbesitzes und zu den Verkaufsbemühungen ersichtlich unzutreffend ist.
75Die Unredlichkeit des Vorbringens des Klägers hierzu ergibt sich nach Auffassung der Kammer zum einen daraus, dass der Kläger entgegen seinen Behauptungen nicht den gesamten rückübertragenen Grundbesítz mit einer Gesamtgröße von 390.570 m² zum Verkauf angeboten hat, sondern nur den "Resthof 4.740 m²"; die landwirtschaftlichen Flächten waren, wie der Kläger erstmals in der mündlichen Verhandlung am 29. Juni 2011 eingeräumt hat, langfristig für 6.000 EUR jährlich verpachtet und sind daher von ihm nicht angeboten worden. Die in der mündlichen Verhandlung gleichwohl aufrecht erhaltene Behauptung des Klägers, er habe versucht, das Gesamtpaket zu veräußern, darüber habe er aber nichts Schriftliches, ist angesichts der entgegenstehenden Umstände - Verpachtung der landwirtschaftlichen Flächen, Maklerinserate nur des Resthofes - ersichtlich unwahr.
76Die Unredlichkeit des Vorbringens des Klägers hierzu ergibt sich nach Auffassung der Kammer zum anderen daraus, dass er zu dem Wert des rückübertragenen Besitzes unrichtige Angaben gemacht hat. Denn er hat in § 3 des notariellen Vertrages eine "Bewertung Resthof und Grundstücke in 14913 X. " in Bezug genommen, die offensichtliche Unrichtigkeiten enthält. So ist der Wert der bebauten Grundstücke mit 0 EUR/m² angesetzt worden - statt wie in der Bewertung des Gutachterausschusses mit 15 DM/m² -, obwohl die Grundstücke nach einem Abriss der gegenwärtig dort vorhandenen Gebäude als Bauland nicht völlig wertlos sein dürften. Nicht nachvollziehbar erscheint weiterhin, dass wertmindernde Positionen eingestellt sind, die der Kläger nach seinem Vortrag hat aufwenden müssen (Rückzahlung Lastenausgleich der Eltern 22.132,75 EUR, Zinsen für Finanzierung Lastenausgleich 8.250 EUR, Lausitzer Braunkohlegesellschaft 4.500 EUR) und die - zusammen mit Abrisskosten - zu einer Überschuldung um 9.192,37 EUR geführt haben sollen, ohne mit seiner Tochter als Erwerberin (für 1,00 EUR) hierfür einen Ausgleich zu vereinbaren.
77Der Hilfsbeweisantrag, den Verkehrswert des Grundstücks durch Sachverständigengutachten zum Zeitpunkt 28. August 2008 zu ermitteln, wird abgelehnt, weil die Beweistatsache bedeutungslos ist. Einer weiteren Sachverhaltsaufklärung durch Gutachten eines Sachverständigen zur genauen Höhe des Verkehrswertes zu einem bestimmten Datum bedarf es nicht, da es zur Beantwortung der entscheidungserheblichen Frage, ob der Kläger seiner Verpflichtung aus dem Vergleich nachgekommen ist, auf den genauen Verkehrswert zum 28. August 2008 nicht ankommt. Jedenfalls dürfte der Verkehrswert des rückübertragenen Grundbesitzes, dessen überwiegender Teil für 6.000 EUR jährlich verpachtet ist, den symbolischen Betrag von 1,00 EUR erheblich übersteigen.
78Dabei kann dahinstehen, ob die Formulierung im Hilfsbeweisantrag "des Grundstücks" nur den Resthof meint oder den gesamten rückübertragenen Grundbesitz.
79Die Berufung ist nicht zuzulassen, da kein Berufungszulassungsgrund gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO vorliegt. Insbesondere hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
80Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.
81Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.
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