Beschluss vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 7 L 569/11

Tenor

Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. November 2010 (16 B 1102/10) wird hinsichtlich der Absätze 1 und 2 gemäß § 80 Abs. 7 VwGO aufgehoben und der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage 7 K 2773/10 gegen die Entziehungsverfügung des Antragstellers vom 24. Juni 2010 wird auf Kosten des Antragsgegners abgelehnt.

2. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.


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