Urteil vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 1 K 5681/10

Tenor

Der Bescheid der Bezirksregierung N. vom 15. September 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. November 2010 und in der Fassung vom 6. Juli 2011 wird aufgehoben, soweit er den Zeitraum vom 17. Mai 2010 bis zum 27. Mai 2010 betrifft.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt 4/5 der Kosten des Verfahrens, der Beklagte 1/5.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Berufung wird zugelassen.


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