Gerichtsbescheid vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 5 K 4670/10
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die erstattungsfähig sind.
Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
1
T a t b e s t a n d :
2Die Beigeladene ist Eigentümerin des Grundstücks N.------ in F. (Gemarkung S. , Flur , Flurstücke , u.a.; verzeichnet im Grundbuch von S. , Amtsgericht F. , Blatt ). Das Grundstück ist im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. "V.-----straße , N.------straße (B. )" gelegen.
3Der Kläger ist Miteigentümer des benachbarten Grundstücks I.-------- (Gemarkung S. , Flur , Flurstück ; verzeichnet im Grundbuch von S. , Amtsgericht F. , Blatt ). Der Kläger erwarb das Grundstück - gemeinschaftlich mit Frau B1. C. - von der ThyssenKrupp AG durch notariellen Kaufvertrag vom 21. Dezember 2005. In jenem Vertrag heißt es in § 6 Abs. 9: "Der Käuferin ist bekannt, dass die Verkäuferin beabsichtigt, auf der Grundlage des neuen Bebauungsplans ´V.-----straße /N.------straße ´ - Ordnungsnummer 2/96 - die Baumaßnahme ´Stadt Park Leben´ fertigzustellen. Art und Umfang der geplanten Bebauung sind der Käuferin bekannt. Sie verpflichtet sich, bei der Bebauung und Nutzung ihres Kaufgrundstücks auf die geplante Neubebauung Rücksicht zu nehmen und diese nicht zu behindern oder zu beeinträchtigen." Ferner ist in § 6 Abs. 12 des Kaufvertrages vereinbart worden: "Die Käuferin verzichtet gegenüber der Verkäuferin bereits jetzt darauf, wegen der in Abs. 9 (...) genannten Maßnahmen sowie wegen Beeinträchtigungen im Zusammenhang mit der Planung und Realisierung des Neubauprojekts ´Stadt Park Leben´ Schadenersatz-, Unterlassungs-, Regreßforderungen und Ansprüche jeglicher Art zu erheben. Weiter verzichtet sie bereits jetzt auf etwaige Rechtsbehelfe jeglicher Art bzgl. der weiteren Planung und Neubebauung des Neubauprojekts ´Stadt Park Leben´."
4Die Beklagte erteilte der Beigeladenen bereits unter dem 7. April 2010 eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 2/96 sowie eine Baugenehmigung für das vorgenannte Grundstück über den "Neubau von 2 Wohnhäusern mit 14 Wohnungen und 1 Tiefgarage". Hiergegen wandte sich der Kläger mit Klage vom 19. Mai 2010 (5 K 2124/10) und stellte unter demselben Datum einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (5 L 813/10). Im Anschluss an einen seitens des Gerichts am 17. September 2010 durchgeführten Ortstermin, in welchem der Berichterstatter die Beteiligten u. a. auf eine mögliche fehlerhafte Berechnung der Abstandflächen hinwies, teilte die Beigeladene mit schriftlicher Erklärung vom 29. September 2010 mit, dass sie auf die Ausnutzung der Baugenehmigung verzichte, woraufhin die Beteiligten sowohl das Eil- als auch das Hauptsacheverfahren übereinstimmend für erledigt erklärten und die Verfahren dementsprechend durch Beschlüsse vom 27. Oktober 2010 eingestellt wurden.
5Bereits zuvor teilte der Kläger der Beklagten mit Schreiben vom 2. Juli 2010 mit, dass er einen etwaigen "Verzicht jedweder Rechtsbehelfe" in dem Kaufvertrag vom 21. Dezember 2005 für unwirksam halte und höchst vorsorglich einen "Verzicht" widerrufe.
6Am 28. September 2010 erteilte die Beklagte der Beigeladenen erneut eine Baugenehmigung für die Errichtung von zwei Wohnhäusern mit 14 Wohnungen und einer Tiefgarage. Hierüber wurde der Kläger durch Nachbarmitteilung der Beklagten vom 29. September 20010 unterrichtet.
7Gegen die erneut erteilte Baugenehmigung hat der Kläger am 15. Oktober 2010 die vorliegende Klage erhoben. Er ist der Ansicht, dass Vorhaben der Beigeladenen verstoße gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften des Bauplanungs- und Bauordnungsrechts. Insoweit rügt der Kläger u. a. in mehrfacher Hinsicht einen Verstoß gegen Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 2/96; auch lägen insoweit die Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB nicht vor. Jedenfalls die Festsetzungen bezüglich der hinteren Baugrenze und Bautiefe, des Feuerwehraufstellplatzes zu Haus Nr. 15, der Erdüberdeckung der Tiefgarage und der Grenzen der Tiefgarage sowie der bebaubaren Grund- und Geschossfläche seien drittschützend. Darüber hinaus beruft sich der Kläger zum einen darauf, dass sein Haus unter Denkmalschutz stehe. Zum anderen geht er "durch die extreme Nähe des genehmigten Baukörpers zur Nachbargrenze" nach wie vor von einer Verletzung von Abstandflächen aus. Schließlich sei auch ein etwaiger Rechtsverzicht aufgrund des Kaufvertrages vom 21. Dezember 2005 nicht gegeben.
8Der Kläger beantragt,
9die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 28. September 2010 über "Neubau von 2 Wohnhäusern mit 14 Wohnungen und 1 Tiefgarage, Grundstück F. -S. , N.------straße " aufzuheben.
10Die Beklagte beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Sie ist der Ansicht, die Baugenehmigung sei rechtmäßig und verstoße nicht gegen Vorschriften des Bauordnungsrechts oder Bauplanungsrechts, die auch dem Schutz des Klägers zu dienen bestimmt seien. In bauordnungsrechtlicher Hinsicht liege durch die nunmehr genehmigte, geänderte Planung keine Verletzung der Abstandflächenvorschrift des § 6 BauO NRW mehr vor. In bauplanungsrechtlicher Hinsicht merkt die Beklagte an, dass sämtliche Festsetzungen, von denen eine Befreiung erteilt worden sei, nicht nachbarschützend seien. Eine Verletzung von Nachbarrechten könne daher allein aus einer Verletzung des im § 15 Abs. 1 BauNVO enthaltenen Gebots der Rücksichtnahme hergeleitet werden, was jedoch vorliegend zu verneinen sei. Soweit der Kläger vortrage, Bestimmungen des Denkmalschutzes seien durch die Erteilung der Baugenehmigung verletzt worden, könne ihm auch insoweit nicht gefolgt werden. Soweit der Kläger im Übrigen den Grenzverlauf zum Nachbargrundstück anzweifele, so würden diese Zweifel nicht geteilt; dem Kläger bliebe es anheimgestellt, einen öffentlich bestellten Vermessungsingenieur zur Feststellung des Grenzverlaufs auf seine Kosten zu beauftragen.
13Die Beigeladene beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Inhaltlich schließt sie sich im Wesentlichen den Ausführungen der Beklagten an.
16Die Kammer hat den Rechtsstreit durch Beschluss vom 8. April 2011 auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.
17Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens und der weiteren Verfahren 5 K 2124/19, 5 L 813/10 und 5 L 1275/10 sowie auf den Inhalt der der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge verwiesen.
18E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
19Die Entscheidung konnte aufgrund des Übertragungsbeschlusses durch den Berichterstatter als Einzelrichter getroffen werden (§ 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Die Entscheidung konnte auch durch Gerichtsbescheid ergehen, nachdem die Beteiligten hierzu gehört worden sind; das Gericht sieht den Sachverhalt als geklärt an und die Sache weist auch keine besonderen Schwierigkeiten in tatsächlicher oder rechtlicher Art auf (§ 84 Abs. 1 VwGO).
20Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
21Die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Beklagten vom 28. September 2010 verstößt nicht gegen nachbarschützende Vorschriften des öffentlichen Rechts und verletzt den Kläger damit nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
22In der Sache hat die Kammer bereits in ihrem Beschluss vom 29. November 2010 (5 L 1275/10) Folgendes ausgeführt:
23"Hinsichtlich des gerichtlichen Prüfprogramms ist zunächst darauf hinzuweisen, dass im baurechtlichen Nachbarstreit (....) keine Prüfung der objektiven Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung vorzunehmen, sondern allein zu fragen ist, ob der angefochtene Verwaltungsakt den Rechtsbehelfsführer (subjektiv) in seinen Rechten verletzt.
24Vorliegend geht die Interessenabwägung insgesamt zu Lasten des Antragstellers aus. Seine Klage gegen die Baugenehmigung wird voraussichtlich erfolglos bleiben.
25Dabei geht die Kammer zugunsten des Antragstellers davon aus, dass sein Antrag zulässig ist, woran im Hinblick auf die in der Vergangenheit getroffenen vertraglichen Regelungen schon erhebliche Zweifel bestehen. Die Kammer kann jedenfalls keinen Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungs- oder des Bauordnungsrechts zu Lasten des Antragstellers feststellen.
26Das Vorhaben verstößt zunächst nicht gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauordnungsrechts. In Frage kämen hier allein Verstöße gegen die Regelungen des Abstandflächenrechts. Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW sind vor Außenwänden von Gebäuden Abstandflächen freizuhalten. Diese Abstandflächen liegen sämtlich auf dem Grundstück der Beigeladenen. Die maßgebliche Geländehöhe wurde in den grüngestempelten Bauvorlagen zutreffend dargestellt. Geländeoberfläche im Sinn des § 6 BauO NRW ist hier gemäß § 2 Abs. 4 BauO NRW die natürliche Geländeoberfläche, da sie sich weder aus der Baugenehmigung noch aus dem Bebauungsplan ergibt. Natürliche Geländeoberfläche ist dabei nicht der vor jeglicher Bebauung eines Geländes oder zu einem beliebigen Zeitpunkt in der Vergangenheit vorhandene Zustand, sondern das Geländeniveau, das vor der Durchführung der streitgegenständlichen Baumaßnahme vorgefunden wird. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Geländeverhältnisse vor Beginn der Bauarbeiten von den Beteiligten unangefochten hingenommen worden sind.
27Vgl.: OVG NRW, Beschluss vom 21. Februar 2005 - 7 B 2195/04 - m.w.N. und Urteil vom 13. November 1991 - 7 A 2569/88 -.
28An diesen Kriterien gemessen ist hier auf die Geländehöhe abzustellen, wie sie zum Zeitpunkt vor Beginn der in Rede stehenden Baumaßnahme vorhanden gewesen und von dem Vermesser in den amtlichen Lageplan eingetragen worden ist. Für die Kammer bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit der Feststellungen des Vermessers. Auch ergibt sich die jeweils maßgebliche Geländehöhe aus den mit Zugehörigkeitsvermerk versehenen Bauvorlagen eindeutig. Ein Rückgriff auf die Regelung des § 9 Abs. 3 BauO NRW, den der Antragsteller anspricht, ist nicht erfolgt, so dass es auf die diesbezüglichen Ausführungen nicht ankommt. Dass der untere Bezugspunkt, wie der Antragsteller meint, auch hinsichtlich der zu seinem Grundstück ausgelösten Abstandflächen durch die Abgrabung für die Tiefgarage bestimmt werden soll, ist nicht nachvollziehbar. Die Tiefgarage selbst löst als unterirdischer Baukörper keine eigenen Abstandflächen aus. Die Abgrabung für die Tiefgaragenzufahrt ändert unter keinem in Betracht kommenden Gesichtspunkt die Tiefe der Abstandfläche, die von der zum Grundstück des Antragstellers gelegenen Außenwand ausgelöst wird.
29Die Anwendung des sog. ´Schmalseitenprivilegs´ wird durch die Balkone nicht in Frage gestellt. Deren Abstandfläche wird mit dem Faktor 0,8 H berechnet, so dass sie die Regelung des § 6 Abs. 6 BauO NRW nicht in Anspruch nehmen. Dass die Außenwand des Vorhabens zum Grundstück des Antragstellers selbst, die eine Länge von 15,77 m und damit von weniger als 16 m aufweist, die Privilegierung des § 6 Abs. 6 BauO NRW in Anspruch nimmt, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Dass auf einer Länge von 16 m die Privilegierung angewendet werden kann, selbst wenn die Außenwand insgesamt eine größere Länge aufweist, ergibt sich schon aus dem Wortlaut der Norm, so dass es auf die von Antragstellerseite aufgeworfene Frage der Anrechnung der Balkone auf die Wandlänge nicht ankommt.
30Das Vorhaben der Beigeladenen ist auch bauplanungsrechtlich nicht zu beanstanden. Es liegt im Geltungsbereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplans Nr. "V.-----straße / N.------straße " der Stadt F. . Das Vorhaben widerspricht den Festsetzungen dieses Bebauungsplans hinsichtlich der Grundflächenzahl, der Geschossflächenzahl, der Bautiefe, der Grenze der Tiefgarage und den Baugrenzen sowie der Erdüberdeckung auf der Tiefgarage. Der Antragsgegner hat die Beigeladene von den nicht eingehaltenen Festsetzungen befreit. Die nicht eingehaltenen Festsetzungen - mit Ausnahme der Festsetzung zur Erdüberdeckung über der Tiefgarage sämtlich Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung bzw. zur überbaubaren Grundstücksfläche - sind entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht nachbarschützend. Ob einer Bebauungsplanfestsetzung neben ihrer städtebaulichen Ordnungsfunktion nachbarschützende Wirkung zukommt, ist in jedem Einzelfall durch Auslegung zu ermitteln. Dabei gilt, dass Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung grundsätzlich nicht aus nachbarschützenden Gründen erfolgen. Vorliegend ergibt sich weder aus den Festsetzungen selbst noch aus der Begründung des Bebauungsplans oder aus den Aufstellungsvorgängen, dass den Festsetzungen nach dem Willen des Plangebers über ihre ihnen immanente städtebauliche Ordnungsfunktion hinaus zumindest auch eine nachbarschützende Wirkung zukommen soll. Dass bauleitplanerische Festsetzungen Auswirkungen auf Grundstücke haben, für die sie nicht unmittelbar gelten, rechtfertigt entgegen der Ansicht des Antragstellers keine andere Bewertung.
31Drittschutz des Nachbarn bei einer rechtswidrigen Befreiung von einer nicht nachbarschützenden Festsetzung besteht aber nur dann, wenn seine nachbarlichen Interessen nicht hinreichend berücksichtigt worden sind; alle übrigen denkbaren Fehler einer Befreiung machen diese und die auf ihr beruhende Baugenehmigung zwar objektiv rechtswidrig, vermitteln dem Nachbarn aber keinen Abwehranspruch, weil seine eigenen Rechte nicht berührt werden. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Tatsache, dass vorliegend von mehreren Festsetzungen des Bebauungsplans befreit wurde. Unter welchen Voraussetzungen eine Befreiung die Rechte des Nachbarn verletzt, ist nach den Maßstäben zu beantworten, die das Bundesverwaltungsgericht zum drittschützenden Gebot der Rücksichtnahme entwickelt hat.
32Vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 8. Juli 1998 - 4 B 64/98 -.
33Das Gebot der Rücksichtnahme will angesichts der gegenseitigen Verflechtung der baulichen Situation benachbarter Grundstücke einen angemessenen planungsrechtlichen Ausgleich schaffen, der einerseits dem Bauherrn ermöglicht, was von seiner Interessenlage her verständlich und unabweisbar ist, und andererseits dem Nachbarn erspart, was an Belästigungen und Nachteilen für ihn unzumutbar ist. In diesem Sinne vermittelt es Nachbarschutz, wenn und soweit andernfalls durch die Ausführung oder Benutzung eines Vorhabens in schutzwürdige Belange eines Dritten ´rücksichtslos´ eingegriffen würde. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist im Einzelfall festzustellen, wobei dessen konkrete Umstände zu würdigen, insbesondere die gegenläufigen Interessen des Bauherrn und des Nachbarn in Anwendung des Maßstabes der planungsrechtlichen Zumutbarkeit gegeneinander abzuwägen sind. Dabei kann desto mehr an Rücksichtnahme verlangt werden, je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung dessen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt; umgekehrt braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, umso weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die von ihm mit dem Bauvorhaben verfolgten Interessen sind.
34Vgl. BVerwG, Urteile vom 25. Februar 1977 - 4 C 22.75 -, BVerwGE 52, 122 = BRS 32 Nr. 155 und 27. August 1998 - 4 C 5.98 -, UPR 1999, 68 = NuR 2000, 87, Beschluss vom 11. Januar 1999 - 4 B 128.98 -, DVBl 1999, 786 = NVwZ 1999, 879 = DÖV 1999, 558 und zum vergleichbaren Rücksichtnahmegebot aus § 35 Abs. 3 BauGB: BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1993 - 4 C 5.93 -, NVwZ 1994, 686 = UPR 1994, 148 = BauR 1994, 354.
35Dabei reichen bloße Lästigkeiten für einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot nicht aus. Erforderlich ist vielmehr eine qualifizierte Störung im Sinne einer Unzumutbarkeit.
36Ein derartig qualifizierter Verstoß ist nicht feststellbar. Soweit Belange betroffen sind, die dem Schutzzweck der Abstandflächenbestimmungen unterfallen (Belichtung, Belüftung, Brandschutz, Sozialfrieden), ist regelmäßig auch das planungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme aus tatsächlichen Gründen nicht verletzt, wenn die bauordnungsrechtlich zu wahrenden Abstandflächen eingehalten sind und es nicht auf Grund der Novellierung des § 6 BauO NRW durch das 2. Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. Dezember 2006 (GV.NRW. S. 614) zu einer nachhaltigen Verkürzung der einzuhaltenden Abstandflächen gekommen ist.
37Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Januar 1999 - 4 B 128.98 -, DVBl 1999, 786 = NVwZ 1999, 879; OVG NRW, Beschluss vom 9. Februar 2009 - 10 B 1713/08 -, BauR 2009, 775 = NVwZ-RR 2009, 459.
38Die Verkürzung der einzuhaltenden Abstandflächen in bestimmten Fällen, namentlich durch die Ausweitung der Anwendbarkeit des Schmalseitenprivilegs, seit der oben angesprochenen Novellierung des § 6 BauO NRW spielt vorliegend keine Rolle. Damit ist die Einhaltung der Abstandflächen vorliegend für die Prüfung einer möglichen Rücksichtslosigkeit aussagekräftig. Denn durch § 6 BauO NRW hat der Gesetzgeber grundsätzlich festgelegt, welches Maß an Rücksichtnahme der Bauherr seinem Nachbarn unter den erwähnten Gesichtspunkten schuldet. Dass ein auf dem Nachbargrundstück unter Einhaltung der Abstandflächen errichtetes Vorhaben dem eigenen Grundstück Licht, Sonne und Luft nimmt sowie Einblicke in den eigenen Wohn- und Lebensbereich gestattet, begründet allein noch keine Rücksichtslosigkeit. Insoweit muss sich der Nachbar mit dem Abstand begnügen, den die landesrechtlichen Abstandflächenvorschriften gewährleisten und im Übrigen selbst für eine seinen Vorstellungen entsprechende Abschirmung sorgen.
39Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Januar 2004 - 10 B 1811/03 -.
40Es müssen also vielmehr außergewöhnliche Umstände hinzutreten, um eine planungsrechtliche Rücksichtslosigkeit des Vorhabens annehmen zu können. Solche Umstände sind hier nicht ersichtlich.
41Insbesondere sind Anhaltspunkte für eine zur Rücksichtslosigkeit führende erdrückende Wirkung des streitgegenständlichen Baukörpers nicht erkennbar. Ob einem Baukörper eine solche Wirkung zukommt, ist danach zu beurteilen, welche optischen Auswirkungen er auf das Nachbargrundstück in dessen schützenswerten Bereichen hat. Ein Vorhaben hat erdrückende Wirkung, wenn ein durch seine Ausmaße (Breite und/oder Höhe) und Gestaltung als außergewöhnlich zu qualifizierender Baukörper den Bewohnern eines Nachbargrundstückes den Eindruck des Eingemauertseins vermittelt. Eine solche erdrückende bzw. erschlagende Wirkung vermag die Kammer entgegen der Einschätzung des Antragstellers nicht zu erkennen. Durch das genehmigte Vorhaben der Beigeladenen wird das Grundstück des Antragstellers ersichtlich nicht in einem nicht mehr hinzunehmenden Umfang durch Bauwerke so eingegrenzt, dass der Eindruck eines ´Eingemauertseins´ oder eine ´Gefängnishofatmosphäre´ entstehen könnte.
42Auch hinsichtlich der nicht von den Befreiungen betroffenen Gebäudeteile ist eine Verletzung des sich dann aus § 15 Abs. 1 BauNVO ergebenden Gebotes der Rücksichtnahme nicht erkennbar; insoweit ist zu berücksichtigen, dass ein Vorhaben, dass sich im Rahmen der Festsetzungen des Bebauungsplans hält, nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstößt, weil die hier zu prüfenden Aspekte sämtlich im Rahmen der Abwägung de Bebauungsplans Berücksichtigung gefunden haben und so gleichsam aufgezehrt worden sind.
43Soweit sich der Antragsteller eine Wertminderung seines Grundstücks als Folge der Errichtung des von der Beigeladenen geplanten Bauvorhabens befürchtet, bildet eine solche Wertminderung keinen Maßstab dafür, ob Beeinträchtigungen im Sinne des Rücksichtnahmegebots zumutbar sind oder nicht. Einen allgemeinen Rechtssatz des Inhalts, dass der Einzelne einen Anspruch darauf hat, vor jeglicher Wertminderung seines Grundeigentums bewahrt zu werden, gibt es nicht.
44Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. November 1997 - 4 B 195.97 -, ZfBR 1998, 166 = Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 189.
45Das Bauvorhaben der Beigeladenen verletzt auch keine den Antragsteller schützenden denkmalrechtliche Belangen. Auf denkmalrechtliche Belange ist hier mit abzustellen. Die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung ist im vereinfachten Genehmigungsverfahren gem. § 68 BauO NRW erteilt worden, in dem grundsätzlich nur die Vereinbarkeit des Vorhabens mit den in § 68 Abs. 1 Satz 4 Nrn. 1 bis 4 BauO NRW genannten Vorschriften geprüft wird. Zu diesen Vorschriften gehören über die genannten Bestimmungen des Bauplanungs- und des Bauordnungsrechts hinaus solche öffentlich-rechtlichen Vorschriften, deren Einhaltung nicht in einem anderen Genehmigungs-, Erlaubnis- oder sonstigen Zulassungsverfahren geprüft wird. Das Denkmalschutzgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (DSchG NRW) sieht zwar auf Antrag im Falle einer bauaufsichtlichen Genehmigung oder Zustimmung ein Erlaubnisverfahren vor. Einen solchen Antrag auf Erteilung einer denkmalrechtlichen Erlaubnis hat die Beigeladene hier aber nicht gestellt. Es verbleibt damit bei der Regelung des § 9 Abs. 3 Satz 1 DSchG NRW, der fordert, dass die Bauaufsichtsbehörde im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege angemessen zu berücksichtigen hat. Für das Verhältnis der Baugenehmigung zur denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis liegt es bei dem Betroffenen, ob er eine Baugenehmigung beantragt, die gemäß § 9 Abs. 3 Satz 2 DSchG NRW die denkmalschutzrechtliche Erlaubnis einschließt, oder ob er nebeneinander sowohl eine Baugenehmigung als auch die denkmalschutzrechtliche Erlaubnis begehrt.
46Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. September 2010 - 7 B 727/10 -;Urteil vom 17. August 2001 - 7 A 4207/00 -, BRS 64 Nr. 206; Beschluss vom 31. August 2006 - 10 B 998/06 -.
47Allerdings ist in der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts NRW bislang nicht abschließend geklärt, ob und in welchem Umfang das nordrhein-westfälische Denkmalschutzrecht drittschützend ist. Jedenfalls spricht nach Auffassung des OVG NRW manches dafür, dass ein Denkmaleigentümer sich gegen an das Denkmal heranrückende beeinträchtigende, verunstaltende oder in den Umgebungsschutz eingreifende Bauvorhaben oder Nutzungen auf Nachbargrundstücken wenden und dabei die Verletzung denkmalrechtlicher Vorschriften auch im eigenen Interesse geltend machen kann.
48Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. November 2008 - 10 B 1732/08 -.
49Aus Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG folgt für den denkmalrechtlichen Umgebungsschutz, und nur dieser steht hier in Rede, dass er dem Eigentümer Schutz gewähren kann, soweit er objektiv geboten ist.
50Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 2009 - 4 C 3.08 -.
51Hierauf kommt es im vorliegenden Verfahren im Ergebnis aber nicht an. Nach Auffassung der Kammer ist das Bauvorhaben der Beigeladenen nämlich ohnehin nicht geeignet, das Erscheinungsbild des Denkmals des Antragstellers zu beeinträchtigten. Aus Art. 14Abs. 1 Satz 2 GG ergibt sich aber kein Schutzanspruch des Antragstellers, der weiterginge.
52Die Untere Denkmalbehörde ist im Baugenehmigungsverfahren zu dem ursprünglich geplanten Vorhaben, dass sich von dem hier genehmigten Vorhaben lediglich durch die um 20 cm zum Grundstück des Antragstellers verschobene Lage unterschied, beteiligt worden und hat im Rahmen ihrer Stellungnahme lediglich gefordert, bei der Gestaltung und Planung der Außenanlagen beteiligt zu werden. Diese Forderung ist als Auflage Nr. 19 neben der denkmalrechtlichen Erlaubnis gem. § 9 Abs. 3 DSchG NRW Bestandteil der Baugenehmigung geworden. Für die Kammer bestehen nach den vorliegenden mit Zugehörigkeitsvermerk versehenen Plänen und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Vertreter der Denkmalpflege offenbar keine Beeinträchtigung des Denkmals durch das genehmigte Vorhaben der Beigeladenen befürchten, keine durchgreifenden Zweifel daran, dass hier keine rechtserhebliche Beeinträchtigung des Denkmals eintritt. Grundsätzlich ist nicht jede Veränderung der Umgebung eines Denkmals mit einer Denkmalbeeinträchtigung gleichzusetzen. Vorliegend ist auch zu berücksichtigen, dass die Denkmalbehörde auf den Antrag des Antragstellers, ihm eine denkmalrechtliche Erlaubnis für die Errichtung eines Carports zu erteilen, eine Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes des Denkmals schon dann nicht mehr als gegeben angesehen hat, wenn der Carport nicht - wie vom Antragsteller beabsichtigt - unmittelbar an das Denkmal, sondern zwei Meter von diesem in Richtung Garten versetzt errichet würde. Die Kammer darf der Stellungnahme der Vertreter der Denkmalpflege neben der eigenen Würdigung des Sachverhaltes besonderes Gewicht beimessen. Bei der Entscheidung über die Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes eines Baudenkmals kann es grundsätzlich auf das Urteil eines sachverständigen Betrachters ankommen.
53vgl. OVG NRW, Urteile vom 6. Februar 1992 - 11 A 2313/89 - und vom 22. Januar 1998 - 11 A 688/97 -.
54Der Antragsteller zeigt vorliegend nicht auf, weshalb die zwar knappe aber doch eindeutige Stellungnahme der Vertreter der Denkmalpflege in dem Baugenehmigungsverfahren von keiner besonderen Sachkunde getragen sein sollte oder weshalb er, der Antragsteller, glaubt, über bessere Erkenntnisse zu verfügen. In die Prüfung ist auch einzustellen, dass der Plangeber bei der Ausweisung der Baufelder die Denkmaleigenschaft des Gebäudes des Antragstellers erkannt hat und keine Beeinträchtigung festgestellt hat. Dass die Befreiungen in denkmalrechtlicher Hinsicht eine andere Bewertung erforderlich machen würden, ist nicht erkennbar. Hinsichtlich der Schutzbedürftigkeit des Antragstellers ist ergänzend zu berücksichtigen, dass er selbst nach Ablehnung der beantragten denkmalrechtlichen Erlaubnis und eines entsprechenden Bauantrages den bereits genannten Carport unmittelbar an sein Denkmal angebaut hat.
55Soweit der Antragsteller an dem sich aus dem Lageplan ergebenden und von dem Vermesser festgestellten Grenzverlauf zweifelt, besteht für die Kammer kein Anlass, an den Feststellungen des Vermessers zu zweifeln.
56Hinsichtlich der befürchteten Vernässung des Grundstücks des Antragstellers bestehen - unabhängig von der Frage, ob damit subjektive Rechte des Antragstellers, beispielsweise aus § 16 BauO NRW verletzt würden und des ebenfalls gegebenen zivilrechtlichen Schutzes für den Antragsteller - schon in tatsächlicher Hinsicht keinerlei Anhaltspunkte, dass das Vorhaben der Beigeladenen zu einer solchen Vernässung führen wird. Allein die Tatsache, dass auf einem in der Nähe gelegenen anderen Grundstück diesbezügliche Probleme aufgetreten sind, rechtfertigt nicht die Annahme, es werde vorliegend zu einer entsprechenden Beeinträchtigung kommen.
57Andere nachbarrechtsrelevante Verstöße gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften sind nicht ersichtlich."
58Die gegen den vorzitierten Beschluss eingelegte Beschwerde des Klägers hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 25. Februar 2011 (10 B 1752/10) zurückgewiesen.
59Der Einzelrichter hält - auch nach nochmaliger Prüfung und unter Berücksichtigung der von Seiten des Klägers mit Schriftsatz vom 19. Mai 2011 vorgelegten Lichtbilder von der streitgegenständlichen Baustelle - an den vorzitierten Ausführungen der Kammer in dem Beschluss vom 29. November 2010 (5 L 1275/10) fest und schließt sich im Übrigen den Gründen des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 25. Februar 2011 an.
60Die Kostenentscheidung für das vorliegende Verfahren folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Dabei entsprach es der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären und dem Kläger aufzuerlegen, da die Beigeladene erfolgreich einen eigenen Antrag in der Sache gestellt und sich damit einem eigenen Kostenrisiko nach § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat, § 162 Abs. 3 VwGO.
61Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.
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