Beschluss vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 6 L 608/11

Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Klage 6 K 5474/10 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 3. November 2010 - Az. 63/1-02490-10-12 - wird hinsichtlich der Nutzungsuntersagung wiederhergestellt. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Der Streitwert wird auf 3.000,-- EUR festgesetzt.


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