Urteil vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 7 K 1212/11
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet.
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Tatbestand:
2Der 1979 geborene Kläger war nach Aktenlage seit 1998 Inhaber einer Fahrerlaubnis der alten Klasse 3 und ist seit 2004 Inhaber der Klassen B und C/CE. Am 3. Oktober 2010 wurde bei einer polizeilichen Überprüfung festgestellt, dass er als Fahrer unter BTM-Einfluss stand. Dabei gab er an, vor ca. 1 Woche einen Joint mit Kollegen geraucht zu haben. Nach dem Gutachten von Prof. Dr. C. (Institut für Rechtsmedizin der Universität F. ) vom 22. Oktober 2010 betrug der THC-Gehalt im Blut 2,0 ng/ml und die THC-Carbonsäure 19 ng/ml, so dass von akutem Cannabiskonsum auszugehen sei.
3Zu der Absicht, die Fahrerlaubnis deshalb zu entziehen, trug der Kläger vor, dass die Werte falsch seien und die Blutprobe verwechselt sein müsste. Er selber konsumiere nicht, was er durch Screenings nachweisen könne. Ggfs. stammten die Werte vom Passivrauchen in einer Teestube. Auch fordere die Rechtsprechung THC-Werte von über 2,0 ng/ml. Der Bußgeldbescheid sei rechtskräftig geworden, weil die Rechtsanwälte erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist beauftragt worden seien.
4Mit der hier streitigen Verfügung vom 8. März 2011 entzog die Beklagte die Fahrerlaubnis, da der Kläger unter Drogeneinfluss ein Kraftfahrzeug geführt habe und damit die fehlende Trennung von Konsum und Fahren feststehe. Seine Einlassungen seien als Schutzbehauptungen zu werten, da Passivrauchen keine messbaren Spuren im Blut bewirkten.
5Am 15. März 2011 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben.
6Zur Begründung der Klage vertieft der Kläger seinen Vortrag aus dem Entziehungsverfahren und trägt zusätzlich vor, die Behauptung, Passivrauchen führe zu keinen messbaren THC-Werten, widerspreche medizinischen Erkenntnissen. Auch sei in der Rechtsprechung umstritten, bei welchem THC-Wert von Ungeeignetheit auszugehen sei. Es sei kein regelmäßiger Konsum nachgewiesen und er sei noch nie vorher mit Cannabis-Konsum aufgefallen.
7Der Kläger beantragt,
8die Entziehungsverfügung der Beklagten vom 8. März 2011 aufzuheben.
9Die Beklagte beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Sie verweist zur Begründung auf die Gründe der angefochtenen Verfügung; der Vortrag eines Passivkonsums könne nur als Schutzbehauptung angesehen werden.
12Das Verfahren ist mit Beschluss vom 20. Juni 2011 auf den Einzelrichter übertragen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, des Verwaltungsvorgangs der Beklagten und die beigezogenen Straf- und Bußgeld-Akten Bezug genommen.
13Entscheidungsgründe:
14Die zulässige Anfechtungsklage (§ 42 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) ist unbegründet, da die Entziehungsverfügung der Beklagten vom 8. März 2011 rechtmäßig ist und den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
15Zur Begründung wird zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf den streitigen Bescheid Bezug genommen, vgl. § 117 Abs. 5 VwGO. Dieser erweist sich als zutreffend, da der Kläger durch die Fahrt unter Cannabiseinfluss bewiesen hat, dass er zwischen dem (mindestens gelegentlichen) Konsum von Cannabis und Fahren nicht trennen kann, vgl. Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV). Auf der Grundlage des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts
16Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 21. Dezember 2004 - 1 BvR 2652/03 - mit zahlreichen Nachweisen aus Rechtsprechung und Literatur (NJW 2005, 349)
17ergibt sich, dass der im Blut des Klägers - für Verwechslungen gibt es keine Anhalts-punkte - festgestellte THC-Wert von 2,0 ng/ml den zu § 24 a Abs. 2 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) durch die Grenzwertkommission festgesetzten Wert von 1 ng/g bzw. ml übersteigt und daher die Annahme eines zeitnahen Konsums mit entsprechender Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit gerechtfertigt ist. Aus der festgestellten THC-Konzentration von 2,0 ng/ml folgt im Übrigen, dass die Angabe des Klägers, ca. eine Woche zuvor zuletzt Cannabis konsumiert zu haben, offensichtlich unzutreffend ist, denn dann hätte kein THC im Blut mehr festgestellt werden können. Die Nachweisbarkeitsdauer von THC im Blutserum wird im Fachschrifttum nach einem Einzelkonsum mit vier bis sechs Stunden angegeben und nur in Fällen von wiederholtem oder regelmäßigem Konsum kann sich diese Zeitspanne erhöhen.
18vgl. Schubert/Schneider/Eisenmenger/Stephan, Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung, 2. Aufl., S. 178; vgl. auch: Berghaus/Krüger, Cannabis im Straßenverkehr, 1. Aufl., Kap. 10.2.4., S. 157 ff.
19Ferner spricht auch nichts dafür, dass sog. Passivrauchen diesen THC-Wert begründet haben könnte. Zum einen können rechtlich relevante Werte von über 1,0 ng/ml bei einem sog. Passivrauchen kaum erreicht werden.
20Vgl. dazu: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 30. März 2011 - 16 B 238/11 -
21Zum anderen hat der Kläger bei der Polizeikontrolle nicht etwa - wie nunmehr im Entziehungsverfahren - behauptet, nicht geraucht zu haben, sondern einen Konsum etwa eine Woche zuvor eingeräumt. Auch an dieser Erklärung muss sich der Kläger festhalten lassen, da Anhaltspunkte dafür, dass diese damals spontan geäußerte und protokollierte Angabe falsch gewesen sein könnte, nicht ersichtlich sind.
22Vgl. dazu: OVG NRW, Beschluss vom 31. Mai 2011 - 16 B 557/11 -
23Daraus wird deutlich, dass die jetzige Einlassung, nicht aktiv konsumiert zu haben, falsch ist und als Schutzbehauptung angesehen werden muss.
24Damit steht ohne weitere Ermittlungserforderlichkeit fest, dass der Kläger ungeeignet ist. Bei feststehender Ungeeignetheit steht die Entziehung nicht im Ermessen der Behörde. Angesichts dessen war auch dem Angebot des Klägers, zum Nachweis seiner behaupteten Drogenfreiheit sich Screenings zu unterziehen, nicht weiter nachzugehen. Denn derartige Untersuchungen sind als Nachweis dafür, dass der Betreffende nunmehr den Konsum von Cannabis und Fahren trennen kann, nicht geeignet. Insoweit schreibt die Fahrerlaubnis-Verordnung zwingend eine medizinisch-psychologische Untersuchung vor (vgl. § 14 Abs. 2 FeV).
25Die Klage ist deshalb insgesamt mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen; die Regelung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.
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