Urteil vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 7a K 2084/10.A
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet.
1
Tatbestand:
2Der am 26. November 1954 geborene Kläger ist nach eigenen Angaben Volkszugehöriger der Roma aus dem Kosovo. Er reiste erstmals im Juli 1998 mit Ehefrau und damals einem Kind nach Deutschland ein, wo die Familie erfolglos ein Asylverfahren durchführte; wobei zugleich festgestellt wurde, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 des Ausländergesetzes a.F. - AuslG - nicht vorlägen (Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge - jetzt Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - (Bundesamt) vom 21. Juli 1998; Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 2. August 2001 - 4 K 2279/98 -). Im Folgenden wurde der Kläger, der mittlerweile fünf erwachsene Kinder hat, zunächst geduldet, später wurde ihm aufgrund der Altfallregelung eine befristete Aufenthaltserlaubnis gemäß § 104a Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes - AufenthG - erteilt. Diese wurde gemäß § 23 Abs. 1 AufenthG - zuletzt bis zum 31. Dezember 2011 - verlängert. Der Ehefrau und den Kindern des Klägers wurden entsprechende Bleiberechte erteilt.
3Im Februar 2009 beantragte der Kläger, zu seinen Gunsten ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG festzustellen. Zur Begründung trug er - erstmals - vor, er sei seit Jahren schwer erkrankt.
4Zum Nachweis legte er ein Attest des Arztes für Neurologie und Psychiatrie T. vom 31. Januar 2007 vor, in dessen Behandlung er sich seit dem 2. November 1998 befinde. Danach leide er unter einem depressiven Syndrom, einer Angstneurose und Spannungskopfschmerz. Der Kläger werde medikamentös mit Citalopram und Chloraldurat behandelt. Darüber hinaus würden stützende Gespräche geführt. Darüber hinaus legte der Kläger ein weiteres Attest des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. (YU) N. vom 21. Januar 2009 vor. Danach befinde sich der Kläger seit dem 19. Januar 2009 in dessen Therapie. Wegen bestehender Sprachschwierigkeiten habe der Kläger sich entschlossen, den Arzt zu wechseln. Es bestehe ein schweres depressives Bild mit innerer Unruhe, Ängstlichkeit, Suizidgedanken und oft grundlosen Panikattacken. Der Kläger werde in Form von psychiatrischen supportiven Unterstützungsgesprächen sowie der Gabe von Amitriptylin und Maprotilin behandelt. Die Nichtverarbeitung der bestehenden psychischen Krise könne zur weiteren Dekompensation des Klägers im Heimatland führen. Dies könne zur Folge haben, dass der Kläger versuche, sich umzubringen. Es sei mit einer Therapiezeit von mindestens 8 bis 10 Monaten zu rechnen.
5Mit Bescheid vom 26. April 2010 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Abänderung des Bescheides vom 21. Juli 1998 bezüglich der Feststellung zu § 53 Abs. 1 bis 6 AuslG ab. Insbesondere seien die Krankheiten jetzt im Kosovo behandelbar.
6Am 17. Mai 2010 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung beruft er sich auf gesundheitliche Gründe, die seiner Abschiebung entgegenstünden. Im Falle seiner Rückkehr in den Kosovo bestünde für ihn Lebensgefahr. Er könne dort die erforderlichen Medikamente nicht bekommen; jedenfalls könne er sie nicht bezahlen. Im Kosovo sei der Kläger auf sich allein gestellt. Infolge seiner Erkrankung könne er nicht arbeiten. Selbst wenn man ihn als erwerbsfähig ansähe, könne er wegen seines Alters und der hohen Arbeitslosigkeit in seinem Heimatland keine Arbeit finden. Das Sozialhilfe-Niveau sei im Kosovo so gering, dass der Lebensunterhalt davon nicht ausreichend bestritten werden könne. Für den zusätzlichen Kauf von Medikamenten reiche sie schon gar nicht. Ferner sei die erforderliche psychotherapeutische Begleitung im Kosovo nicht gewährleistet.
7Der Kläger beantragt,
8den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 26. April 2010 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 21. Juli 1998 festzustellen, dass in seiner Person ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 AufenthG vorliegt.
9Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
10die Klage abzuweisen.
11Sie hält die psychischen Erkrankungen des Klägers in seiner Heimat für behandelbar.
12Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge und die beigezogenen Ausländerpersonalakten Bezug genommen (Beiakten Hefte 1 bis 3).
13Entscheidungsgründe:
14Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 26. April 2010 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung von Abschiebungsverboten im Sinne des § 60 Abs. 7 AufenthG.
15Nach § 71 Abs. 1 des Asylverfahrensgesetzes - AsylVfG - ist im Falle der Stellung eines erneuten Asylantrags nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags (Folgeantrag) ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes - VwVfG - vorliegen. Soweit sich der Folgeantrag auf die Feststellung von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG bezieht, ist für die Frage des Wiederaufgreifens auf § 51 Abs. 1 bis 3 und Abs. 5 VwVfG abzustellen.
16Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 21. März 2000 - 9 C 41.99 -, BVerwGE 111, 77.
17§ 51 Abs. 5 VwVfG verlangt, dass sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zu Gunsten des Betroffenen geändert hat (Nr. 1), neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden (Nr. 2) oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung - ZPO - gegeben sind (Nr. 3). § 51 Abs. 5 VwVfG sieht vor, dass die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 VwVfG unberührt bleiben. Diese Voraussetzungen sind mit Blick auf den Kläger nicht gegeben.
18Der Kläger hat zunächst keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist für das Vorliegen der Voraussetzungen dieser Vorschrift erforderlich, aber auch ausreichend, dass sich die vorhandene Erkrankung des Ausländers aufgrund zielstaatsbezogener Umstände in einer Weise verschlimmert, die zu einer erheblichen konkreten Gefahr für Leib oder Leben führt, die diesem alsbald nach seiner Rückkehr in die Heimat droht.
19vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 2006 - 1 C 18.05- , Beschluss vom 23. Juli 2007 - 10 B 85.07 -, juris.
20Erheblich ist eine Gefahr, wenn der Umfang ihrer Realisierung von bedeutendem Gewicht ist. Im Hinblick auf eine geltend gemachte Erkrankung und eine unzureichende medizinische Behandlungsmöglichkeit im Zielstaat der Abschiebung ist eine erhebliche Gefahr für - insoweit nur in Betracht kommend - Leib oder Leben zu bejahen, wenn im Zielstaat eine Gesundheitsbeeinträchtigung von besonderer Intensität zu befürchten ist. Dies ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dann der Fall, wenn sich der Gesundheitszustand wesentlich oder sogar lebensbedrohlich verschlechtern würde.
21Vgl. BVerwG, Urteile vom 29. Juli 1999 - 9 C 2.99 -, juris, und vom 25. November 1997 - 9 C 58.96 -, DVBI. 1998, 284; Beschluss vom 24. Mai 2006 - 1 B 118.05 -, juris; vgl. auch Pressemitteilung des BVerwG vom 17. Oktober 2006 zu BVerwG 1 C 18.05, wonach eine "extreme, lebensbedrohende Gefahr nicht erforderlich ist".
22Das Erfordernis einer besonderen Intensität der drohenden Gesundheitsschäden bzw. -zustände folgt zum einen aus dem der Vorschrift des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG immanenten Zumutbarkeitsgedanken bei einer Rückkehr sowie aus der gleichen hohen Stufe der von der Vorschrift gestützten drei Rechtsgüter - Leib, Leben, Freiheit -, die das Zuerkennen eines Abschiebungsverbots schon bei einer Gesundheitsverschlechterung, die objektiv ertragbar ist, außerhalb jeder vertretbaren Relation zur drohenden Lebensgefahr oder Freiheitsberaubung setzte.
23Vgl. BVerwG, Urteile vom 25. November 1997 - 9 C 58.96 -, a.a.O., vom 11. November 1997 - 9 C 13.96 -, NVwZ 1998, 526, und vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, a.a.O.
24Dementsprechend kann von einer abschiebungsschutzrelevanten Verschlechterung des Gesundheitszustands nicht schon dann gesprochen werden, wenn "lediglich" eine Heilung eines Krankheitszustandes des Ausländers im Abschiebungszielland nicht zu erwarten ist. Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll dem Ausländer nämlich nicht eine Heilung von Krankheit unter Einsatz des sozialen Netzes der Bundesrepublik Deutschland sichern, sondern vor einer gravierenden Beeinträchtigung seiner Rechtsgüter Leib und Leben bewahren. Eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands ist dementsprechend auch nicht schon bei einer befürchteten ungünstigen Entwicklung des Gesundheitszustands anzunehmen, sondern nur bei außergewöhnlich schweren körperlichen oder psychischen Schäden.
25Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 20. September 2006 - 13 A 1740/05.A - und vom 17. September 2004 - 13 A 3598/04.A -; BVerwG, Beschluss vom 24. Mai 2006 - 1 B 118.05 -, juris.
26Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG können auch dann vorliegen, wenn im Herkunftsland zwar geeignete Behandlungsmöglichkeiten bestehen, diese für den betreffenden Rückkehrer aber im Einzelfall aus finanziellen oder sonstigen Gründen nicht erreichbar ist.
27vgl. zur alten Rechtslage: BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2002 - 1 C 1.02 -, juris.
28Unter Zugrundelegung dieser Kriterien und unter zusammenfassender Betrachtung aller relevanten Umstände und Aspekte ist nach Überzeugung der Kammer zu Gunsten des Klägers derzeit kein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG festzustellen. Es besteht keine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass dem Kläger bei einer Abschiebung in den Kosovo auf Grund der dort vorhandenen Verhältnisse eine wesentliche oder gar lebensbedrohende Gesundheitsverschlechterung im Sinne einer existenziellen Gesundheitsgefahr droht. Dies hat das Bundesamt im Bescheid vom 26. April 2010 im Einzelnen ausgeführt. Auf diese zutreffenden Ausführungen wird gemäß § 77 Abs. 2 AsylVfG Bezug genommen. Ergänzend wird Folgendes ausgeführt: Ausweislich des im Klageverfahren zuletzt vorgelegten Attests des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. (YU) N. vom 21. Januar 2009 besteht bei dem Kläger ein schweres depressives Bild mit innerer Unruhe, Ängstlichkeit, Suizidgedanken und oft grundlosen Panikattacken. Der Kläger befinde sich seit November 1998 in nervenärztlicher Behandlung (vgl. auch das Attest des Arztes für Neurologie und Psychiatrie T. vom 31. Januar 2007). Er werde in Form von psychiatrischen supportiven Unterstützungsgesprächen sowie der Gabe von Antidepressiva (Amitriptylin und Maprotilin) behandelt. Die Nichtverarbeitung der bestehenden psychischen Krise könne zur weiteren Dekompensation des Klägers im Heimatland führen. Dies könne zur Folge haben, dass der Kläger versuche, sich umzubringen. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger unter anderem angegeben, die Behandlung bei Dr. (YU) N. werde fortgesetzt. Er nehme weiterhin Antidepressiva ein.
29Unabhängig von der Qualität und Überzeugungskraft der vorgelegten ärztlichen Atteste, sind die im Kosovo vorhandenen Behandlungsmöglichkeiten ausreichend, um für den Kläger eine Gefahr im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG abzuwenden. Damit kann auch die Frage dahinstehen, ob diesem infolge der aufgeführten Erkrankungen alsbald nach seiner Rückkehr in die Heimat tatsächlich eine erhebliche und konkrete Gefahr für Leib oder Leben drohte, wenn er dort nicht behandelt werden könnte.
30Psychische Erkrankungen wie Depressionen mit Angststörungen sind im Kosovo im öffentlichen Gesundheitssektor nach Auskünften des Auswärtigen Amtes und des Deutschen Verbindungsbüros Kosovo grundsätzlich - wenn auch nicht optimal - sowohl medikamentös als auch unterstützend durch supportive Gespräche behandelbar.
31Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 6. Januar 2011 (Stand Dezember 2010); Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Kassel vom 20. November 2003, Deutsches Verbindungsbüro Kosovo vom 18. Juni und 7. Oktober 2004 an das Bundesamt, vom 21. Oktober 2004 an die Ausländerbehörde der Stadt Marl, vom 21. Juli 2006 an das VG Düsseldorf; vgl. zu allem auch: OVG NRW, Beschluss vom 20. September 2006 - 13 A 1740/05.A -, juris, m.w.N.
32Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der Kläger eine Therapie, die mit der von ihm derzeit in Anspruch genommenen vergleichbar wäre, auch im Kosovo erhalten kann. Das gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Kläger nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung eine Gesprächstherapie im engeren Sinne nicht in Anspruch nimmt. Vielmehr hat er den Verlauf seiner Arztbesuche und insbesondere der begleitenden Gesprächstherapie wie folgt geschildert: Nachdem er dem Arzt seine Beschwerden mitgeteilt habe, rate dieser ihm lediglich, dass er seine Tabletten nehmen solle und sage ihm, dass alles wieder gut werde. Dass eine solche wenig qualifizierte "Gesprächstherapie" auch im Kosovo möglich ist, steht außer Frage.
33Der Kläger stammt aus V. /G. . Dort befindet sich ein staatliches Gesundheitszentrum, in dem psychische Erkrankungen behandelt werden können. Nach den Feststellungen des Auswärtigen Amtes können freiwillige Rückkehrer sowie Zurückgeführte aus Deutschland zudem bei Vorliegen einer psychischen Erkrankung unmittelbar nach ihrer Ankunft im Rahmen des Kosovo-Rückkehrerprojekts "URA II" kostenlos eine Behandlung durch speziell geschulte Psychologen in Anspruch nehmen und/oder Hilfe bei der Vermittlung von qualifizierten Psychologen erhalten.
34Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 6. Januar 2011 (Stand Dezember 2010), S. 35.
35Soweit der Kläger geltend macht, die notwendigen Medikamente und die eventuell erforderlichen supportiven Gespräche nicht bezahlen zu können, sind die Voraussetzungen eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ebenfalls nicht gegeben. Dabei verkennt das erkennende Gericht weder, dass die Gewährung von Sozialhilfe an die Registrierung am gewöhnlichen Wohnsitz gekoppelt ist,
36vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 6. Januar 2011 (Stand Dezember 2010), S. 16, 13; Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf, Urteil vom 13. Mai 2011 - 7 K 5170/09.A -, juris,
37noch, dass sich die Sozialhilfe auf sehr niedrigem Niveau bewegt, die zur Befriedigung der Grundbedürfnisse kaum ausreicht.
38Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 6. Januar 2011 (Stand Dezember 2010), S. 27.
39Dass der Kläger bei seiner Rückkehr das Existenzminimum sowie eine hinreichende medizinische Versorgung nicht erreichen kann, ist jedoch nicht zu befürchten. Zwar kann bei Vorliegen zahlreicher Erkrankungen und einem Bedarf an einer Vielzahl von verhältnismäßig teuren Medikamenten im Einzelfall davon ausgegangen werden, dass eine medizinische Behandlung wegen fehlender finanzieller Mittel nicht erreichbar ist. Ein solcher Fall ist hier jedoch nicht gegeben. Dabei kann dahinstehen, ob der Kläger entsprechend seiner Angaben in der mündlichen Verhandlung gesundheitlich in der Lage wäre, im Kosovo einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Denn selbst wenn der Kläger arbeitsunfähig seien sollte, oder im Kosovo mit Blick auf sein Alter und die dort bestehende hohe Arbeitslosigkeit keine Arbeitsmöglichkeit finden sollte, wäre die medizinische Versorgung für ihn erreichbar. Denn chronisch Kranke - es spricht viel dafür, dass der Kläger bereits zu diesen zählen dürfte - und Sozialhilfeempfänger sind von der Zuzahlungspflicht für medizinische Leistungen sowie bestimmte Basismedikamente, verzeichnet in der sog. "Essential-Drug-List" befreit.
40Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 6. Januar 2011 (Stand Dezember 2010), S. 31; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 4. Februar 2010 - A 11 S 331/07 -; juris.
41Ferner spricht alles dafür, dass der Kläger - jedenfalls als Empfänger von Sozialhilfe - eine Befreiung von der Zuzahlungspflicht auch tatsächlich erlangen kann und seine hierfür erforderliche Registrierung an seinem Wohnort im Kosovo möglich ist. Zwar heißt es in diesem Zusammenhang im Lagebericht des Auswärtigen Amtes, dass die Ursache für ein Scheitern der Gewährung staatlicher Leistungen in Form von Sozialhilfe oder Renten zumeist darin liegt, dass für die Leistungsgewährung bestehende formelle Erfordernisse nicht erbracht werden. Im September 2009 erhielten ca. 40% der registrierten Angehörige(n) der RAE-Gemeinschaften (= ethnischen Roma, Ashkali und sog. Ägypter/Egyptians) Sozialhilfeleistungen.
42Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 6. Januar 2011 (Stand Dezember 2010), S. 14 und 16.
43Nach den Erfahrungen der Mitarbeiter des "URA II" Projektes, die regelmäßig zurückgekehrte Roma bei der Anmeldung in den Kommunen begleiten, verläuft das behördliche Registrierungsverfahren jedoch problemlos, wenn erforderliche Dokumente vorgelegt werden. Nach einer Auskunft der Deutschen Botschaft an das VG Düsseldorf kam es bisher in keinem Fall zu Schwierigkeiten bei der Registrierung von ethnischen Roma in ihren Heimatgemeinden.
44Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 6. Januar 2011 (Stand Dezember 2010); VG Düsseldorf, Urteil vom 13. Mai 2011 - 7 K 5170/09.A -, juris.
45Auch der Prozessbevollmächtigte des Klägers geht davon aus, dass der Kläger im Kosovo Sozialhilfe beziehen wird. Selbst wenn der Kläger - wofür derzeit nichts spricht - keine Sozialhilfe erlangen bzw. von der Zuzahlungspflicht für medizinische Leistungen und Medikamente nicht vollständig befreit werden sollte,
46so weisen Hilfsorganisationen darauf hin, dass quasi jede Leistung im Gesundheitswesen, namentlich auch Medikamente im öffentlichen Gesundheitswesen, bezahlt werden müssten. Diese Situation gelte insbesondere für Minderheiten im Kosovo, für die der Zugang zu staatlichen Leistungen ohnehin erschwert ist: vgl. Pro Asyl, Kosovo, Bericht zur Lebenssituation aus Deutschland abgeschobener Roma u.a., Oktober 2009, S. 28; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Kosovo - Zur Lage der medizinischen Versorgung - Update, Juni 2007, S. 13; vgl. auch insbesondere aus dem Jahre 2010: Diakonisches Werk: Zur Lage der Roma, Aschkali, Ägypter im Kosovo, auszugsweise in; Asylmagazin 7-8/2010, S. 246 und ai, "Not welcome anywhere - stop the forced return of Roma to Kosovo", 2010, S. 34 ff.,
47rechtfertigte dies nicht, ihm Abschiebungsschutz nach den dargestellten Maßgaben zu gewähren. Es ist davon auszugehen, dass die zum Großteil im Bundesgebiet lebenden und erwerbstätigen Kinder des Klägers diesen auch bei seiner Rückkehr in den Kosovo weiter finanziell unterstützen werden, wie dies nach den Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung trotz des eher geringen Einkommens seiner Kinder bereits derzeit der Fall ist. Von dem Fortbestehen einer solchen Unterstützung ist auch dann auszugehen, wenn die Bleiberechte der Kinder des Klägers nicht über das Jahr 2011 hinaus verlängert werden und sie zusammen mit diesem in den Kosovo zurückgeführt werden sollten. Denn in diesem Fall könnten die Kinder den Kläger unmittelbar im Heimatland Hilfe leisten.
48Zur Unterstützung durch Familienangehörige: vgl. VG Arnsberg, Urteil vom 10. April 2008 - 3 K 1363/06.A; Bayrischer VGH, Beschluss vom 15. Juni 2009 - 21 B 08.30181 -, juris.
49Schließlich bildet auch die Zugehörigkeit zum Volk der Roma kein Hindernis für eine Behandlung, da im Kosovo alle Volksgruppen unterschiedslos Zugang zur gesundheitlichen Versorgung haben.
50Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24. Februar 2010 - A 11 S 47/07 - , juris.
51Im Rahmen des "URA II" Projektes wird zudem für Rückkehrer aus den das Projekt finanzierenden Bundesländern (wie unter anderem Nordrhein-Westfalen) für vorübergehende Wohnmöglichkeiten gesorgt, Hilfe geleistet bei der Wohnungssuche und -anmietung und -einrichtung und für einen Übergangszeitraum die Miete gezahlt, Geld für Lebensmittel zur Verfügung gestellt sowie Unterstützung bei Behördengängen, insbesondere bei der behördlichen Registrierung angeboten.
52Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG. Nach dieser Vorschrift ist von der Abschiebung eines Ausländers in einen Staat abzusehen, wenn er dort als Angehöriger der Zivilbevölkerung einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib und Leben im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt ist. § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG dient der Umsetzung der Regelung über den subsidiären Schutz nach Art. 15 Buchst. c der Richtlinie 2004/83EG (sog. Qualifikationsrichtlinie). Der Begriff des internationalen wie auch des innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ist dabei unter Berücksichtigung der Bedeutung dieser Begriffe im humanitären Völkerrecht vom 12. August 1949 und des zur Präzisierung erlassenen Zusatzprotokolls II vom 8. Juni 1977 auszulegen. Danach müssen die Kampfhandlungen von einer Qualität sein, wie sie unter anderem für Bürgerkriegssituationen kennzeichnend sind, und über innere Unruhen und Spannungen wie Tumulte, vereinzelt auftretende Gewalttaten und ähnliche Handlungen hinausgehen. Bei innerstaatlichen Krisen, die zwischen diesen beiden Erscheinungsformen liegen, scheidet die Annahme eines bewaffneten Konflikts im Sinne von Art. 15 Buchst. c der Qualifikationsrichtlinie nicht von vornherein aus. Der Konflikt muss aber jedenfalls ein bestimmtes Maß ab Intensität und Dauerhaftigkeit aufweisen, wie sei typischerweise in Bürgerkriegsauseinandersetzungen und Guerillakämpfen zu finden sind.
53Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2008 - 10 C 43.07 -, juris.
54Ein derartiger internationaler oder innerstaatlicher Konflikt im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG besteht im Kosovo weder landesweit noch regional. Nach dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 6. Januar 2011 hat sich die Sicherheitslage seit den Unruhen im März 2004 weitgehend beruhigt und ist - wenn auch in Teilgebieten fragil - überwiegend stabil.
55Vgl. OVG Sachsen, Urteil vom 21. Juli 2009 - A 4 B 554/07 -, juris.
56Gegenteiliges wurde auch seitens des Klägers nicht geltend gemacht.
57Die Kostenentscheidung folgt aus § 83b AsylVfG; § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83 b Abs. 1 AsylVfG). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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