Urteil vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 5 K 3413/10
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die erstattungsfähig sind.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
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Tatbestand:
2Die Klägerin ist Eigentümerin des dreigeschossigen Hauses G.--------- in C. . Grenzständig an dieses Haus angebaut ist auf der Westseite das zweigeschossige Wohnhaus der Beigeladenen (Nr. ). Das giebelständig zur Straße gebaute Haus der Klägerin verfügt über ein Satteldach mit einem quer verlaufenden Satteldach über dem Anbau, der an der Grundstücksgrenze zur Beigeladenen errichtet ist und im Dachgeschoss jeweils etwa 2 m hinter der darunter liegenden Hauswand zurückbleibt. Das traufenständig zur Straße ausgerichtete Haus der Beigeladenen ist ebenfalls mit einem Satteldach bedeckt. Die Dachgiebel des Daches des Hauses der Beigeladenen und des Daches auf dem Anbau des Hauses der Kläger verlaufen in einer Linie; allerdings ist das Dach auf dem klägerischen Anbau etwa 2 m höher.
3Die Bebauung liegt innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils, ein Bebauungsplan besteht nicht.
4Mit Bauantrag vom 22. Oktober 2009 beantragte die Beigeladene die Baugenehmigung für die Anhebung und den Ausbau des Dachgeschosses. Die Firsthöhe sollte auf der Höhe des Firstes über dem Anbau auf dem Haus der Klägerin liegen.
5Mit Bauschein vom 4. März 2010 erteilte die Beklagte der Beigeladenen die beantragte Baugenehmigung.
6Hiergegen erhob die Klägerin zunächst Widerspruch, nachdem sie am 22. Juli 2010 die Bauakten einsehen konnte. Nach Hinweis auf den Wegfall des Widerspruchsverfahrens hat die Klägerin am 11. August 2010 Klage erhoben. Sie macht zur Begründung geltend, dass ihr in den 80iger Jahren die Baugenehmigung für ihr Haus nur erteilt worden sei, wenn die Außenbegrenzungen des Neubaus im Bereich der Kontaktstelle der beiden Häuser die vorhandenen Außenbegrenzungen des Altbaus der Beigeladenen nicht oder nur unwesentlich überschritten. Deshalb habe der geplante Baukörper so geändert werden müssen, dass im Bereich des ersten Obergeschosses der Neubau um einen Meter nach hinten versetzt wurde, um die Begrenzung des Baukörpers der Beigeladenen nicht oder nur unwesentlich zu überschreiten; im Bereich des Dachgeschosses habe er nochmals um einen weiteren Meter versetzt werden müssen, um sich der Dachneigung des Altbaus der Beigeladenen anzupassen. Im Bereich dieser zurückgezogenen Außengrenzen des eigenen Baukörpers befänden sich Balkone, Terrassen und Fenster. Die Außenbegrenzungen des genehmigten Baukörpers überschritten die Außenbegrenzungen des Baukörpers der Klägerin auf der vorderen und hinteren Seite um jeweils rund 2 m. Dadurch werde dem Baukörper der Klägerin die notwendige Licht- und Sonneneinstrahlung entzogen, diese Bereiche würden völlig verschattet. Damit werde gegen die Anforderungen des § 34 BauGB verstoßen. Der Beigeladenen werde jetzt genau das genehmigt, was der Klägerin seinerzeit untersagt worden sei.
7Die Klägerin beantragt,
8die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Beklagten vom 4. März 2010 aufzuheben.
9Die Beklagte beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Sie meint, dass die angefochtene Baugenehmigung die Klägerin nicht in ihren Rechten verletze. Die Abstandflächen lägen auf dem Baugrundstück. Bereits aufgrund der Lage der Baukörper sei nicht erkennbar, dass dem Baukörper der Klägerin die notwendige Licht- und Sonneneinstrahlung völlig entzogen werde.
12Die Beigeladene beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Sie ist der Auffassung, dass eine nennenswerte Verschlechterung der Situation der Klägerin durch das Bauvorhaben nicht ersichtlich sei. Zu ergänzen sei, dass die Räumlichkeiten, die eine möglicherweise minimale Beeinträchtigung erführen, als Schlaf- bzw. Gästeraum genutzt würden.
15Am 10. September 2010 hat der Kammervorsitzende im zugehörigen Aussetzungsverfahren 5 L 862/10 einen Ortstermin durchgeführt. Wegen der Einzelheiten wird auf das Ortsterminsprotokoll Bezug genommen.
16Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
17Entscheidungsgründe:
18Die zulässige Anfechtungsklage ist nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Aufhebung der der Beigeladenen von der Beklagten erteilten Baugenehmigung vom 4. März 2010. Diese ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -.
19Die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung verstößt weder gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauordnungs-, noch des Bauplanungsrechts.
20Zunächst lässt sich ein Verstoß gegen die nachbarschützende Vorschrift des § 6 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - BauO NRW - nicht feststellen. Die Erhöhung und der Ausbau des Dachgeschosses darf gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b BauO NRW an der Nachbargrenze errichtet werden, wenn nach den hier einschlägigen planungsrechtlichen Vorschriften das Gebäude ohne Grenzabstand gebaut werden darf und gesichert ist, dass auf dem Nachbargrundstück ohne Grenzabstand gebaut wird. Dass an der Nachbargrenze ohne Grenzabstand gebaut werden darf (oder sogar muss, § 6 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a BauO NRW), ergibt sich aus § 22 Abs. 2 BauNVO. Das Haus der Beigeladenen ist in offener Bauweise als Doppelhaus errichtet, was bedeutet, dass an einer Seite grenzständig gebaut werden muss, im vorliegenden Fall an der Grundstücksgrenze zu der Klägerin. Das bedeutet gleichzeitig, dass der Baukörper Abstandflächen nicht einzuhalten braucht. Die geplante Aufstockung des Hauses der Beigeladenen hält sich auch im Rahmen der überbaubaren Grundstücksfläche, die durch den Ausbau nicht verändert wird.
21Das Vorhaben der Beigeladenen ist auch bauplanungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens richtet sich nach § 34 BauGB, da das Grundstück der Beigeladenen innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils, jedoch nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liegt.
22Eine Verletzung von Nachbarrechten der Klägerin in bauplanungsrechtlicher Hinsicht könnte hier allein aus einer Verletzung des im Merkmal des Sich-Einfügens nach § 34 Abs. 1 BauGB enthaltenen Gebotes der Rücksichtnahme hergeleitet werden. Das Gebot der Rücksichtnahme will angesichts der gegenseitigen Verflechtung der baulichen Situation benachbarter Grundstücke einen angemessenen planungsrechtlichen Ausgleich schaffen, der einerseits dem Bauherrn ermöglicht, was von seiner Interessenlage her verständlich und unabweisbar ist, und andererseits dem Nachbarn erspart, was an Belästigungen und Nachteilen für ihn unzumutbar ist. In diesem Sinne vermittelt es Nachbarschutz, wenn und soweit andernfalls durch die Ausführung oder Benutzung eines Vorhabens in schutzwürdige Belange eines Dritten "rücksichtslos" eingegriffen würde. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist im Einzelfall festzustellen, wobei dessen konkrete Umstände zu würdigen, insbesondere die gegenläufigen Interessen des Bauherrn und des Nachbarn in Anwendung des Maßstabes der planungsrechtlichen Zumutbarkeit gegeneinander abzuwägen sind. Dabei kann desto mehr an Rücksichtnahme verlangt werden, je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung dessen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt; umgekehrt braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, umso weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die von ihm mit dem Bauvorhaben verfolgten Interessen sind.
23Vgl. BVerwG, Urteile vom 25. Februar 1977 - 4 C 22.75 -, BVerwGE 52, 122 = BRS 32 Nr. 155 und 27. August 1998 - 4 C 5.98 -, UPR 1999, 68 = NuR 2000, 87, Beschluss vom 11. Januar 1999 - 4 B 128.98 -, DVBl 1999, 786 = NVwZ 1999, 879 = DÖV 1999, 558 und zum vergleichbaren Rücksichtnahmegebot aus § 35 Abs. 3 BauGB: BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1993 - 4 C 5.93 -, NVwZ 1994, 686 = UPR 1994, 148 = BauR 1994, 354.
24Dabei reichen bloße Lästigkeiten für einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot nicht aus. Erforderlich ist vielmehr eine qualifizierte Störung im Sinne einer Unzumutbarkeit.
25Soweit Belange betroffen sind, die dem Schutzzweck der Abstandflächenbestimmungen unterfallen (Belichtung, Belüftung, Brandschutz, Sozialfrieden), ist regelmäßig auch das planungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme aus tatsächlichen Gründen nicht verletzt, wenn - wie hier - die bauordnungsrechtlich zu wahrenden Abstandflächen eingehalten sind und es nicht auf Grund der Novellierung des § 6 BauO NRW durch das 2. Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. Dezember 2006 (GV.NRW. S. 614) zu einer nachhaltigen Verkürzung der einzuhaltenden Abstandflächen gekommen ist.
26Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Januar 1999 - 4 B 128.98 -, DVBl 1999, 786 = NVwZ 1999, 879; OVG NRW, Beschluss vom 09. Februar 2009, - 10 B 1713/08 -, BauR 2009, 775 = NVwZ-RR 2009, 459.
27Die Verkürzung der einzuhaltenden Abstandflächen in bestimmten Fällen, namentlich durch die Ausweitung der Anwendbarkeit des Schmalseitenprivilegs, seit der oben angesprochenen Novellierung des § 6 BauO NRW spielt vorliegend keine Rolle. Damit ist die Einhaltung der Abstandflächen für die Prüfung einer möglichen Rücksichtslosigkeit aussagekräftig. Denn durch § 6 BauO NRW hat der Gesetzgeber grundsätzlich festgelegt, welches Maß an Rücksichtnahme der Bauherr seinem Nachbarn unter den erwähnten Gesichtspunkten schuldet. Dass ein auf dem Nachbargrundstück unter Einhaltung der Abstandflächen errichtetes Vorhaben dem eigenen Grundstück Licht, Sonne und Luft nimmt, begründet allein noch keine Rücksichtslosigkeit.
28Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Januar 2004 - 10 B 1811/03 -.
29Es müssen also vielmehr außergewöhnliche Umstände hinzutreten, um eine planungsrechtliche Rücksichtslosigkeit des Vorhabens annehmen zu können. Solche Umstände sind hier nicht ansatzweise ersichtlich.
30Insbesondere führt die durch das streitige Vorhaben hervorgerufene Verminderung des Lichteinfalls auf das Grundstück der Klägerin nicht zur Rücksichtslosigkeit. Eine Verminderung des Licht- bzw. Sonneneinfalls ist allenfalls auf der Südseite des Hauses der Klägerin zu erwarten und zwar ausschließlich im Bereich der Dachgeschossfenster, weil das Dachgeschoss des Anbaus um jeweils etwa 2 m hinter der darunter liegenden Hauswand zurückbleibt. Dabei dürfte die Verschattung je nach Jahreszeit allenfalls die späteren Nachmittags- bzw. Abendstunden betreffen. Dagegen ist auf der Nordseite, die von der Sonne kaum erreicht wird, eine Verschattung nicht zu befürchten.
31Eine derart geringe Beeinträchtigung der Sonneneinstrahlung, die im Übrigen in keiner Weise Balkone oder Terrassen und die unteren Geschosse betrifft, stellt keine rücksichtslose Verletzung von Nachbarrechten dar.
32Die Einwände, die die Klägerin aus der Vergangenheit herleitet, als ihr nicht gestattet worden sei, mit ihrem Hauskörper die Begrenzungen des Baukörpers der Beigeladenen mehr als nur unwesentlich zu überschreiten, helfen ihr nicht weiter. Zunächst kann sie aus früheren Forderungen der Beklagten an ihr Bauvorhaben unabhängig von ihrer Berechtigung heute keine Ansprüche auf Verhinderung des Ausbauvorhabens der Beigeladenen, dass nachbarschützende Vorschriften nicht verletzt, herleiten. Im Übrigen überschreitet auch der Ausbau des Dachgeschosses der Beigeladenen die Ausmaße des Baukörpers der Klägerin nur unwesentlich, nämlich nur insoweit, als sich ihr Dachgeschoss im Gegensatz zu dem Dachgeschoss des Anbaus nicht staffelgeschossartig zurückzieht, sondern bis zur darunter liegenden Hauswand ausgebaut wird. Was die Ausbauhöhe im Übrigen angeht, so hat die Beigeladene mit ihren Ausbauplänen mit dem Baukörper der Klägerin gleichgezogen, der etwa 2 m höher als derjenige der Beigeladenen war.
33Andere nachbarrechtsrelevante Verstöße gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften sind nicht ersichtlich.
34Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 und Abs. 3 VwGO, § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weil diese einen eigenen Antrag gestellt und mit diesem obsiegt hat.
35Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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