Urteil vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 7a K 4913/10.A

Tenor

Soweit die Klägerinnen die Klage zurückgenommen haben, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 9. September 2010 verpflichtet festzustellen, dass zugunsten der Klägerin zu 2. ein Abschiebungsverbot nach Simbabwe gem. § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG vorliegt.

Die Klage der Klägern zu 1. wird - soweit sie nicht zurückgenommen ist - abgewiesen.

Die Beklagte trägt 1/3 der außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 2. Im Übrigen trägt sie die Klägerin in zu 2. selbst.

Die Klägerin zu 1. trägt die Kosten ihres Verfahrens.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar.


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