Urteil vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 7a K 4913/10.A
Tenor
Soweit die Klägerinnen die Klage zurückgenommen haben, wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 9. September 2010 verpflichtet festzustellen, dass zugunsten der Klägerin zu 2. ein Abschiebungsverbot nach Simbabwe gem. § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG vorliegt.
Die Klage der Klägern zu 1. wird - soweit sie nicht zurückgenommen ist - abgewiesen.
Die Beklagte trägt 1/3 der außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 2. Im Übrigen trägt sie die Klägerin in zu 2. selbst.
Die Klägerin zu 1. trägt die Kosten ihres Verfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Die geborene Klägerin zu 1. meldete sich erstmals im Dezember 2004 in E. als Asylbewerberin und gab an, Staatsangehörige aus Simbabwe zu sein. Bei ihren persönlichen Anhörungen vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Bundesamt - am 13. Januar und am 12. November 2005 führte sie im wesentlichen aus, sie habe in der Provinz N. in Simbabwe gelebt. Ihr Vater habe auf der Farm eines Weißen gearbeitet, der aufgefordert worden sei, die Farm zu verlassen. Der Farmbesitzer und ihr Vater hätten sich geweigert und seien daher von sog. "Off-heads" getötet worden; von diesen sei sie später auf dem Heimweg als Tochter des Farmarbeiters erkannt und vergewaltigt worden. Eine Nachbarin, die einen Wohnsitz in London habe, habe ihre Ausreise auf dem Luftweg arrangiert. Später gab sie an, von Unbekannten vergewaltigt und schwanger geworden zu sein.
3Mit Bescheid vom 29. November 2005 lehnte das Bundesamt den Asylantrag der Klägerin zu 1. ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG nicht vorlägen. Ferner erließ das Bundesamt eine Abschiebungsandrohung.
4Im anschließenden, vor dem Verwaltungsgericht Arnsberg geführten Klageverfahren 5 K 1379/06.A gab die Klägerin in der mündlichen Verhandlung Folgendes an: Sie habe bisher nicht die Wahrheit gesagt. Tatsächlich habe sie sich seit 1991 in Europa aufgehalten, und zwar sei sie in Griechenland gewesen. Sie sei in Simbabwe von ihrer Familie misshandelt und vom Bruder ihrer Stiefmutter vergewaltigt worden. Über eine Freundin, die ihr Arbeit in einer Bäckerei verschafft habe, habe sie eine griechische Familie kennengelernt, die sie als Hausmädchen mit nach Griechenland genommen habe. Dort habe sie dann sechs Jahre lang zusammen mit einem anderen Mädchen gelebt, wobei sie keine persönliche Freiheit gehabt hätten und auch nicht ausreichend bezahlt worden seien. Später sei sie von Patras nach Athen gegangen. Dort habe sie versucht, sich zu legalisieren; das sei aber gescheitert, weil sie bei ihren verschiedenen Arbeitsstellen nicht genug verdient habe. In Athen habe sie auch den Vater ihres Kindes kennengelernt, der ihr geraten habe, nach Deutschland zu gehen.
5Die Klägerin zu 1. hat die Klage in der mündlichen Verhandlung am 19. Oktober 2006 zurückgenommen, so dass das Verfahren eingestellt wurde.
6Am . wurde die Tochter der Klägerin zu 1., die Klägerin zu 2. in Deutschland geboren. Der Asylantrag des Kindes wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 29. November 2005 abgelehnt. Gleichzeitig stellte das Bundesamt fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG nicht vorlägen. Ferner erließ das Bundesamt eine Abschiebungsandrohung.
7Mit Schriftsatz vom 7. August 2008 meldeten sich beide Klägerinnen erneut als Asylbewerber. Allein die Situation in Simbabwe rechtfertige das Asylverfahren; im Übrigen sei die Klägerin zu 1. seit 1991 in Europa. Sie habe inzwischen den Kindsvater ausfindig gemacht, der in Irland wohne.
8Mit Bescheid vom 9. September 2010 lehnte das Bundesamt die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens und eine Änderung der Feststellungen zu § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG für beide Klägerinnen ab. Die Klägerin zu 1. habe ihre Angaben inzwischen mehrfach geändert, so dass ihr ein Verfolgungsschicksal nicht geglaubt werden könne. Für einen Aufenthalt in Griechenland gebe es keine Anhaltspunkte.
9Am 21. September 2010 haben die Klägerinnen Klage erhoben. Aufgrund ihrer individuellen Lebenssituation könnten sie in Simbabwe nicht überleben. Die Grundversorgung dort sei nicht sichergestellt. Im Übrigen leide sie - die Klägerin zu 1. - nach wie vor unter dem sexuellen Missbrauch, dem sie in ihrer Heimat ausgesetzt gewesen sei. Hierzu hat die Klägerin zu 1. in der mündlichen Verhandlung eine Bescheinigung der Fachärztin für Allgemeinmedizin T. aus E1. vom 12. Juli 2011 sowie nach der mündlichen Verhandlung eine solche der Medizinischen Flüchtlingshilfe C. e.V. vom 22. September 2011 vorgelegt, auf deren Inhalt verwiesen wird.
10In der mündlichen Verhandlung haben die Klägerinnen die Klage zurückgenommen, soweit sie auf ihre Anerkennung als Asylberechtigte und die Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG gerichtet war.
11Im übrigen beantragen die Klägerinnen,
12die Beklagte unter teilweiser Abänderung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtling vom 9. September 2010 zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen.
13Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
14die Klage abzuweisen.
15Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichtsakten, einschließlich der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der beim Kreis V. geführten Ausländerpersonalakten der Klägerinnen (Beiakten Hefte 1 bis 5).
16Entscheidungsgründe:
17Das Verfahren ist gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - einzustellen, soweit der Klägerinnen ihre Klagen beschränkt haben.
18Im Übrigen ist die zulässige Verpflichtungsklage der Klägerin zu 2. begründet. Die ablehnende Entscheidung des Bundesamtes vom 9. September 2010 über das Vorliegen eines Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin zu 2. in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 und Abs. 5 S. 1 VwGO). Die Klägerin zu 2. hat in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 S. 1 AsylVfG) gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf die begehrte Feststellung.
19Die Klage der Klägerin zu 1. ist dagegen im noch anhängigen Umfang unbegründet. Sie hat keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG, weshalb der ihr gegenüber erlassene Bescheid vom 9. September 2010 im angefochtenen Umfang rechtmäßig ist.
20Die Zuerkennung von nationalem Abschiebungsschutz gemäß § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG zugunsten der Klägerinnen ist zunächst nicht wegen vorrangig zu berücksichtigender europarechtlicher Abschiebungsverbote gesperrt.
21Vgl. dazu: Bundesverwaltungsgericht - BVerwG - Urteil vom 29. Juni 2010 - 10 C 10/09 - juris, Rdnr. 12.
22Beide Klägerinnen erfüllen die Voraussetzungen für die Feststellung eines unionsrechtlich begründeten Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG nicht. Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG, der die Regelung des Art. 15 Buchst. c der Richtlinie 2004/83/EG vom 29. April 2004 - sog. Qualifikationsrichtlinie - umgesetzt hat, ist von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abzusehen, wenn er dort als Angehöriger der Zivilbevölkerung einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt ist. Simbabwe ist derzeit nicht (mehr) von innerstaatlichen bewaffneten Konflikten im Sinne dieser Bestimmung geprägt.
23Vgl. etwa Auswärtiges Amt - AA -, Simbabwe: Reise und Sicherheitshinweise; Stand: September 2011; Terre des Homes, Hintergrund zur politischen Situation in Simbabwe, Stand: 2009.
24Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 - 5 AufenthG scheiden ersichtlich aus.
25Der Klägerin zu 2. steht aber Abschiebungsschutz aus § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG zu. Danach soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht.
26Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG sind Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen. Nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG kann die oberste Landesbehörde aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens sechs Monate ausgesetzt wird. Mit dieser Regelung soll nach dem Willen des Gesetzgebers erreicht werden, dass dann, wenn eine bestimmte Gefahr der ganzen Bevölkerung im Abschiebezielstaat oder einer dort lebenden Bevölkerungsgruppe gleichermaßen droht, über deren Aufnahme oder Nichtaufnahme nicht im Einzelfall durch das Bundesamt oder eine Ermessensentscheidung der Ausländerbehörde, sondern für die ganze Gruppe der potentiell Betroffenen einheitlich durch eine politische Leitentscheidung befunden wird. Allgemeine Gefahren im Sinne des § 60 Abs. 7 S. 3 AufenthG können daher auch dann keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG begründen, wenn sie den Ausländer konkret und in individualisierbarer Weise betreffen. Trotz bestehender konkreter erheblicher Gefahr ist danach die Anwendbarkeit des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG im Verfahren eines einzelnen Ausländers "gesperrt", wenn dieselbe Gefahr zugleich einer Vielzahl weiterer Personen im Abschiebezielstaat droht. Eine derartige Abschiebestopp-Anordnung für Staatsangehörige aus Simbabwe besteht nicht.
27Ausländern, die der allgemein gefährdeten Bevölkerung oder Bevölkerungsgruppe angehören, für die ein Abschiebestopp nach § 60 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG nicht besteht, ist jedoch ausnahmsweise Schutz vor der Durchführung der Abschiebung in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zuzusprechen, wenn keine anderen Abschiebungsverbote gegeben sind, eine Abschiebung aber Verfassungsrecht verletzen würde. Das ist dann der Fall, wenn der Ausländer in seinem Heimatstaat einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre. Wann danach allgemeine Gefahren von Verfassungs wegen zu einem Abschiebungsverbot führen, hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalles ab und entzieht sich einer rein quantitativen oder statistischen Betrachtung. Die drohenden Gefahren müssen jedoch nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Bezüglich der Wahrscheinlichkeit des Eintritts der drohenden Gefahren ist von einem im Vergleich zum Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erhöhten Maßstab auszugehen. Diese Gefahren müssen dem Ausländer daher mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser Wahrscheinlichkeitsgrad markiert die Grenze, ab der seine Abschiebung in den Heimatstaat verfassungsrechtlich unzumutbar erscheint. Dieser hohe Wahrscheinlichkeitsgrad ist ohne Unterschied in der Sache in der Formulierung mit umschrieben, dass die Abschiebung dann ausgesetzt werden müsse, wenn der Ausländer ansonsten "gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde" Schließlich müssen sich diese Gefahren alsbald nach der Rückkehr realisieren. Das bedeutet nicht, dass im Falle der Abschiebung der Tod oder schwerste Verletzungen sofort, gewissermaßen noch am Tag der Abschiebung, eintreten müssen. Vielmehr besteht eine extreme Gefahrenlage beispielsweise auch dann, wenn der Ausländer mangels jeglicher Lebensgrundlage dem baldigen sicheren Hungertod ausgeliefert werden würde,
28ständige Rechtsprechung des BVerwG, vgl. Urteil vom 12. Juli 2001 - BVerwG 1 C 5.01 - BVerwGE 115, 1, 9 f. m.w.N. und zuletzt vom 29. Juni 2010 - 10 C 10/09 -, a.a.O. Rdnr. 14 f.
29Eine derartige extreme Gefahr für die Klägerin zu 2. ist für den Fall ihrer Abschiebung nach Simbabwe anzunehmen.
30Nach den vorliegenden Erkenntnissen - ein aktueller Lagebericht zu asyl- und abschiebungsrelevanten Aspekten des Auswärtigen Amtes liegt nicht vor -ist die Situation in Simbabwe auch nach Beteiligung der oppositionellen MDC unter Morgan Tsvangirai an der Regierung (letzte Wahlen 2008; Neuwahlen regulär: 2010, verschoben auf 2011) von politischen Spannungen innerhalb der Regierung nicht frei und für weite Teile der Bevölkerung von extremer Armut und Unterversorgung geprägt. Die Lebensverhältnisse überwiegender Teile der Bevölkerung lassen sich zusammengefasst wie folgt skizzieren:
31Es bestehen massive Hygieneprobleme insbesondere für die ländliche Bevölkerung, die in den letzten Jahren vor allem während der Regenzeit zu endemischen Erkrankungen, wie Cholera, anderen Durchfallerkrankungen und Masern mit zahlreichen Toten, namentlich Kindern, geführt haben. Im gesamten Land ist die Wasserversorgung seit 2007 nicht gesichert, was die Hygieneprobleme verstärkt. Die Kindersterblichkeit ist seit 1990 rasant angestiegen. Jedes dritte Kind ist nach Angaben von UNICEF
32UNICEF, A Situational Analysis of Women's and Children's Rights in Zimbabwe, 2005 - 2010; S. 41 ff;
33mangelernährt, was nach Schätzungen dieser Organisation jährlich zu 12.000 Sterbefällen führt. Ferner treten bei den mangelernährten Kindern gravierende Langzeitfolgen auf. Die landwirtschaftliche Produktion ist seit Enteignung und Vertreibung der kommerziellen weißen Farmer nahezu zum Erliegen gekommen; erst jüngst haben Entwicklungen zur Umverteilung der Ländereien eingesetzt, die noch keine nachhaltige Wirkung zeigen. Die Arbeitslosigkeit beträgt rund 80%; wobei auch die arbeitende Bevölkerung teilweise monatelang kein Gehalt bekommt. Die Umstellung der Währung auf US-Dollar bzw. andere Devisen bietet keinen Vorteil für die notleidende Bevölkerung, die über solche Zahlungsmittel nicht verfügt.
34Vgl. AA -, Simbabwe, a.a.O.; Terre des Homes, a.a.O., Food and Agriculture Organization of the UN - FAO - Zimbabwe, latest update: August 2011; World Health Organization - WHO - Zimbabwe Weekly Epidemiological Bulletin, 2008 - 2011, Amnesty International - AI - Report 2010 Simbabwe; Save the Children, Stand: Mai 2011, Zimbabwe, www.savethechildren.net; UNICEF, a.a.O.; S. 31 ff, 41 ff, 83.; UK Border Agency, Zimbabwe - Country of Origin information Report (COI), 19. August 2011, z.B. zu 22 und 23: Frauen und Kinder.
35Gegenwärtig ist zu befürchten, dass Ernteausfälle aufgrund von Trockenperioden zu einer weiteren Verschärfung der Ernährungssituation führen,
3637
vgl. dazu: ZIMOnline - Zimbabwe's independant news agency, 22. August 2011, "Chronic malnutrition in ZIM" unter Berufung auf die UN (Office fort he coordination of Humanitarian Affairs).
38Es ist nicht zu erwarten, dass durch das im April 2011 unterzeichnete Rahmenabkommen zwischen der Regierung Simbabwes und dem Country Team der UN (sog. ZUNDAF), das die Periode 2012 - 2015 in den Blick nimmt und Schwerpunkte zur Verwirklichung der Millenniums-Entwicklungsziele setzt,
39vgl. WHO, Zimbabwe/UN sign ZUNDAF, 7. April 2011,
40die tatsächliche Situation für die Bevölkerung kurz- oder mittelfristig nachhaltig verbessert wird, zumal seit Jahren zahlreiche Hilfsprogramme von offiziellen und nichtoffiziellen Hilfsorganisationen zur Linderung akuter Not durchgeführt werden.
41Vgl. z.B. AWD , Lutherischer Weltbund, Entwicklungsdienst Zimbabwe; UNICEF, WHO u.a.; vgl. zur gegenwärtigen Situation trotz Hilfsaktionen: UNICEF, a.a.O., S. 31 f.
42Die gegen das Land von der Europäischen Union seit 2002 verhängten Sanktionen sind jüngst mangels ausreichender Umsetzung der Vereinbarungen über die Durchsetzung von Menschenrechten, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit verlängert worden,
43vgl. Bundesbank, Simbabwe und z.B. FAZ vom 17. Februar 2011, Simbabwe,
44was die Schwierigkeiten, von außen Einfluss auf eine Verbesserung der Situation der Bevölkerung zu erreichen, ebenfalls belegt.
45Von den dargestellten katastrophalen Lebensbedingungen wird die Klägerin zu 2. mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit betroffen sein, und dies wird sich für sich unmittelbar nach ihrer Rückführung nach Simbabwe aller Voraussicht nach als extrem gefährlich erweisen. Die Klägerin ist ein im Bundesgebiet geborenes, minderjähriges, gerade 6jähriges Kind. Sie war subtropischen Verhältnissen in ihrem Leben bisher nie ausgesetzt, was die Gefahr, sich dort z.B. mit Malaria oder anderen für die Tropen typischen Erkrankungen zu infizieren, erhöht. Das Malariarisiko besteht landesweit.
46Vgl. AA, a.a.O.
47Malaria wird von UNICEF (a.a.O., S. 40) als endemisch in 45 der 62 Distrikte bezeichnet und ist durch Prophylaxe mit entsprechenden Medikamenten nicht auszuschließen. Es handelt sich um eine schwere, in nicht unerheblichen Fällen tödliche Erkrankung. Neben Malaria sind auch andere schwere Krankheiten, wie Masern, Lungenentzündungen, Cholera und Durchfallerkrankungen weit verbreitet; die Versorgung mit Antibiotika ist dagegen nicht annähernd sichergestellt, nur ein Bruchteil der Kinder, die diese benötigen, kann diese erhalten,
48vgl. zur gesundheitlichen Situation der Kinder insbesondere UNICEF, a.a.O., S. 38 ff.
49Hinzu kommt, dass fraglich ist, ob die Mutter der Klägerin zu 2. in der Lage wäre, solche - gegen Entgelt - zu beschaffen, insbesondere auch die erforderliche Langzeitprophylaxe mit Malariamitteln und regelmäßige Impfungen sicherzustellen.
50Die Mutter der Klägerin zu 2. stammt aus der Provinz N. , die von erheblicher Armut der dort lebenden ländlichen Bevölkerung geprägt ist.
51Vgl. IFAD, Rural poverty portal org., Rural poverty in Zimbabwe.
52Die Klägerin zu 1. war in Simbabwe, wie sie angegeben hat, stets auf dem informellen Sektor z.B. als Haushaltshilfe beschäftigt. Sie hat weder einen Beruf erlernt noch eine ausreichende Schuldbildung erfahren, die sie in die Lage versetzen würde, im Falle ihrer Rückkehr für sich und das Kind eine ausreichende Lebensgrundlage durch Erwerbstätigkeit zu erlangen. Auch seit ihrer Einreise in Europa hat die Klägerin zu 1. keine Gelegenheit gehabt, sich schulisch oder beruflich fortzubilden. Hinzu kommt, dass die Klägerin zu 1. ihren Aussagen zufolge über keine familiären Bindungen mehr nach Simbabwe verfügt und sich seit mindestens 2004 außerhalb ihrer Heimat aufhält. Die von ihr im Klageverfahren nachgereichten Unterlagen legen die Annahme nahe, dass sie sich tatsächlich bereits geraume Zeit vorher schon in Griechenland aufgehalten hat. Ob und seit wann dies der Fall war, muss jedoch nicht aufgeklärt werden, da jedenfalls der seit 2004 verstrichene Zeitraum die Entwurzelung der Klägerin zu 1. belegt. In Deutschland hat die Klägerin zu 1. bisher von Sozialleistungen gelebt. Sie verfügt damit über keine Mittel, die sie im Falle ihrer Rückführung nach Simbabwe als Grundlage einsetzen könnte. Angesichts der Armut der Bevölkerung, insbesondere auch auf dem Lande, kann schlechterdings nicht vorausgesetzt werden, dass - sollten noch Verwandte aus der näheren oder entfernteren Familie der Klägerinnen erreichbar sein -, diese in der Lage wären, die Klägerin zu 1. mit Kind aufzunehmen und zu versorgen.
53Die Klägerin zu 1. ist als alleinerziehende Mutter auch nicht frei in der Wahl einer Erwerbstätigkeit. Sie wird dabei zu berücksichtigen habe, dass sie Sorge für ein minderjähriges Kind trägt. Das schränkt ihre Möglichkeiten, sich in Simbabwe niederzulassen und um eine Erwerbstätigkeit zu bemühen, erheblich ein. Die Gefahr, dass die Klägerin zu 1. sich und die Klägerin zu 2. gar nicht oder jedenfalls nicht ausreichend wird versorgen können, ist hoch anzusiedeln. Die Kriterien des erhöhten Wahrscheinlichkeitsmaßstab für das Eintreten einer extremen Gefahrenlage für Leib und Leben des Kindes sind nach Überzeugung der Kammer erfüllt.
54Unabhängig von Vorstehendem sieht die Kammer auch die extreme Gefahr, dass die Klägerin zu 2. aus ihrer gerade begonnenen Schulbildung herausgerissen wird und diese nicht wird fortsetzen können.
55Auch Bildungsarmut ist eines der Kennzeichen für das Leben der Bevölkerung in Simbabwe. Obgleich auf diesem Sektor in jüngerer Zeit eine Reihe von Rahmenabkommen unterzeichnet wurden, ist eine zufriedenstellende Umsetzung bisher nicht ansatzweise gelungen. Seit Jahren ist die Schuldbildung nicht kostenfrei; das Schulsystem ist im Zeitraum seit 1990 bis 2009 parallel zum rasanten wirtschaftlichen Abstieg des Landes quasi untergegangen, auch weil das vorhandene Lehrpersonal nicht bezahlt wurde.
56Vgl. statt vieler Quellen: UNICEF, a.a.O., Kap. 5, S. 51 ff.
5758
Ein Wiederaufbau derartiger Strukturen wird Jahre in Anspruch nehmen und ist von einer politisch und wirtschaftlich stabilen Lage abhängig, die in Simbabwe nicht gegeben ist.
59Es ist nicht zu erwarten, dass die Klägerin zu 1. die Schuldbildung ihrer Tochter wird finanzieren können, weil sie mittellos ist und schon die Sicherstellung des Existenzminimums für sich und ihre Tochter - wie dargelegt - mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht gelingen wird. Der Wegfall jeglicher Bildungschance stellt nach Überzeugung der Kammer einen Eingriff in ihre Menschenwürde dar,
60vgl. BVerfG, Urteil vom 9. Februar 2010 (zum Hartz-IV-Regelsatz unter dem Aspekt des kindesspezifischen Existenzminimums), - 1 BvR 1/09, 3/09, 4/09 -, juris, Rdnr. 134 ff.
61der durch die zwangsreise Rückführung des Kindes nach Simbabwe begünstigt würde.
62Zusammenfassend verbietet sich daher die Abschiebung des Kindes aus verfassungsrechtlichen Gründen.
63Hinsichtlich der Klägerin zu 1. ist eine extreme Gefahrenlage, die es rechtfertigen könnte, auch ein Abschiebungsverbot gem. § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG zu ihren Gunsten auszusprechen, nicht deutlich geworden.
64Die Kammer sieht zwar unter Berücksichtigung der dargestellten Lage in Simbabwe eine Gefahr für die Klägerin zu 1., die seit langen Jahren nicht mehr in ihrer Heimat war, als Frau in Simbabwe besonderen Gefahren (häusliche Gewalt, sonstige Gewalt, HIV-Risiko, Armutsrisiko) ausgesetzt,
65vgl. dazu den Bericht von UNICEF zur Lage der Frauen und Kinder, a.a.O., u.a. S. 13 ff,
66und daher besonders schutzbedürftig ist. Eine extreme Gefahrenlage für Leib und Leben der Klägerin zu 1. lässt sich aus den vorliegenden Quellen allerdings nicht herleiten; die Klägerin zu 1. hat sich vielmehr auch bereits bei ihrem Besuch in Simbabwe im Jahre 2001 einen Monat lang dort ohne weitere Nachteile aufgehalten; sollte sie erst 2004 ausgereist sein, hat sie jedenfalls gezeigt, dass sie bis dahin in der Lage war, für ihren Mindestunterhalt zu sorgen. Im Übrigen ist die Klägerin zu 1. als Erwachsene und als Person, die jahrelang in den klimatischen Verhältnissen Simbabwes und unter den dort herrschenden schlechten hygienischen Bedingungen gelebt hat, den dargestellten schweren gesundheitlichen Risiken nicht gleichermaßen ausgesetzt wie ihre Tochter.
67Die aufgezeigten gesundheitlichen Aspekte rechtfertigen ebenfalls keinen Abschiebungsschutz gemäß § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG zu Gunsten der Klägerin zu 1.
68Die z.T. erst nach der mündlichen Verhandlung eingereichten Unterlagen zur gesundheitlichen Situation der Klägerin zu 1. - so die Stellungnahme der Medizinischen Flüchtlingshilfe C. e.V. vom 22. September 2011 -, aber auch die zuvor eingereichten ärztlichen Bescheinigung lassen zwar erkennen, dass die Klägerin zu 1. mit psychischen Schwierigkeiten zu kämpfen hat. Dass die Klägerin zu 1. im Falle eines Abbruchs der erst im Juli 2011 begonnenen psychischen Betreuung hier in eine extreme Gefahrenlage für Leib und Leben geriete, wie dies nach o.a. Maßstäben vorausgesetzt wird, ist allerdings daraus nicht ansatzweise abzulesen und daher nicht anzunehmen. Ihre Einweisung in die Westfälische Klinik für Psychiatrie im Jahre 2007 und die dortige stationäre Behandlung über einen Monat (vgl. vorläufiger Entlassungsbericht der LWL-Klinik E1. vom 18. Mai 2007, BA 5 Bl.146) stand unmittelbar im Zusammenhang mit ausländerbehördlichen Maßnahmen zur Passbeschaffung und Vorbereitung der Rückführung und hat sich als akute Krise mit hoher Suizidalität nicht wiederholt.
69Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 und 2 VwGO, § 83 b Abs. 1 AsylVfG.
70
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.