Urteil vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 14 K 2230/10

Tenor

Der Bescheid vom 00.00.0000 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.


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