Beschluss vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 5a L 1040/11.A
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden.
1
G r ü n d e :
2Der Antrag des Antragstellers,
3der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, Maßnahmen zum Vollzug seiner Verbringung nach Spanien vorläufig bis zur rechtskräftigen Entscheidung in einem späteren Hauptsacheverfahren auszusetzen sowie der Antragsgegnerin aufzugeben, der zuständigen Zentralen Ausländerbehörde Dortmund mitzuteilen, dass eine Abschiebung nach Spanien vorläufig nicht durchgeführt werde,
4hat keinen Erfolg.
5I. Zwar steht der Zulässigkeit des Antrags nicht entgegen, dass der in der Asylakte enthaltene zweiten Bescheidentwurf vom 5. Oktober 2011 dem Antragsteller - soweit ersichtlich - bisher noch nicht bekanntgegeben wurde. Denn das Bundesamt beabsichtigt ausweislich des Schriftsatzes vom 5. Oktober 2011, die Überstellung des Antragstellers nach Spanien am 25. Oktober 2011 zu veranlassen. Insoweit ist es gängige Praxis des Bundesamtes, den entsprechenden Bescheid dem Betroffenen durch die für die Abschiebung zuständige Ausländerbehörde erst am Tage seiner Überstellung persönlich zuzustellen. Das Gebot der Gewährung effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes - GG - gebietet es in diesen Fällen, dass der Antragsteller auch schon vor der Bescheidzustellung um vorläufigen Rechtsschutz nachsuchen darf.
6II. Der Antrag ist jedoch gemäß § 34 a Abs. 2 des Asylverfahrensgesetzes - AsylVfG - unzulässig. Danach darf eine Abschiebung nach § 34 a Abs. 1 AsylVfG in einen sicheren Drittstaat (§ 26 a AsylVfG) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27 a AsylVfG) nicht nach § 80 oder § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - ausgesetzt werden.
71. Die Vorschrift des § 34 a Abs. 2 AsylVfG ist verfassungsgemäß; sie findet ihre verfassungsrechtliche Grundlage in Art. 16 a Abs. 2 Satz 3 GG.
8Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1938, 2315/93 -, BVerfGE 94, 49, 84 ff., zitiert nach juris.
9Wie das Bundesverfassungsgericht in der vorzitieren Entscheidung bereits entschieden hat, bedarf die Regelung allerdings einer "sinnentsprechenden restriktiven Auslegung". Danach kann die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes trotz der Ausschlussregelung in § 34 a Abs. 2 AsylVfG in gewissen Sonderfällen gleichwohl statthaft und geboten sein, etwa wenn sich die für die Qualifizierung als "sicher" maßgeblichen Verhältnisse im Drittstaat schlagartig geändert haben und die gebotene Reaktion der Bundesregierung nach § 26 a Abs. 3 AsylVfG hierauf noch aussteht, wenn der Drittstaat selbst gegen den Schutzsuchenden zu Maßnahmen politischer Verfolgung oder unmenschlicher Behandlung (Art. 3 EMRK) greift und dadurch zum Verfolgerstaat wird oder wenn sich der Drittstaat - etwa aus Gründen besonderer politischer Rücksichtnahme gegenüber dem Herkunftsstaat - von seinen rechtlichen Verpflichtungen löst und einem bestimmten Ausländer Schutz dadurch verweigert, dass er sich seiner ohne jede Prüfung des Schutzgesuchs entledigen wird.
10Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 7. Oktober 2009 - 8 B 1433/09.A - und 31. August 2009 - 9 B 1198/09.A -, jeweils zitiert nach juris.
11Eine derartige Ausnahmesituation ist im vorliegenden Gerichtsverfahren hingegen weder geltend gemacht worden, noch sonst ersichtlich. Insbesondere ist im Drittstaat - hier: Spanien - nicht zu befürchten, dass dort möglicherweise unzumutbare Verhältnisse für Asylbewerber im Sinne des § 26 a Abs. 3 AsylVfG drohen könnten.
122. Die beabsichtigte Abschiebung des Antragstellers kann damit - auch außerhalb des Dublin-Verfahrens - jedenfalls auf § 34 a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 26 a AsylVfG gestützt werden. Die diesbezüglichen Voraussetzungen sind hier erfüllt.
13a) § 34 a Abs. 1 AsylVfG setzt zunächst, soweit auf § 26 a AsylVfG Bezug genommen wird, eine Einreise über einen "sicheren Drittstaat" im Sinne des Art. 16 a Abs. 2 Satz 1 GG voraus. Eine Abschiebungsanordnung in einen sicheren Drittstaat kommt daher nicht in Betracht, wenn der Reiseweg unbekannt ist oder der sichere Drittstaat, aus dem der Ausländer eingereist ist, nicht identifiziert werden kann.
14Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Juni 1996 - 13 B 410/96.A - und Urteil vom 30. September 1996 - 25 A 790/96.A -, jeweils zitiert nach juris.
15Der Antragsteller ist - nach seinen eigenen Angaben im Rahmen seiner Anhörung nach § 25 AsylVfG - mittels eines spanischen Visums u. a. über Madrid nach Deutschland eingereist. Der Reiseweg des Antragstellers über Spanien als Mitgliedstaat der Europäischen Union und damit über einen kraft Gesetzes "sicheren Drittstaat" (Art. 16 a Abs. 2 Satz 1 GG, § 26 a Abs. 1 und 2 AsylVfG) ist hier demgemäß nicht zweifelhaft.
16b) Fernerhin steht bereits zum gegenwärtigen Zeitpunkt fest, dass die Abschiebung nach Spanien im Sinne des § 34 a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG "durchgeführt" werden kann. § 34 a AsylVfG macht insoweit den Erlass der Abschiebungsanordnung davon abhängig, dass die Abschiebung rechtlich zulässig und tatsächlich möglich ist. Letzteres hängt in erster Linie von der Übernahmebereitschaft desjenigen Drittstaates ab, in den abgeschoben werden soll.
17Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. September 1996 - 25 A 790/96.A -, a.a.O.
18Die spanischen Behörden haben auf Anfrage der Bundesrepublik Deutschland mit Schreiben vom 5. Mai 2011 ihre Zuständigkeit für die Bearbeitung des - zu jener Zeit noch in der Bundesrepublik Deutschland anhängigen - Asylantrages gemäß Art. 9 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 vom 18. Februar 2003 - Dublin II VO - erklärt. Unabhängig davon, ob diese Zuständigkeit für das Dublin-Verfahren - wie der Antragsteller meint - infolge der zwischenzeitlichen Rücknahme seines Asylantrages entfallen sein mag, hat Spanien damit jedenfalls rein faktisch seine Übernahmebereitschaft signalisiert. Diese Erklärung erfolgte nicht zuletzt auch mit Blick auf das dem Antragsteller erteilte spanische Visum. Insoweit bestehen keine Zweifel daran, dass Spanien auch nach der zwischenzeitlichen Rücknahme des Asylantrages durch den Antragsteller weiterhin zu dessen Übernahme bereit ist. Gegenteiliges ist weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich.
19Auch in rechtlicher Hinsicht bestehen keine Zweifel an der Zulässigkeit der Abschiebung in den sicheren Drittstaat. Vor allem steht der von Seiten des Antragstellers nur noch aufrechterhaltene Antrag auf Gewährung subsidiären Schutzes der Abschiebung in den sicheren Drittstaat nicht entgegen. Im Rahmen des § 34 a AsylVfG findet eine Prüfung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 bis 5 oder Abs. 7 des Aufenthaltsgesetzes - AufenthG - systemimmanent in Bezug auf den behaupteten Verfolgerstaat nicht statt.
20Vgl. nur Funke-Kaiser, GK-AsylVfG, Losebl.-Ausgabe, Bd. II, § 34 a RdNr. 16 mit weiteren Nachw.
21c) Schließlich steht der Umstand, dass der Antragsteller seinen in der Bundesrepublik Deutschland unter dem 27. Januar 2011 gestellten Asylantrag inzwischen - namentlich am 26. September 2011 - unter Beschränkung auf die Gewährung subsidiären Schutzes zurückgenommen und im Übrigen bislang weder in Spanien noch in einem anderen Mitgliedstaat einen Asylantrag gestellt hat, auch ansonsten einer Abschiebung des Antragstellers auf der Grundlage des § 34 a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 26 a AsylVfG nicht entgegen. Dies folgt bereits aus dem eindeutigen Wortlaut des § 34 a Abs. 1 Satz 2 AsylVfG, wonach eine Abschiebung auch dann noch angeordnet werden kann, "wenn der Ausländer den Asylantrag (...) vor der Entscheidung des Bundesamtes zurückgenommen hat". Damit wird sichergestellt, dass der Ausländer die Möglichkeit der beschleunigten Rückführung in den sicheren Drittstaat nicht durch Antragsbeschränkung oder -rücknahme unterlaufen kann (vgl. BT-Drs. 12/4450, S. 23). Hinsichtlich der Rücknahmefolgen ist § 34 a AsylVfG lex specialis zu § 32 AsylVfG; lediglich dann, wenn eine Abschiebung in den sicheren Drittstaat (aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen) nicht möglich ist, findet § 32 AsylVfG - bezogen auf einen sonstigen Abschiebezielstatt - Anwendung.
22Vgl. Marx, AsylVfG - Kommentar zum Asylverfahrensgesetz, 7. Aufl., § 34 a RdNr. 27.
23Aus § 34 a Abs. 1 Satz 2 AsylVfG folgt ferner, dass das Bundesamt für den Erlass der Abschiebungsanordnung auch noch nach Rücknahme des Asylantrages für eine Abschiebung nach § 34 a AsylVfG zuständig bleibt.
243. Ob infolge der Rücknahme des Asylantrags noch eine Abscheidung nach § 34 a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 27 a AsylVfG und den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 vom 18. Februar 2003 - Dublin II VO - durchgeführt werden darf, kann insofern in dem vorliegenden Verfahren dahingestellt bleiben.
25Vgl. zu dieser umstrittenen Frage einerseits VG Gießen, Urteil vom 17. November 2008 - 10 K 1823/08.Gl.A -, VG des Saarlandes, Beschluss vom 14. Juni 2010 - 10 L 528/10 - und VG Karlsruhe, Urteil vom 13. April 2011 - A 3 K 2110/10 -, jeweils zitiert nach juris; nach Ansicht dieser Gerichte bleibt auch bei Rücknahme des Asylantrags eine Abschiebungsanordnung bei Dublin-Sachverhalten zulässig; a. A. demgegenüber VG Augsburg, Urteil vom 23. März 2010 - Au 6 K 10.30006 - (Berufung zugelassen durch den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 23. November 2010 - 13a ZB 10.30140 -), VG München, Urteil vom 9. September 2010 - M 2 K 09.50582 -, VG Meinigen, Beschluss vom 22. August 2011 - 8 E 20253/11 Me - und VG Frankfurt, Beschlüsse vom 6. Juli 2011 - 7 L 1757/11.F.A - und - 7 L 1604/11.F.A -, jeweils abrufbar bei juris; vgl. zum Ganzen auch Vorabentscheidungsersuchen des Kammarrätten i Stockholm - Migrationsöverdomstolen - beim EuGH, Az.: C-620/10, eingereicht am 27. Dezember 2010.
26Die Möglichkeit der Abschiebung in einen "für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat" nach § 34 a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 27 a AsylVfG einerseits und die Möglichkeit der Abschiebung in einen "sicheren Drittstaat" nach § 34 a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 26 a AsylVfG bestehen unabhängig voneinander. Jedenfalls dann, wenn - wie hier - die Voraussetzungen für eine Abschiebung in einen sicheren Drittstaat erfüllt sind, kommt es auf die Frage, ob Spanien als sicherer Drittstaat nach Rücknahme des Asylantrages daneben noch ein für die Durchführung des (ursprünglichen) Asylverfahrens zuständiger Staat nach § 27 a AsylVfG und bzw. oder der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 ist, nicht mehr an.
27Im Ergebnis ebenso: VG München, Beschlüsse vom 8. April 2008 - M 16 S 08.60030 -, juris (RdNr. 4) und vom 27. Juli 2010 - M 11 E 10.30477 -, juris (RdNr. 11); vgl. auch VG Augsburg, Beschluss vom 23. November 2010 - Au 7 E 10.30603 -, juris (RdNrn. 9, 16 ff.).
28Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall auch maßgeblich von den Fällen, die den Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Frankfurt vom 6. Juli 2011 - 7 L 1757/11.F.A - und - 7 L 1604/11.F.A - zugrundelagen. In jenen Fällen konnte die Anordnung der Abschiebung nach Spanien - anders als im vorliegenden Fall - nicht auf die Variante des § 34 a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG in Verbindung mit § 26 a AsylVfG gestützt werden, da in jenen Fällen die Antragsteller nicht aus einem sicheren Drittstaat nach Deutschland gekommen waren, sondern unmittelbar aus dem Iran kommend mit einem Direktflug am Frankfurter Flughafen eintrafen.
29Vgl. VG Frankfurt, Beschlüsse vom 6. Juli 2011 - 7 L 1757/11.F.A - und - 7 L 1604/11.F.A -, jeweils Rdnr. 19 bei juris.
30Nach alledem kann sich der Antragsteller daher nicht mit Erfolg auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Frankfurt berufen.
31III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylVfG.
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