Beschluss vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 7 L 1160/11

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.

3. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.


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