Beschluss vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 5 K 1890/06

Tenor

Die Erinnerung der Kläger gegen die beiden Kostenfestsetzungsbeschlüsse der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 27. Juli 2011 wird zurückgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Erinnerungsverfahrens, für das Gerichtsgebühren nicht erhoben werden.


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