Urteil vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 6z K 4083/10
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin wurde am 00. August 0000 in München geboren. Nachdem sie die Schule offenbar zunächst ohne Erwerb der allgemeinen Hochschulreife beendet hatte, nahm sie zum Schuljahr 2002/2003 den Schulbesuch wieder auf und besuchte die zwölfte (Vollzeit-) Klasse der Städtischen Berufsoberschule N. . Mit Bescheid vom 12. Dezember 2002 stellte die Berufsoberschule gemäß Art. 55 Abs. 2 BayEUG fest, dass die Klägerin wegen längeren unentschuldigten Fernbleibens vom Unterricht nicht mehr Schülerin der Schule sei. Am 20. März 2003 wurde der Sohn der Klägerin geboren, der in der Folgezeit durch die Klägerin betreut wurde. Am 23. November 2005 nahm die Klägerin an der Städtischen S. -C. -Fachoberschule für Wirtschaft, Verwaltung und Rechtspflege in N. den Schulbesuch wieder auf. Ab dem 12. September 2006 besuchte sie die Staatliche Fach- und Berufsoberschule - Ausbildungsrichtung Wirtschaft - in N. . Dort erwarb die Klägerin am 11. Juli 2008 die Hochschulzugangsberechtigung mit der Durchschnittsnote 2,1.
3Mit Zulassungsantrag vom 2. Juni 2010 bewarb sich die Klägerin bei der Beklagten um einen Studienplatz im Studiengang Humanmedizin für das Wintersemester 2010/2011. Dabei gab sie an, sie wünsche eine Teilnahme am Verteilungsverfahren in allen Auswahlquoten. Zudem stellte sie einen Antrag auf Nachteilsausgleich - Verbesserung der Wartezeit - wegen besonderer familiärer Umstände und führte zur Begründung aus: Sie habe im Herbst 2002 die zwölfte Klasse der Berufsoberschule abbrechen müssen. Aufgrund ihrer Schwangerschaft und der anschließenden Erziehungszeit habe sie bis November 2005 pausiert. Sie sei zu Beginn des Schuljahres 2002/2003 in akuter Wohnungsnot gewesen, da sie ihre alte Wohnung zum 30. November 2002 habe räumen müssen. Das N. Sozialamt habe sie "zum sofortigen Schulabbruch gezwungen", denn ohne Abbruch hätte man sie nicht bei der Miete unterstützt.
4Mit Bescheid vom 13. August 2010 lehnte die Beklagte den Zulassungsantrag der Klägerin mit der Begründung ab, mit einer Abiturnote von 2,1 und einer Wartezeit von vier Halbjahren erreiche sie nicht die für sie maßgeblichen Auswahlgrenzen. Die Voraussetzungen für die Gewährung eines Nachteilsausgleichs seien nicht dargetan.
5Die Klägerin hat am 13. September 2010 die vorliegende Klage erhoben und macht zur Begründung geltend: Sie sei im Jahre 2002 schwanger geworden. Es habe sich um eine "Problemschwangerschaft" gehandelt, weshalb zahlreiche, zum Teil auch stationäre Krankenhausaufenthalte notwendig gewesen seien. Schon deshalb habe sie die Schule zunächst nicht weiter besuchen können. Zudem sei sie nach dem Auslaufen der Ausbildungsförderung zum Dezember 2002 auf Unterstützung durch das Sozialamt angewiesen gewesen, die das Amt allerdings vom Abbruch der Ausbildung abhängig gemacht habe. Wegen der gesundheitlichen und sozialen Probleme habe sie sich damals in einer existentiellen Krise befunden. Nach der Unterbrechung habe sie zunächst die S. -C. -Fachoberschule besucht, um Lernrückstände aufzuarbeiten und sich auf die Wiederaufnahme des "eigentlichen" Schulbesuchs an der Staatlichen Fach- und Berufsoberschule im Sommer 2006 vorzubereiten. Ohne die vorgenannten, nicht von ihr zu vertretenden Umstände hätte sie bereits im Juli 2004 ihre Hochschulzugangsberechtigung erworben und am Vergabeverfahren zum Wintersemester 2010/2011 mit zwölf Wartesemestern teilgenommen. Ihrem Antrag auf Gewährung von Nachteilsausgleich habe daher stattgegeben werden müssen, zumal insoweit nach den Erläuterungstexten der Beklagten kein Gutachten der Schule erforderlich sei.
6Die Klägerin beantragt,
7die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 13. August 2010 (Registrier-Nr. 027415305) zu verpflichten, sie zum Studium der Medizin (erstes Fachsemester) im Wintersemester 2010/2011 an einer von der Beklagten nach ihren Verteilungskriterien zu bestimmenden Universität auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zuzulassen, hilfsweise, festzustellen, dass ihr im Falle zukünftiger Bewerbungen bei der Beklagten eine Verbesserung der Wartezeit um acht Wartesemester zu gewähren ist.
8Die Beklagte beantragt,
9die Klage abzuweisen.
10Zur Begründung führt sie aus, die Klägerin sei zum Zeitpunkt des Schulbeginns im September 2002 bereits schwanger gewesen, habe sich also bewusst für eine schwangerschaftsbegleitende Fortsetzung der Schullaufbahn entschieden. Die Klägerin sei zudem wegen unentschuldigten Fernbleibens vom Unterricht von der Schule ausgeschlossen worden und nicht wegen der Schwangerschaft. Im Übrigen habe sie nicht die Schwangerschaft, sondern das Verhalten des Sozialamtes als Grund für den Schulabbruch benannt. Sie habe nach der Unterbrechung auch nicht die Schullaufbahn wieder aufgenommen und zu Ende geführt, sondern sie habe im November 2005 und im Sommer 2006 jeweils einen Fachrichtungswechsel vollzogen.
11Die Kammer hat mit Beschluss vom 6. Juli 2011 einen Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Die Beschwerde gegen diese Entscheidung ist durch das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 20. September 2011 (13 E 833/11) zurückgewiesen worden.
12Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die von der Beklagten in Ablichtung übersandten Bewerbungsunterlagen Bezug genommen.
13Entscheidungsgründe:
14Das Gericht entscheidet gemäß § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) im schriftlichen Verfahren, nachdem die Beteiligten übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet haben.
15Die Klage ist mit dem Hauptantrag zulässig, aber unbegründet; der Hilfsantrag ist unzulässig.
16Hinsichtlich des Hauptantrags ist (erneut) darauf hinzuweisen, dass Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens allein die Zulassung im Vergabeverfahren zum Wintersemester 2010/2011 ist. Eine Zulassung nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen des Wintersemesters 2010/2011 kommt indessen nicht in Betracht. Der diesbezügliche Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 13. August 2010 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).
17Die Kammer hat dazu in ihrem Beschluss vom 6. Juli 2011 betreffend den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe Folgendes ausgeführt:
18"Eine Zulassung zum Wintersemester 2010/2011 kommt aus den bereits in dem gerichtlichen Hinweisschreiben vom 5. Januar 2011 genannten Gründen ersichtlich nicht in Betracht: Dass die Klägerin mit einer Durchschnittsnote von 2,1 und einer Wartezeit von vier Halbjahren keinen Anspruch auf Zulassung zum Medizinstudium im zentralen Vergabeverfahren hat, weil sie die insoweit maßgeblichen Auswahlgrenzen des Wintersemesters 2010/2011 (Durchschnittsnote 1,1 [Bayern], Wartezeit: 12 Halbjahre) nicht erreicht, liegt auf der Hand und ist zwischen den Beteiligten auch nicht umstritten.
19Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Zulassung in der Wartezeitquote unter Berücksichtigung zusätzlicher Wartesemester gemäß § 14 Abs. 3 VergabeVO. Dabei ist zunächst festzustellen, dass der Klägerin auch bei Gewährung eines Nachteilsausgleichs nach dieser Vorschrift wohl maximal sechs Halbjahre an zusätzlicher Wartezeit zustehen könnten. Denn von November 2005 bis Juli 2006 besuchte die Klägerin die Städtische S. -C. -Fachoberschule, sie war also offenbar schulfähig. Mit einer um sechs auf zehn Halbjahre verbesserten Wartezeit wäre die Klägerin indes ebenfalls nicht zugelassen worden, weil die Auswahlgrenze zum Wintersemester 2010/2011 - wie oben angegeben - bei zwölf Halbjahren lag.
20Ein Nachteilsausgleich scheitert aber jedenfalls daran, dass die Voraussetzungen des § 14 Abs. 3 VergabeVO auf der Grundlage der innerhalb der Bewerbungsfrist bei der Beklagten eingegangenen Dokumente nicht vorliegen. Ein Nachteilsausgleich gemäß § 14 Abs. 3 VergabeVO wird gewährt, wenn der Studienbewerber nachweist, dass er aus in der eigenen Person liegenden, nicht selbst zu vertretenden Gründen daran gehindert gewesen ist, die Hochschulzugangsberechtigung zu einem früheren Zeitpunkt zu erwerben. Die Beklagte bestimmt nach § 3 Abs. 6 Sätze 1 und 2 VergabeVO die Form eines solchen Antrags auf Nachteilsausgleich und der Unterlagen, die ihm mindestens beizufügen sind. In dem insoweit maßgeblichen Text "Zulassungschancen können verbessert werden" im Internet-Angebot und im gedruckten "Hochschulstart"-Magazin werden für den Antrag auf Nachteilsausgleich in der Wartezeitquote ein Nachweis durch eine Bescheinigung der Schule sowie sonstige zum Nachweis des Verzögerungsgrundes geeignete Belege gefordert. Im Vergabeverfahren (und damit auch im nachfolgenden gerichtlichen Verfahren) können dabei gemäß § 3 Abs. 7 VergabeVO nur diejenigen Unterlagen Berücksichtigung finden, die der Beklagten bis zum 15. Juni bzw. - bei "Neuabiturienten" - bis zum 31. Juli zugegangen sind. Ein Nachreichen von Unterlagen nach dem maßgeblichen Zeitpunkt ist nicht möglich. Auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen unverschuldeten Versäumens der Frist scheidet aus, wie bereits in dem gerichtlichen Hinweisschreiben vom 5. Januar 2011 näher erläutert worden ist.
21Auf der Basis der somit für die Entscheidung des Verfahrens allein maßgeblichen bis zum 15. Juni 2010 bei der Beklagten eingegangenen Unterlagen lassen sich die Voraussetzungen des Nachteilsausgleichs nach § 14 Abs. 3 VergabeVO nicht feststellen. In dem von der Klägerin verfassten Antragsschreiben vom 11. Juni 2010 wird nicht nachvollziehbar erläutert, warum die Schwangerschaft zum sofortigen Schulabbruch führen musste. Insbesondere findet der Umstand, dass es sich um eine Problem- bzw. Risikoschwangerschaft gehandelt hat, die mit etlichen Arzt- und Krankenhausbesuchen verbunden gewesen ist, keine Erwähnung. Belege sind insoweit bis zum 15. Juni 2010 nicht vorgelegt worden. Soweit die Klägerin sich in dem Antragsschreiben auf finanzielle und Wohnungsprobleme im Herbst 2002 berufen hat, ist das Schreiben nicht recht nachvollziehbar. Die Behauptung, das Sozialamt habe sie zum sofortigen Schulabbruch gezwungen, ist so nicht verständlich. Belege für die vorgenannten Umstände sind im Verwaltungsverfahren nicht vorgelegt worden."
22An diesen Ausführungen hält die Kammer nach nochmaliger Überprüfung fest. Dass der Klägerin wegen der von ihr - insbesondere im Klageverfahren - geschilderten Umstände ein Nachteilsausgleich nach § 14 Abs. 3 VergabeVO zustehen könnte, erscheint durchaus nicht ausgeschlossen. Dies wird von der Beklagten auf der Grundlage einer erneuten Bewerbung mit einem Nachteilsausgleichsantrag, welcher die Lebensumstände der Klägerin in den Jahren 2001 bis 2005 geordnet und eingehend beschreiben und möglichst belegen sollte, zu prüfen sein. Auf der Basis der bis zum Stichtag des Wintersemesters 2010/2011 (15. Juni 2010) vorgelegten Unterlagen lassen sich die Voraussetzungen des § 14 Abs. 3 VergabeVO hingegen nicht bejahen.
23Der Hilfsantrag ist unzulässig. Dazu hat die Kammer in ihrem Beschluss vom 6. Juli 2011 ausgeführt:
24"Der Feststellungsantrag, um den die Klägerin ihre Klage mit Schriftsatz vom 14. Februar 2011 erweitert hat, ist unzulässig. Eine Feststellungsklage ist gemäß § 43 Abs. 2 VwGO unzulässig, wenn der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann. Dies gilt grundsätzlich auch für künftige Rechtsverhältnisse. Bereits vor der behördlichen Entscheidung über einen Antrag die gerichtliche Feststellung eines Rechtsverhältnisses zu fordern, ist als "vorbeugender Rechtsschutz" nur ausnahmsweise zulässig, wenn der Kläger nachträglichen Rechtsschutz gegen einen Verwaltungsakt voraussichtlich nicht rechtzeitig wird erlangen können. Andernfalls muss der Betroffene den Verwaltungsakt abwarten und sich gegebenenfalls gegen ihn zur Wehr setzen. Vorliegend kann die Klägerin gegen zukünftige Verwaltungsakte Rechtsschutz in Form der Verpflichtungsklage - unter Umständen ergänzt um einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes - erheben. Dass ein solches Vorgehen für die Klägerin nicht zumutbar wäre, ist nicht ersichtlich. Daher scheidet eine vorbeugende Feststellungsklage aus. Die von der Klägerin begehrte Feststellung ließe sich im Übrigen so gar nicht treffen, weil die Frage, ob bei künftigen Bewerbungen ein Nachteilsausgleich zu gewähren ist, davon abhängt, welche Unterlagen bei künftigen Bewerbungen innerhalb der Frist vorgelegt werden und welche vergaberechtlichen Regelungen zu dem jeweiligen Zeitpunkt anwendbar sein werden."
25Auch an dieser Einschätzung hält die Kammer fest.
26Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
27Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.
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