Beschluss vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 5 L 1357/11

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind.

Der Streitwert wird auf 11.250 EUR festgesetzt.


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