Beschluss vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 16 L 1319/11

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Soweit sich der Antrag gegen die Androhung von Zwangsgeld in der Ordnungsverfügung vom 26. Oktober 2011 richtet, wird die aufschiebende Wirkung der Klage 16 K 4995/11 angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt.

Der Antragsteller trägt insgesamt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.


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