Beschluss vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 15 L 1396/11
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt L. aus I. wird abgelehnt.
2. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Antragsteller.
1
G r ü n d e:
21.
3Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war gemäß § 166 VwGO in Verbindung mit §§ 114 ff. ZPO abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
42.
5Der Antrag des Antragstellers,
6den Antragsgegner vorläufig vorbehaltlich einer rechtskräftigen Entscheidung in dem Klageverfahren 15 K 5311/11 zu verpflichten, ihm für den Zeitraum Dezember 2011 bis September 2012 Ausbildungsförderung für sein Studium an der TU Dortmund in der Fachrichtung Physik Bachelor in Höhe von insgesamt 413,00 Euro monatlich zu gewähren,
7ist zulässig, aber nicht begründet.
8Der Antragsteller hat nicht nach § 123 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft gemacht, dass ihm der geltend gemachte Anordnungsanspruch zusteht. Vielmehr ist die vom Antragsgegner dem Antragsteller mit Bescheid vom 29. September 2011 gewährte Ausbildungsförderung in Höhe von monatlich 238,00 Euro nicht zu beanstanden.
9Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist sein monatlicher Bedarf gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 1 BAföG nur um den Betrag von monatlich 49,00 Euro zu erhöhen, da er bei seiner Mutter wohnt, und nicht um den Betrag von monatlich 224,00 Euro für Auszubildende, die nicht bei ihren Eltern wohnen. Zunächst kann in der Regelung des § 13 Abs. 2 BAföG davon ausgegangen werden, dass mit "Eltern" auch ein Elternteil gemeint ist, wenn wie vorliegend die Eltern nicht mehr zusammen leben und der Auszubildende bei dem anderen Elternteil - hier der Mutter - wohnt.
10Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 1977 - 5 C 69.76 -, FamRZ 1978, 368.
11Für die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals "bei seinen Eltern wohnen" ist das nahe räumliche Zusammenleben mit den Eltern in einem Haushalt erforderlich. Das ist bei dem Antragsteller und seiner Mutter unstreitig der Fall. Weiterhin ist jedoch ein bloßes räumliches Zusammenwohnen mit den Eltern in einem Haushalt nicht ausreichend. Vielmehr ist im Hinblick auf die Präposition "bei" zu verlangen, dass das Zusammenwohnen ein qualifizierendes Merkmal aufweist. Dabei muss es sich nicht um eine wirtschaftlich dominierende Stellung oder auch nur wirtschaftlich bessere Situation der Eltern handeln. Auch sind insoweit irgendwelche rechtsgeschäftlichen Vereinbarungen zwischen den Zusammenwohnenden nicht von Bedeutung. Vielmehr ist maßgeblich für die Einstufung auf das tatsächliche Erscheinungsbild abzustellen, wie es sich bei typisierender Betrachtungsweise darstellt. Danach weist das Bild eines Auszubildenden, der mit seinen Eltern oder einem Elternteil zusammenwohnt, in seiner typischen Ausgestaltung weitgehend unabhängig von den wirtschaftlichen Gegebenheiten qualifizierende Merkmale auf. Dafür ist bei einem Studierenden, der sich noch in der Ausbildung befindet, wesensprägend, dass er sich regelmäßig in einem Zustand mannigfaltiger Abhängigkeiten von verschiedenartigen Zuwendungen befindet und er gerade noch nicht auf eigenen Füßen steht. Kann er in dieser Situation mit den Eltern zusammenwohnen, bei denen ein junger Mensch typischerweise noch Rückhalt findet, so steht es mit dem allgemeinen Sprachgebrauch in Einklang, diese Art des Zusammenlebens als Wohnen bei den Eltern zu beschreiben. Im Hinblick auf die anzustellende typisierende Betrachtungsweise kommt es nicht darauf an, dass die angeführten Gesichtspunkte auch der Realität eines bestimmten Einzelfalles entsprechen.
12Vgl. BVerwG, Urteile vom 24. November 1977 - 5 C 69.76 -, a.a.O. und vom 16. Dezember 1980 - 5 C 48.79 -, BVerwGE 61, 235 = FamRZ 1981, 311.
13Diesem typischen Erscheinungsbild entspricht das Wohnen des Antragstellers bei seiner Mutter. Nach Abschluss der schulischen Ausbildung ist er mit Beginn seines Studiums zum Wintersemester 2010/11 als junger Studierender in der gemeinsamen Wohnung mit der Mutter mit den damit einhergehenden typischen Unterstützungshandlung verblieben. Unerheblich ist es insoweit, ob die Mutter tatsächlich, wie vom Antragsteller verneint, für dessen Verpflegung sorgt, ihm also entsprechenden Unterhalt leistet.
14Es liegt auch kein atypischer Fall des Zusammenwohnens von Kind und Eltern vor, der bei derartig generalisierenden Regelungen wie in § 13 Abs. 2 BAföG mit der anzustellenden typisierenden Betrachtungsweise im Hinblick auf den mit dem allgemeinen Gleichheitssatz verflochtenen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen wäre.
15Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 1977 - 5 C 69.76 -, a.a.O.
16An eine solche Sonderbeurteilung könnte zu denken sein bei einem bisher nicht bei seinen Eltern wohnenden Studenten, der einen betreuungsbedürftigen Elternteil in seine Wohnung mit aufnimmt, bei dem also die ansonsten typische Unterstützung des jungen Studierenden durch seine Eltern gerade nicht stattfindet. Insbesondere führt der vom Antragsteller insoweit angeführte Umstand, dass bei den der Mutter durch das Jobcenter I. mit Bescheid vom 9. August 2011 bewilligten monatlichen Kosten für Unterkunft und Heizung nur der hälftige Betrag der tatsächlichen Kosten berücksichtigt worden ist, nicht zu einem atypischen Fall des Zusammenwohnens vom Antragsteller und seiner Mutter. Wie bereits ausgeführt, ist für das Tatbestandsmerkmal "bei den Eltern wohnen" deren finanzielle Leistungsfähigkeit nicht ausschlaggebend. Deren fehlende finanzielle Leistungsfähigkeit mag zwar ein Indiz dafür sein, dass über das bloße Wohnen in derselben Wohnung hinausgehend keine Unterstützungshandlungen durch die Eltern für ihr studierendes Kind im Raum stehen. Es bedürfte jedoch weiterer gewichtiger Anhaltspunkte, dass der Studierende entgegen dem ansonsten typischen Erscheinungsbild nicht von seinen Eltern in der gemeinsamen Unterkunft bei seinem Studium unterstützt wird,
17so in dem dem Beschluss des VG Hamburg vom 30. August 2011 - 2 E 1781/11 -, bei juris, zugrunde liegenden Fall, in dem eine unterstützungsbedürftige Mutter nach dem Verlust ihrer Wohnung in der Wohnung ihrer studierenden Tochter Unterkunft gefunden hat.
18Es verstößt auch nicht gegen den angeführten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, dass bei Auszubildenden, die bei ihren Eltern wohnen, der monatliche Förderungsbedarf nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 BAföG auch dann nur um monatlich 49,00 Euro erhöht wird, wenn die Eltern bzw. ein Elternteil Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch II. Buch (SGB II) beziehen und der auf die Kosten der Unterkunft anfallende Anteil für den zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden Studenten bei den Eltern nicht bedarfserhöhend in Ansatz gebracht wird, obwohl nach § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II der Auszubildende, dessen Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, selbst keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes hat,
19offengeblieben im Beschluss des Hamb.OVG vom 14. März 2008 - 4 So 179/06 -.
20Falls dies für den Auszubildenden zu einem besonderen Härtefall führt, können diesem nach § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes als Darlehen geleistet werden. Im Übrigen hat der Antragsteller die Möglichkeit, falls er glaubt, wegen seiner Wohnbedingungen ungerechtfertigt schlechter da zu stehen als ein nicht mit seinen Eltern zusammenwohnender Studierender, dem selbst abzuhelfen. Den Studierenden steht es nach § 13 Abs. 2 BAföG ohne Weiteres frei, die Wohngemeinschaft mit den Eltern aufzuheben und dann die höhere Unterkunftspauschale gemäß Nr. 2 der Vorschrift in Anspruch zu nehmen. Damit hat es der Gesetzgeber der einzelfallbezogenen eigenverantwortlichen Entscheidung und Gestaltung des Studierenden überlassen, ob er die in § 13 Abs. 2 Nr. 1 BAföG typisierend angenommenen Vorteile eines Wohnens bei den Eltern geringer einschätzt als eine Förderung nach Nr. 2 der Vorschrift.
21Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 188 VwGO.
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