Beschluss vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 7 L 11/12

Tenor

1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

2. Die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 39/12 gegen die Anordnung der Bezirksregierung B. vom 22. Dezember 2011 wird wiederhergestellt. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird auf 17.500,-- EUR festgesetzt.


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