Beschluss vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 19 L 1364/11

Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Klage 19 K 5072/11 gegen die Zwangsgeldandrohung zu Ziffer II. der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 28. November 2011 wird angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.


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