Urteil vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 5 K 4367/08
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die erstattungsfähig sind.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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Tatbestand:
2Die Klägerin wendet sich mit der vorliegenden Klage gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für die Errichtung eines Bürohauses auf einem vorhandenen Rundbunker (sog. "Exzenterhaus").
3Die Klägerin ist Miteigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks in C. , C1.--------straße 4 (Gemarkung X. , Flur 6, Flurstück 145). Die C1.--------straße geht in östlicher Richtung von der vierspurigen V.-----------straße ab. Im Bereich der Einmündung der C1.--------straße liegt zwischen den Richtungsfahrbahnen der V.-----------straße das etwa 170 m lange und bis zu 30 m breite Baugrundstück (C. , Gemarkung X. , Flur 6, ehemals Flurstücke 398 und 8, infolge Grundstücksteilung im Grundbuch von X. , Blatt 6, am 26. Juni 2008 eingetragen als Flurstücke 732, 733, 736, 737, 738, 739, 742 und 734, 735, 740, 741). Unterhalb der Ostseite der V.-----------straße verläuft in Nord-Süd-Richtung die U-Bahn (Linie U 35). Im nördlichen Bereich des Baugrundstücks (Flurstück 738) ist über Treppenzugänge die unterirdisch gelegene U-Bahn-Haltestelle "P. -I. -Straße" zu erreichen. Auf dem Baugrundstück (Flurstück 734) befindet sich ferner ein denkmalgeschützter, runder Hochbunker aus dem 2. Weltkrieg mit einem Durchmesser von ca. 20 m und einer Höhe von ca. 21 m. Über den südlichen Grundstücksbereich (Flurstück 733) verläuft ein öffentlicher Gehweg.
4Das klägerische Grundstück liegt mindestens 40 m (Luftlinie) vom Vorhabengrundstück (Flurstück 734) entfernt; das auf dem Grundstück der Klägerin aufstehende Gebäude ist etwa 55 m (Luftlinie) von dem Hochbunker entfernt.
5Nördlich des Baugrundstücks kreuzt die V.-----------straße die P. -I. -Straße. Weiter nördlich stößt die V.-----------straße auf den C2. Innenstadtring. Ebenfalls nördlich des Baugrundstücks befindet sich in etwa 800 m der - an dem Innenstadtring gelegene - C2. Hauptbahnhof.
6Der seit 1980 wirksame Flächennutzungsplan der Stadt C. stellt die Richtungsfahrbahn der V.-----------straße östlich des Baugrundstücks als Fläche für den überörtlichen Verkehr sowie das Baugrundstück selbst und die Fahrbahn westlich des Grundstücks als gemischte Baufläche dar; darüber hinaus befindet sich in der ursprünglichen Fassung des Flächennutzungsplans in dem Bereich des Baugrundstücks eine Symboldarstellung "Schutzraum" (Bunker).
7In dem seit dem 8. März 1982 rechtsverbindlichen Bebauungsplan Nr. 490 ist das Baugrundstück bis auf den Bunker, der als Gemeindebedarfsfläche festgesetzt ist, als öffentliche Verkehrsfläche ausgewiesen. Darüber hinaus setzt der Bebauungsplan Nr. 490 auf dem Grundstück mehrere Bäume zum Erhalt fest. Im Übrigen erfasst der Bebauungsplan Nr. 490 das Gebiet westlich der V.-----------straße und setzt dort die unmittelbar an die V.-----------straße grenzenden Grundstücke als Kerngebiet (MK) fest. Die Verwaltungsbauten entlang jener Straßenseite sind als Solitäre entwickelt worden und werden als Büro- und Dienstleistungsflächen (u. a. von der Bundesagentur für Arbeit) genutzt. Die östliche Grenze des Plangebiets bildet die östliche Straßenbegrenzungslinie der V.-----------straße .
8Der Bereich östlich der V.-----------straße ist unbeplant. Die V.-----------straße ist an dieser Seite mit 3- bis 4-geschossigen Wohn- und Geschäftshäusern bebaut, bei denen zumeist das Erdgeschoss gewerblich und die Obergeschosse zu Wohnzwecken genutzt werden. Hinter dieser Randbebauung - weiter nach Osten - ist vorwiegend 2-geschossige Bebauung mit überwiegender Wohnnutzung vorhanden.
9Zur Verwirklichung des Vorhabens der Beigeladenen stellte die Beklagte für eine Teilfläche des Bebauungsplans Nr. 490 den Bebauungsplan Nr. 849 "V.-----------straße /P. -I. -Straße" neu auf. In dem Bebauungsplan Nr. 849, dessen Geltungsbereich sich auf das Baugrundstück und angrenzende öffentliche Verkehrsflächen der V.-----------straße beschränkt, ist das Baugrundstück als Kerngebiet ausgewiesen. Der Plan sieht auf dem dort vorhandenen Bunker ein turmförmiges Gebäude mit drei Segmenten vor. In dem Bebauungsplan ist die Höhe der einzelnen Bausegmente zwingend festgesetzt und ihre Lage jeweils mit Baulinien bestimmt. Nach Nr. 1 der textlichen Festsetzungen sind in dem Kerngebiet Einzelhandelsbetriebe, Vergnügungsstätten, Schank- und Speisewirtschaften, Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Bordelle und Dirnenunterkünfte ausgeschlossen; in den obersten fünf Geschossen des turmförmigen Gebäudes sind ausnahmsweise auch Wohnungen zulässig. Gemäß Nr. 3 der textlichen Festsetzungen sind im gesamten Kerngebiet Stellplätze auf den nicht überbaubaren Grundstückflächen und im nördlichen Bereich des Plangebiets auch eine Stellplatzanlage mit zwei Ebenen (St II) zulässig.
10Mit der am 11. Juni 2008 in Kraft getretenen 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 849 (Bebauungsplan Nr. 849a) wurde auch die nördliche Spitze des Grundstücks, die zunächst für einen etwaigen Ausbau des Kreuzungsbereichs "V.-----------straße /P. -I. -Straße" noch als öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt war, als Kerngebiet festgesetzt; nach dem Bebauungsplan Nr. 849a ist auch dort die Errichtung einer Stellplatzanlage mit zwei Ebenen (St II) zulässig.
11Der Aufstellungsbeschluss zu dem Bebauungsplan Nr. 849 wurde erstmals in der Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung und Verkehr des Rates der Stadt C. am 20. Juni 2006 gefasst. Nach Ablehnung des Beschlusses durch die Bezirksvertretung C. -Mitte am 22. Juni 2006 bestätigte der Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr seinen Beschluss am 22. August 2006. Dieser Beschluss wurde daraufhin unter dem 11. November 2006 ortsüblich bekanntgemacht. Zugleich wurde hierbei die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) eingeleitet und für den 14. November 2006 zu einer Bürgerversammlung eingeladen; zusätzliche Anregungen konnten bis zum 24. November 2006 im Rathaus der Stadt C. vorgebracht werden. Im Zuge dieser ersten Öffentlichkeitsbeteiligung wurden vor allem Bedenken zu den Themenbereichen "Verschattung", "Parksituation im Umfeld" und "Entwässerung" vorgetragen.
12Parallel zur frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nahmen u. a. nachfolgende Fachämter der Beklagten gegenüber dem federführend zuständigen Stadtplanungs- und Bauordnungsamt zu der Planung Stellung. Mit Zuschrift vom 23. November 2006 wies das Stadtamt (StA) 66 3 (Tiefbauamt/Stadtbahn) darauf hin, dass zum Schutz der Tunnelbauwerke des U-Bahnhofs "P. -I. -Straße" die Auflagen einzuhalten seien, die man bereits mit Schreiben vom 26. September 2006 gegenüber der - von Seiten der Beigeladenen mit der Erstellung einer Machbarkeitsstudie beauftragten - GuD CONSULT GmbH formuliert habe. Danach sei sicherzustellen, dass bei einer Pfahlgründung die Lasten aus der Aufstockung auf dem Hochbunker erst unterhalb der Tunnelkante in den Baugrund geleitet werden. Außerdem teilte das StA 66 4 (Entwässerung) mit Zuschrift vom 24. November 2006 mit, dass im Bereich der C1.--------straße bei starken Regenfällen wiederholt Rückstauprobleme aufgetreten seien und dass insoweit ein neuer Mischwasserkanal verlegt werden müsse; das derzeitige Planungskonzept sehe vor, parallel zu dem vorhandenen Abwasserkanal im Kreuzungsbereich "C1.--------straße /V.-----------straße " einen solchen zusätzlichen Mischwasserkanal als Abschlagsleitung zu verlegen, wodurch die Leistungsfähigkeit der vorhandenen Kanalisation erhöht werde. Am 13. Dezember 2006 führte die Beklagte einen internen Scoping-Termin durch, in dessen Rahmen u. a. auch die vorgenannten Themenkomplexe mit Vertretern der Fachämter erörtert wurden.
13Unterdessen veräußerte die Beklagte mit Kaufvertrag vom 12. Januar 2007 das Baugrundstück (mit Ausnahme der öffentlichen Verkehrsflächen [Flurstücke 740, 741 und 742]) an die Beigeladene. Diese ist seit dem 22. Juli 2008 als Eigentümerin der Flurstücke 732 bis 739 im Grundbuch von X. (Blatt 10298) eingetragen. Belastet ist das Baugrundstück aufgrund Bewilligungen vom 12. Januar 2007 u. a. mit beschränkt persönlichen Dienstbarkeiten (Stadtbahnanlagenrecht, Entwässerungskanalrecht, Wegerecht) jeweils zugunsten der Beklagten. Mit Datum vom 24. Mai/24. Juni 2007 ist zwischen der Beklagten und der Beigeladenen ferner ein städtebaulicher Vertrag geschlossen worden, der durch Änderungsvertrag vom 9./15. November 2007 um weitere Vereinbarungen ergänzt wurde.
14Im weiteren Verlauf des Planaufstellungsverfahrens im Frühjahr 2007 wurden im Auftrag der Beigeladenen u. a. ein Gutachten des Dipl.-Ing. J. Wacker zur "Durchführung einer Verschattungsstudie" nebst Schattenstudien vom 29. März 2007 sowie ein weiteres Gutachten ebenfalls des Dipl.-Ing. Wacker zu "Windkanalversuche(n) zur Untersuchung des bodennahen Windfeldes (Windfelduntersuchung)" vom 26. April 2007 beigebracht. Die Beigeladene legte ferner eine kurzgutachtliche Stellungnahme des Rechtsanwalts Dr. Wahlhäuser aus Mai 2007 zu abstandflächenrechtlichen Fragen vor. Eingeholt wurde von Seiten der Beklagten außerdem eine Stellungnahme der Verkehrsplanung C. zum "ruhenden Verkehr" im Umfeld des Plangebiets vom 17. April 2007. Unter dem 10. Mai 2007 teilte außerdem die Bezirksregierung Arnsberg der Beklagten auf deren Anfrage vom 25. April 2007 mit, dass hinsichtlich des beabsichtigten Bebauungsplanes Nr. 849 aus landesplanerischer Sicht keine Bedenken bestünden.
15Mit Beschlussvorschlag Nr. 20071289 legte die Verwaltung daraufhin den Bebauungsplanentwurf einschließlich Begründung (28 Seiten) nebst Anlagen (Protokoll der Bürgerversammlung vom 14. November 2006 und eingegangene Stellungnahmen der Öffentlichkeit) sowohl der Bezirksvertretung C. -Mitte als auch dem Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr zur Entscheidung über eine Durchführung des weiteren Planaufstellungsverfahrens im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB sowie über die öffentliche Auslegung des vorgelegten Entwurfs gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB vor. In der Begründung zum Bebauungsplanentwurf heißt es unter Nr. 3.5, dass zugleich der Flächennutzungsplan der Stadt C. , soweit er in dem Plangebiet noch die Darstellung "Schutzraum" enthalte, im Wege der Berichtigung angepasst werden solle, da ein Bedarf für den Bunker nicht mehr gesehen werde.
16Die Bezirksvertretung C. -Mitte lehnte den Beschlussvorschlag in ihrer Sitzung vom 31. Mai 2007 mehrheitlich ab; der Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr beschloss demgegenüber in seiner Sitzung vom 12. Juni 2007 einstimmig die Durchführung im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB sowie die Auslegung des Entwurfs des Bebauungsplans Nr. 849 gemäß der Beschlussvorlage.
17Mit Schreiben vom 21. Juni 2007 beteiligte die Beklagte daraufhin zunächst die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB und leitete sodann auch die Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB ein. Auf Anordnung der Oberbürgermeisterin der Stadt C. vom 2. Juli 2007 wurde der Beschluss des Ausschusses für Stadtentwicklung und Verkehr vom 12. Juni 2007 in der "Westdeutschen Allgemeinen Zeitung C. ", in der "Westdeutschen Allgemeinen Zeitung Wattenscheid" sowie in den "Ruhr-Nachrichten C. /Wattenscheid" - jeweils in den Ausgaben vom 13. Juli 2007 - öffentlich bekanntgemacht; hierbei wurde auf die Auslegung des Bebauungsplanentwurfs sowie auf die Möglichkeit der Geltendmachung von Einwendungen hingewiesen. In der Bekanntmachung heißt es insofern - auszugsweise - wörtlich:
18"Dementsprechend liegt gem. § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) der Entwurf zum Bebauungsplan nebst Begründung vom 23.7.2007 bis 23.8.2007 (einschließlich) im Rathaus C. , IV. Obergeschoss, Zimmer 471 (Stadtplanungs- und Bauordnungsamt), während der Dienststunden montags bis mittwochs von 8.00 Uhr bis 16.00 Uhr, donnerstags von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr und freitags von 8.00 Uhr bis 12.30 Uhr zu jedermanns Einsicht öffentlich aus. ... Während der Auslegungszeit kann jedermann Stellungnahmen zu dem Entwurf des Bebauungsplanes schriftlich oder während der o.g. Zeiten zur Niederschrift beim Stadtplanungs- und Bauordnungsamt vorbringen (Postanschrift: Stadt C. , Rathaus, Amt 61, 44777 C. )."
19Hingewiesen wurde in der öffentlichen Bekanntmachung ferner darauf, dass der Bebauungsplan gemäß § 13a BauGB im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung aufgestellt werde.
20In der Folgezeit gingen bei der Beklagten zahlreiche Stellungnahmen von Behörden und Öffentlichkeit ein. Von Seiten der Bezirksregierung Arnsberg (Abteilung 8 - Bergbau und Energie) wurde mit Schreiben vom 25. Juli 2007 aus bergbehördlicher Sicht zur Situation des Bergbaus im Umfeld des Planungsgebietes vorgetragen; danach sei es "unwahrscheinlich", dass "im (...) Bereich des Grundstückes (...) unbekannter Bergbau Dritter oder ´Uraltbergbau´ stattgefunden" habe. Zur Beurteilung der bergbaulichen Situation legte außerdem die Beigeladene ein Gutachten der Grundbaulabor C. Ingenieurgesellschaft für Bauwesen, Geologie und Umwelttechnik mbH vom 30. März 2007 vor, welches nach Sichtung der verfügbaren Unterlagen ebenfalls zu dem Ergebnis gelangt, dass direkt unter dem Planungsgebiet aufgrund der geologischen Situation vermutlich kein Bergbau erfolgt sei; bekannte Flöze endeten bereits südlich des Standortes.
21Seitens der Öffentlichkeit wurde vor allem gerügt, dass das Vorhaben nicht erforderlich sei, da es in C. nur geringe Büroflächen-Leerstände gebe und dass bei der Entscheidung nur auf die wirtschaftlichen Belange der Beigeladenen abgestellt werde. Darüber hinaus bezogen sich die Einwände thematisch vor allem auf die bedrohlich wirkende Konstruktion des geplanten Hochhauses, die Schattenbildung und mögliche Reflexionen durch die spiegelnden Glasflächen, das Nichteinhalten der Abstandflächen, eine für den Neubau nicht ausreichende Kanalisation, die zu erwartenden verkehrlichen Probleme, denkmalschutzrechtliche Belange sowie das Fällen von mehreren auf dem Baugrundstück aufstehenden Bäumen.
22Mit Beschlussvorlage Nr. 20072555 vom 16. Oktober 2007 gab die Beklagte den wesentlichen Inhalt der eingegangenen Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie der Stellungnahmen der Öffentlichkeit (unter Einbeziehung auch einer "Anregung und Beschwerde nach § 24 GO") wieder und schlug vor, die Stellungnahmen der Öffentlichkeit - mit entsprechenden Begründungen - zurückzuweisen und im Übrigen die Anregungen der Behörden und der Träger öffentlicher Belange zur Kenntnis zu nehmen. Vorgeschlagen wurde mit jener Beschlussvorlage ferner, den vorgelegten Bebauungsplan Nr. 849 (i.d.F. vom 10. Oktober 2007) als Satzung (§ 10 BauGB) sowie die beigefügte - 35 Seiten umfassende - Begründung zum Bebauungsplan Nr. 849 (§ 9 Abs. 8 BauGB) zu beschließen.
23Nachdem zunächst sowohl die Bezirksvertretung C. -Mitte (in ihrer Sitzung vom 31. Oktober 2007) als auch der Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr (in seiner Sitzung vom 6. November 2007) jeweils mehrheitlich gemäß der Beschlussvorlage entschieden, beschloss der Rat der Stadt C. in seiner Sitzung vom 15. November 2007 - ebenfalls mehrheitlich - den in Rede stehenden Bebauungsplan als Satzung. Auf der Grundlage dieses Ratsbeschlusses wurde der Flächennutzungsplan der Stadt C. entsprechend Nr. 3.5 der Begründung zum Bebauungsplan am 30. November 2007 im Wege der 2. Berichtigung dahingehend angepasst, dass die Symboldarstellung "Schutzraum" ersatzlos gestrichen wurde.
24Mit Schreiben vom 30. November 2007 teilte die Beklagte den Bürgerinnen und Bürgern, die im Zuge der Öffentlichkeitsbeteiligung eine Stellungnahme abgegeben hatten, die Entscheidung über ihre Einwände mit. Ebenso unterrichtete sie die Behörden und Träger öffentlicher Belange, die Anregungen zum Planentwurf vorgetragen hatten.
25Auf Anordnung der Oberbürgermeisterin der Stadt C. vom 7. Dezember 2007 wurde der Beschluss des Rates vom 15. November 2007 in der "Westdeutschen Allgemeinen Zeitung C. ", in der "Westdeutschen Allgemeinen Zeitung Wattenscheid" sowie in den "Ruhr-Nachrichten C. /Wattenscheid" jeweils am 14. Dezember 2007 öffentlich bekanntgemacht. In jener Bekanntmachung heißt es - auszugsweise - wörtlich:
26"Der Bebauungsplan einschließlich der Begründung sowie die 2. Berichtigung des Flächennutzungsplanes können von jedermann im Rathaus C. , IV. Obergeschoss, Zimmer 471 (Stadtplanungs- und Bauordnungsamt), während der Dienststunden, z. Zt. montags bis mittwochs von 8.00 Uhr bis 16.00 Uhr, donnerstags von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr und freitags von 8.00 Uhr bis 12.30 Uhr, eingesehen werden."
27In der öffentlichen Bekanntmachung wurde ferner darauf hingewiesen, dass der Flächennutzungsplan gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB durch die 2. Berichtigung angepasst worden sei und dass sowohl der Bebauungsplan Nr. 849 als auch die 2. Berichtigung des Flächennutzungsplanes mit der Bekanntmachung in Kraft träten.
28Daraufhin beantragte die Beigeladene jeweils unter dem 14. Dezember 2007 die Erteilung einer Genehmigung für einen "teilweisen Abbruch des denkmalgeschützten 21 m hohen Rund-Hochbunkers (z. Zt. ohne festgesetzte Nutzung) als bauliche Voraussetzung für spätere Bürohochhaus-Aufbauten" sowie die Erteilung einer Baugenehmigung für die "Errichtung eines 15-geschossigen Bürohauses als Aufstockung eines denkmalgeschützten 21 m hohen Rund-Hochbunkers, z. Zt. ohne festgesetzte Nutzung". Der Baugenehmigungsantrag sieht ausschließlich eine Büronutzung des Turms vor; eine etwaige Nutzung der obersten Geschosse zu Wohnzwecken soll u. U. einem Antrag auf Erteilung einer Nachtragsbaugenehmigung vorbehalten bleiben.
29Die beantragte Abbruchgenehmigung erteilte die Beklagte der Beigeladenen am 27. Februar 2008.
30Die Baugenehmigung für die Errichtung des 15-geschossigen Bürohauses erteilte die Beklagte der Beigeladenen am 22. Juli 2008. Bestandteil der Baugenehmigung sind die mit Genehmigungsvermerk versehenen Bauvorlagen (Anlagen A bis U):
31- Baubeschreibung nebst Anlage (A 1 und A 2)
32- Stellungnahme ZERNA INGENIEURE vom 15. Juli 2008 (B)
33- Amtlicher Lageplan (C)
34- Lageplan Ebene -2 (D)
35- Lageplan Ebene -1 (E)
36- Lageplan Ebene 0 (F)
37- Grundriss Unteres Eingangsgeschoss, Eingangsgesch., Leergesch. (G)
38- Grundriss 1., 2. und 3. Bunkergeschoss (H)
39- Grundriss 4. Bunkergesch., 1. Zwischengesch., 1 - 5. Regelgeschoss (I)
40- Grundriss 2. Zwischengesch., 6. - 10. Regelgesch., 3. Zw.-geschoss (J)
41- Grundriss 11. - 15. Regelgeschoss, Variante Einzelbüros (K)
42- Grundriss Dachgeschoss, Technikaufbau, Dachaufsicht (L)
43- Schnitt AA und BB (M)
44- Schnitt CC und DD (N)
45- Schnitt EE bis QQ (O)
46- Ansicht Ost (P)
47- Ansicht Nord und Süd (Q)
48- Ansicht West (R)
49- Detail Deckenanschluss Regel- u. Balkonfassade (S)
50- Brandschutzkonzept HHP Nord/Ost vom 14. April 2008 und 1. Ergänzung zum Brandschutzkonzept vom 4. Juni 2008 (T 1 und T 2)
51- Lüftungsunterlagen (Prüfbericht [U 1], Bauvorlage Kriegel Ingenieure [U 2])
52Ausweislich des Bauscheins (Seite 2) ist darüber hinaus (auch) ein Brandschutzkonzept des Sachverständigenbüros HHP Nord/Ost vom 15. Mai 2006 nebst der 1. Ergänzung vom 13. Mai 2008 "weiterer Bestandteil" der Baugenehmigung. In Bezug hierauf hat der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung die Baugenehmigung klarstellend dahingehend abgeändert, dass Bestandteile der Genehmigung ausschließlich das mit Genehmigungsvermerk versehene Brandschutzkonzept vom 14. April 2008 (Anlage T 2, Bl. 6 der Beiakte/Heft 3 zu 5 K 4060/08) und die mit Genehmigungsvermerk versehene 1. Ergänzung zum Brandschutzkonzept vom 4. Juni 2008 (Anlage T 1, Bl. 1 der Beiakte/Heft 3 zu 5 K 4060/08) sind.
53Nach den genehmigten Bauvorlagen soll auf dem Bunker ein turmartiges Gebäude mit insgesamt ca. 5.100 m2 Nutzfläche errichtet werden, das aus drei gegeneinander gedrehten Bausegmenten mit jeweils fünf Geschossen und eiförmigem Grundriss besteht und eine Gesamthöhe von ca. 90 m erreicht. Genehmigt ist ferner eine Stellplatzanlage mit 117 Stellplätzen. Der Gebäudekomplex soll außerdem über einen Fußgängertunnel mit der U-Bahn-Haltestelle "P. -I. -Straße" verbunden werden.
54Bereits vor der Baugenehmigung erteilte die Beklagte der Beigeladenen mit Befreiungsbescheid vom 23. Juni 2008 Befreiungen gemäß § 31 Abs. 2 BauGB zum einen in Bezug auf eine Unterschreitung der zwingend festgesetzten Gebäudehöhe des Technikaufbaus von OK = 192,00 m über Normalhöhenull (NHN) sowie zum anderen in Bezug auf eine Überschreitung der festgesetzten Höhe von 103 m über NHN (textliche Festsetzung 3.2) im Bereich der mit St II gekennzeichneten Fläche. Außerdem ließ die Beklagte mit Abweichungsbescheid vom 15. Juli 2008 Abweichungen in Bezug auf § 31 Abs. 4 BauO NRW sowie §§ 3 Abs. 3, 7 Abs. 1 und 10 Abs. 1, Abs. 4 Hochhausverordnung (HochhVO) zu.
55Gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 22. Juli 2008 hat die Klägerin am 19. August 2008 die vorliegende Klage erhoben.
56Zur Begründung ihrer Klage trägt die Klägerin im Wesentlichen vor, die erteilte Baugenehmigung sei bereits deshalb rechtswidrig, weil der zugrunde liegende Bebauungsplan Nr. 849 unwirksam und das Vorhaben der Beigeladenen bei Unwirksamkeit dieses Bebauungsplans nicht genehmigungsfähig sei. Es sei bereits unzulässig gewesen, den Bebauungsplan Nr. 849 im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB aufzustellen. Außerdem fehle ein Aufstellungsbeschluss nach § 12 BauGB; jedenfalls sei ein solcher Aufstellungsbeschluss bislang nicht vorgelegt worden. Im Übrigen leide der Bebauungsplan an formellen und materiellen Mängeln.
57In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei zunächst zu beanstanden, dass - ausweislich der Eintragung auf der Planurkunde - der Entwurf des Bebauungsplans durch einen Privaten, namentlich durch die "Freie Planungsgruppe Berlin (fpb) GmbH", erarbeitet worden sei. Dieser Private sei überdies nach dessen eigenen Angaben auf seiner Homepage für die Durchführung wesentlicher Teile des Planaufstellungsverfahrens verantwortlich gewesen. Eine solche Einschaltung eines privaten Dritten sei unzulässig; jedenfalls seien Art und Umfang der Einflussnahme der fpb GmbH auf das Verfahren und die Entscheidungen der Beklagten ungewiss.
58Des Weiteren rügt die Klägerin sowohl die Offenlegungsbekanntmachung als auch die Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses als mangelhaft, da jeweils als Auslegungsort ausschließlich das "Rathaus C. " - ohne Adresse - angegeben worden sei. Eine solche Angabe sei für eine so große Stadt wie C. , die in ihrer Bürgerschaft eine hohen Migrationsanteil aufweise, zu ungenau und genüge nicht den gesetzlichen Anforderungen an eine wirksame Bekanntmachung, zumal auf der Internetseite der Beklagten als Ort der Einsichtnahme für Bebauungspläne das "Technische Rathaus" der Stadt C. (ehemals sog. "Rathaus-Center") in der I1. -C3. -Straße (mit anderen Öffnungszeiten) benannt werde, während sich das eigentliche Rathaus am X1. -C4. -Platz befinde. Außerdem existierten in einzelnen Stadtteilen weitere Bürgerbüros als "Amtshäuser". Auch und gerade das Bürgerbüro in Wattenscheid werde umgangssprachlich und auch offiziell als "Rathaus" bezeichnet; bei der Internet-Fahrplanauskunft der BOGESTRA werde bei der Eingabe "Rathaus" sogar das Wattenscheider Rathaus als Ziel ausgeworfen. Hinzu komme, dass - jedenfalls zwischenzeitlich - das Bauordnungsamt der Beklagten ("Westring 11") und auch das Justitiariat des Rechtsamtes ("Westhoffstraße 17") jeweils unter anderen Anschriften (mit jeweils wiederum gesonderten Öffnungszeiten) zu erreichen gewesen seien. Bei diesen Umständen müsse eine Bekanntmachung eine "genaue" Adresse enthalten, wie es von § 3 Abs. 2 Satz 2 der nordrhein-westfälischen Bekanntmachungsverordnung (BekanntmVO) gefordert werde. Anders als beispielhalber bei § 58 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) genüge insoweit eben nicht nur die Angabe des "Sitzes" der jeweiligen Dienststelle.
59Unabhängig davon sei die bekannt gemachte Auslegungsfrist des § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB nicht eingehalten worden. Am ersten Tag der Auslegungsfrist, namentlich am 23. Juli 2007, habe der als Zeuge benannte Herr G. C5. Einsicht in den Bebauungsplanentwurf nehmen wollen. An jenem Tage habe der Plan indes nicht im Zimmer 471 des Rathauses ausgelegen. Den im Raume befindlichen Mitarbeitern der Beklagten sei "nichts von einem Bebauungsplan und dessen Auslegungsfrist bekannt" gewesen. Der Hinweis auf zwei weitere Zimmer habe das gleiche Ergebnis gezeigt: Es habe kein Bebauungsplan zur Einsichtnahme vorgelegen.
60In materieller Hinsicht habe die Beklagte den fraglichen Bebauungsplan nicht gemäß § 8 Abs. 2 BauGB aus dem Flächennutzungsplan entwickelt. Soweit der Flächennutzungsplan im Übrigen nur die östliche Fahrbahn der V.-----------straße als Verkehrsfläche darstelle, sei der Flächennutzungsplan selbst fehlerhaft. Er hätte längst von der Beklagten dahingehend angepasst werden müssen, dass auch die westliche Fahrbahn als Verkehrsfläche dargestellt wird.
61Fernerhin sei das Recht der Klägerin auf gerechte Abwägung (§ 1 Abs. 7 BauGB) verletzt worden. Bei der Aufstellung des Bebauungsplans seien die Auswirkungen eines Kerngebiets auf die benachbarte Umgebung, insbesondere auf das östlich der V.-----------straße gelegene Stadtquartier der Vorkriegszeit nicht hinreichend gewürdigt worden. Das Grundstück der Klägerin liege in jenem Stadtquartier. Hierbei handele es sich um ein unbeplantes Gebiet, welches als reines oder allgemeines Wohngebiet anzusehen sei. Der rückwärtige Bereich der Grundstücke zwischen der P. -I. -Straße und der C1.--------straße sei frei von Bebauung; die dortigen Freiflächen würden überwiegend gärtnerisch und zu Erholungszwecken genutzt. Es sei bei der Planung nicht beachtet worden, dass die dominierende Wirkung, die von dem Exzenterhaus ausgehe, den Erholungswert dieses Ruhebereichs sowie überhaupt den Gebietscharakter des Wohnviertels östlich der V.-----------straße nachhaltig störe. Die insoweit schutzwürdigen Belange der Klägerin und der Grundstückeigentümer im Umfeld des geplanten Hochhauses seien nicht oder nicht hinreichend in die Abwägung einbezogen bzw. fehlerhaft gewichtet worden. Dies gelte insbesondere mit Blick auf die nicht ausreichende Kanalisation (soweit hier lediglich beabsichtigt sei, einen zusätzlichen Regenwasserkanal vor der Inbetriebnahme des Hochhauses zu errichten, sei dies jedenfalls nicht sichergestellt), die zu geringe Berechnung der notwendigen Stellplatzzahlen und das erhöhte Verkehrsaufkommen in der C1.--------straße (durch den ausgelösten Parksuchverkehr), die Verschattung tagsüber sowie die negativen Auswirkungen durch die nächtliche Illuminierung des Turms. Die im Planaufstellungsverfahren vorgelegte und seitens des Plangebers bei seiner Abwägungsentscheidung zugrundegelegte Verschattungsstudie sei fehlerbehaftet und hätte daher nicht in den Abwägungsvorgang einbezogen werden dürfen. Die Verschattungsstudie habe den Schattenwurf des Turms mit demjenigen eines - angeblich baurechtlich zulässigen - fiktiven viergeschossigen Gebäudes verglichen; tatsächlich aber wäre ein solches viergeschossiges Gebäude auf dem Baugrundstück keinesfalls baurechtlich zulässig gewesen. Darüber hinaus verhalte sich diese Studie nicht zu den Auswirkungen auf die Grundstücke in der C1.--------straße . Im Übrigen werde das klägerische Grundstück durch das geplante Hochhaus deutlich länger verschattet, als die Beklagte es aufgrund der fernerhin erstellten "Schattenwurfsstudien" annimmt. Jene - für den 21.03., den 21.06. und den 21.12. erstellten - Schattenstudien seien im Übrigen ebenfalls insoweit fehlerhaft, als mit ihnen nicht hinreichend berücksichtigt und geprüft worden sei, ob die faktisch notwendigen Fenster an der Südseite der Gebäude der P. -I. -Straße durch den Schattenwurf des Turms so beeinträchtigt werden, dass die Belichtung in den dortigen Wohnräumen mitunter nicht mehr der DIN 5034 entspricht.
62Mit Blick auf die planerische Abwägung hinterfragt die Klägerin außerdem den Grundstückskaufvertrag sowie die städtebaulichen Verträge, die zwischen der Beklagten und der Beigeladenen bereits im Vorfeld bzw. während des Planaufstellungsverfahrens geschlossen wurden. Es sei nicht auszuschließen, dass die Beklagte hierbei unzulässige Bindungen eingegangen sei. Da diese Verträge bislang - trotz mehrfacher Anregung - nicht vorgelegt worden seien, rügt die Klägerin die Unvollständigkeit des übersandten Verwaltungsvorgangs der Beklagten.
63In Bezug sowohl auf die planerische Abwägungsentscheidung als auch die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Baugenehmigung rügt die Klägerin überdies, dass Unklarheiten bezüglich des Vorliegens eines Brandschutzkonzeptes bestünden. Der Bauschein nämlich nehme ein Brandschutzkonzept des Sachverständigenbüro HHP Nord/Ost vom "15. Mai 2006" nebst der 1. Ergänzung vom "13. Mai 2008" in Bezug, obgleich in den Beiakten lediglich ein Brandschutzkonzept vom "14. April 2008" nebst dessen Ergänzung enthalten sei. In dem Prüfbericht zur Statik des Vorhabens werde ferner ein Brandschutzkonzept vom "2. Juli 2008" zitiert. Bei derartigen ungeklärten Verhältnissen, die auch nicht etwa als bloße "offenbare Unrichtigkeit" gemäß § 42 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) berichtigt werden könnten, sei für eine Genehmigung kein Raum. Auch die diesbezügliche nachträgliche Änderung der Baugenehmigung in der mündlichen Verhandlung könne die Unklarheiten nicht beseitigen. Hinzu trete, dass inhaltliche Bedenken gegen das Brandschutzkonzept bestünden. So sei ausweislich der Verwaltungsvorgänge ursprünglich die Errichtung eines Schwimmbeckens auf dem Dach des Exzenterhauses beabsichtigt und dessen Inhalt als Löschwasser eingeplant gewesen; mit dem Verzicht auf dieses Becken sei während des Genehmigungsverfahrens insoweit auch in brandschutztechnischer Hinsicht eine Konzeptänderung einhergegangen. Dem Brandschutzkonzept, welches sich in den Beiakten befinde, sei übrigens auch nicht zu entnehmen, dass - wie es die Beklagte selbst im Genehmigungsverfahren von der Beigeladenen eingefordert habe - anstelle der ursprünglich geplanten nassen Steigleitung in den Bunker- und Zwischengeschossen eine zweite trockene Steigleitung mit Entnahmestellen im Vorraum neben den Personenaufzügen installiert werde. Jedenfalls sei insoweit die dem Brandschutzkonzept angefügte "Betriebsbeschreibung Löschwasserversorgung" nicht an diese Änderung angepasst worden. Da das Erfordernis eines Brandschutzkonzeptes auch dem Nachbarschutz diene, sei die Klägerin in Anbetracht all dieser Unklarheiten und Unzulänglichkeiten als Nachbarin in eigenen Rechten verletzt.
64Ferner rügt die Klägerin unter Bezugnahme auf eine (nach dem Einsturz des Kölner Stadtarchivs erstellte) Stellungnahme des Prof. em. Dr.-Ing. Stumpf, dass die Standsicherheit des Bauvorhabens - auch und insbesondere mit Blick auf die unterirdisch verlaufende U-Bahn - nicht gewährleistet sei. Konkret rügt die Klägerin in diesem Kontext, dass sich der Prüfbericht zur Statik noch auf ein Brandschutzkonzept vom 2. Januar 2008 beziehe, so dass es zweifelhaft sei, ob der statisch-konstruktive Brandschutz anhand der letzten Fassung des Brandschutzkonzeptes geprüft worden sei. Außerdem seien dem Prüfbericht nur die Entwürfe der Planungsunterlagen S + D (Schlitze und Durchbrüche) zugrundegelegt worden. Überdies enthalte die abschließende Stellungnahme der ZERNA INGENIEURE diverse "Vorbehalte", so dass fraglich sei, ob hier tatsächlich die Standsicherheit des Vorhabens bedenkenlos bescheinigt wurde. Die Frage der Standsicherheit des Exzenterhauses sei nachbarschützend; denn würde der Turm in Richtung Süd-Osten kippen, könnte er das Grundstück der Klägerin unter sich begraben.
65Schließlich vertritt die Klägerin die Auffassung, dass die Baugenehmigung in bauordnungsrechtlicher Hinsicht gegen das Abstandflächenrecht verstoße und in bauplanungsrechtlicher Hinsicht den Gebietserhaltungsanspruch für das Grundstück der Klägerin sowie für andere im benachbarten Wohngebiet liegenden Grundstücke verletze. Letztlich sei das Vorhaben gegenüber der Klägerin jedenfalls rücksichtslos und verstoße daher gegen das Gebot der Rücksichtnahme.
66Die Klägerin beantragt,
67die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Beklagten vom 22. Juli 2008 in der Fassung der Änderung vom 2. Februar 2012 aufzuheben.
68Die Beklagte beantragt,
69die Klage abzuweisen.
70Die Beklagte ist der Ansicht, der Bebauungsplan Nr. 849 sei wirksam und die angefochtene Baugenehmigung rechtmäßig.
71Der Bebauungsplan sei nicht als vorhabenbezogener Bebauungsplan nach § 12 BauGB, sondern gemäß § 13a BauGB als Bebauungsplan der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren eigenverantwortlich durch die Plangeberin aufgestellt worden. Auch seien sowohl die Offenlegungsbekanntmachung als auch die Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses ordnungsgemäß erfolgt. Mit der Angabe "Rathaus C. " sei für jedermann hinreichend genau erkennbar gewesen, wo der Bebauungsplanentwurf bzw. der beschlossene Bebauungsplan eingesehen werden könne. Der Begriff "Rathaus C. " sei vor allem nicht mehrdeutig. Das von der Klägerin angeführte "Technische Rathaus" der Stadt C. sei erst im Dezember 2009 eröffnet worden und könne daher nicht als Auslegungsort gemeint gewesen sein. Auch habe man den Bebauungsplanentwurf tatsächlich bereits am 23. Juli 2007 in der Plankammer des Planungsamtes der Stadt C. (Raum 471) öffentlich ausgelegt. Eventuell habe sich der benannte Zeuge unmittelbar nach der Offenlegungsbekanntmachung in den Lokalzeitungen schon am 13. Juli 2007 in das Rathaus begeben; es könne sein, dass zu jenem Zeitpunkt die fraglichen Planunterlagen in der Tat noch nicht an Ort und Stelle vorhanden gewesen seien. Auch in materieller Hinsicht sei der Bebauungsplan Nr. 849 nicht zu beanstanden. Der Flächennutzungsplan sei im Zuge des Planaufstellungsverfahrens gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB im Wege einer Berichtigung angepasst worden; die Symboldarstellung "Schutzraum" sei ersatzlos gestrichen worden. Insoweit sei ein Verstoß gegen das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 BauGB nicht erkennbar. Ebenso sei die planerische Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB frei von beachtlichen Mängeln. Sämtliche Belange, die die Klägerin anführe, seien in die planerische Abwägung eingeflossen. Im Ergebnis habe der Rat der Stadt C. das öffentliche Interesse an einer Ausbildung des Standortes als Stadtmarke bei gleichzeitigem Erhalt des Hochbunkers sowie an einer Weiterentwicklung des Büroflächenmarkts durch Schaffung attraktiven Büroraums und einer Nutzungsintensivierung in dem Nahversorgungszentrum Wiemelhauser Tor den Vorrang gegenüber den privaten Belangen eingeräumt. Dies sei nicht zu beanstanden.
72Die Baugenehmigung verletze keine nachbarschützenden Vorschriften des öffentlichen Rechts. Dies gelte vor allem mit Blick auf die brandschutzrechtlichen Vorgaben. Das Brandschutzkonzept dürfte während des Genehmigungsverfahrens mehrfach fortgeschrieben worden sein. Bestandteil der Baugenehmigung sei selbstredend nur das mit Genehmigungsvermerk versehene Brandschutzkonzept in der Fassung vom 14. April 2008 sowie die 1. Ergänzung zum Brandschutzkonzept vom 4. Juni 2008. Soweit in dem Bauschein noch Bezug genommen werde auf eine scheinbar ältere Fassung des Konzeptes, handele es sich hierbei um eine "offenbare Unrichtigkeit" im Sinne des § 42 VwVfG NRW, die entsprechend berichtigt werde. Jedenfalls durch die in der mündlichen Verhandlung erfolgte Klarstellung seien die klägerischen Bedenken ausgeräumt worden. Die Standsicherheit des genehmigten Vorhabens sei durch die abschließende Stellungnahme der INGENIEURE ZERNA vom 15. Juli 2008 und den in dieser Stellungnahme in Bezug genommenen Prüfbericht des Prüfstatikers nachgewiesen. Dies gelte - ausweislich der schriftlichen Bestätigungen des Prüfstatikers vom 27. Januar 2012 und vom 1. Februar 2012 - auch für den statisch-konstruktiven Brandschutz sowie die S + D-Pläne. Die nach dem Einsturz des Kölner Stadtarchivs von Seiten der Klägerin vorgelegte Stellungnahme des Prof. em. Dr.-Ing. Stumpf sei unsubstantiiert und rein spekulativ und könne die Beurteilung des staatlich anerkannten Sachverständigen nicht erschüttern; hinzu komme, dass Herr Prof. em. Dr.-Ing. Stumpf selbst in der Nähe des genehmigten Vorhabens wohne und insoweit nicht unbefangen sei. Schließlich sei das genehmigte Vorhaben auch nicht rücksichtlos gegenüber der Klägerin. Aufgrund der ausführlichen Abwägungsentscheidung der Plangeberin beim Satzungsbeschluss bliebe kein Raum mehr für eine Rücksichtslosigkeit.
73Die Beigeladene beantragt,
74die Klage abzuweisen.
75Die Beigeladene teilt die Ansicht der Beklagten, dass der Bebauungsplan Nr. 849 wirksam und die angefochtene Baugenehmigung rechtmäßig seien. Im Übrigen wird auf den schriftsätzlichen Vortrag der Beigeladenen verwiesen.
76Die Kammer hat mit Beschluss vom 6. Mai 2009 den Rechtsstreit auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.
77Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens sowie der weiteren Gerichtsverfahren 5 K 3830/08 und 5 L 859/08, 5 K 4060/08 (3 Bände), 5 L 920/08 (2 Bände), 5 L 1570/10 (2 Bände) und den Inhalt der in dem Verfahren 5 K 4060/08 beigezogenen Verwaltungsvorgänge (Beiakten/Hefte 1 bis 11) sowie der Beiakte/ Heft 1 zu dem Verfahren 5 K 3830/08 Bezug genommen.
78Entscheidungsgründe:
79I. Die Sache ist durch den Einzelrichter zu entscheiden, weil ihm die Kammer den Rechtsstreit mit Beschluss vom 6. Mai 2009 gemäß § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zur Entscheidung übertragen hat.
80II. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig, aber unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Aufhebung der streitigen Baugenehmigung. Diese verstößt nicht gegen nachbarschützende Vorschriften des öffentlichen Rechts und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren eigenen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
811. Die angefochtene Baugenehmigung ist nicht in nachbarrechtsrelevanten Punkten zum Nachteil der Klägerin inhaltlich unbestimmt im Sinne von § 37 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW).
82Dies gilt insbesondere in Bezug auf die von der Klägerin aufgeworfene Frage, welches Brandschutzkonzept bzw. welche Fassung des Brandschutzkonzeptes Bestandteil der angefochtenen Baugenehmigung ist. Unabhängig davon, ob insoweit überhaupt gegenüber der Klägerin nachbarschützende Rechte verletzt sein könnten, hat die Beklagte diesbezüglich eine entsprechende klarstellende Berichtigung im Gerichtsverfahren vorgenommen. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob insoweit bereits die schriftsätzliche Erklärung der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 4. November 2011 (in dem Verfahren 5 K 4060/08) hinsichtlich einer Berichtigung der unzutreffenden Daten "in Anwendung der Regelung des § 42 Satz 1 VwVfG NRW" ausreichend gewesen ist. Denn eine etwaige Unbestimmtheit der Baugenehmigung ist jedenfalls in der mündlichen Verhandlung ausgeräumt worden. Soweit ursprünglich im Bauschein ein Brandschutzkonzept des Sachverständigenbüros HHP Nord/Ost vom "15. Mai 2006" sowie die "1. Ergänzung vom 13. Mai 2008" in Bezug genommen wurden, hat der Vertreter der Beklagten die erteilte Baugenehmigung in der mündlichen Verhandlung zur Niederschrift des Gerichts dahingehend abgeändert, dass Bestandteile der Genehmigung ausschließlich das mit Genehmigungsvermerk versehene Brandschutzkonzept vom 14. April 2008 (Anlage T 2, Bl. 6 der Beiakte/Heft 3 zu 5 K 4060/08) und die mit Genehmigungsvermerk versehene 1. Ergänzung zum Brandschutzkonzept vom 4. Juni 2008 (Anlage T 1, Bl. 1 der Beiakte/Heft 3 zu 5 K 4060/08) sind. Zweifel hinsichtlich der Bestimmtheit der Baugenehmigung bestehen insoweit folglich nicht mehr.
83Dass die Beklagte im Übrigen zu einer solchen klarstellenden Änderung eines Verwaltungsaktes auch noch in der mündlichen Verhandlung berechtigt gewesen ist, ist in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung anerkannt. Auch das Schriftformerfordernis des § 75 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW bleibt insoweit gewahrt.
84Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 25. Januar 1995 -11 C 29.93 -, und vom 26. Mai 2003 - 8 B 73.03 -, Beschluss vom 21. Juni 2006 - 4 B 32.06 -, Urteil vom 2. Juli 2008 - 7 C 38.07 -, sowie Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19. November 2007 - 1 A 10706/05 -, jeweils zitiert nach juris.
852. Die streitgegenständliche Baugenehmigung verstößt nicht gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts.
86a) Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens der Beigeladenen beurteilt sich nach § 30 Abs. 1 BauGB, da es im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans Nr. 849 liegt.
87Das Bauvorhaben der Beigeladenen, für das die Beklagte die angefochtene Baugenehmigung erteilt hat, entspricht im Wesentlichen den Festsetzungen des vorbezeichneten Bebauungsplans. Für eine Unterschreitung der zwingend festgesetzten Höhe des Technikaufbaus von 192,00 m ü. NHN um 2,31 m und eine Überschreitung der festgesetzten Höhe von 103,00 m ü. NHN im Bereich der Stellplatzanlage um ca. 0,70 m durch die Brüstung der Parkpalette hat die Beklagte mit Bescheid vom 23. Juni 2008 jeweils gemäß § 31 Abs. 2 BauGB eine Befreiung erteilt. Dass die Klägerin durch diese Befreiungen in nachbarlichen Belangen berührt sein könnte, ist nicht erkennbar.
88Soweit der Prozessbevollmächtigte der Klägerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung erstmals den Einwand erhoben hat, die Befreiungen nach § 31 Abs. 2 BauGB seien (wegen der gezielten Einholung eines Rechtsgutachtens durch die damalige Anwaltskanzlei der Beigeladenen) unter Verstoß gegen § 20 Abs. 1 VwVfG NRW erteilt worden, so führt auch dieser Einwand zu keinem anderen Ergebnis. Zum einen ist bereits fraglich, inwieweit durch einen solchen Verfahrensfehler die Klägerin in eigenen Nachbarrechten betroffen sein könnte. Zum anderen ist die Beigeladene von Seiten der Beklagten lediglich im Rahmen des § 28 VwVfG NRW zur Darlegung ihrer Rechtsauffassung gebeten worden; soweit die Beigeladene daher über ihre anwaltliche Vertretung eine rechtliche Stellungnahme zu den Befreiungen nach § 31 Abs. 2 BauGB beigebracht hat, handelte es sich nicht um ein unzulässiges "Tätigwerden für eine Behörde" im Sinne des § 20 VwVfG NRW. Dass die Beklagte - wie der Prozessbevollmächtigte der Klägerin meint - ohne eine eigene Rechtsprüfung jene gutachterlichen Ausführungen der Anwaltskanzlei übernommen haben soll, hat der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung mit Vehemenz abgestritten. Letztlich wäre ein etwaiger Verfahrensfehler aber ohnehin gemäß § 46 VwVfG NRW unbeachtlich, da die Voraussetzungen für die Befreiungen nach § 31 Abs. 2 BauGB vorlagen. Durch die nur geringfügigen, städtebaulich vertretbaren Abweichungen vom Bebauungsplan werden die Grundzüge der Planung nicht berührt; sie sind auch mit den öffentlichen Belangen vereinbar.
89b) An der Wirksamkeit des Bebauungsplans Nr. 849 bestehen keine Bedenken.
90(1) Insbesondere konnte der Bebauungsplan gemäß § 13a BauGB (eingefügt mit Wirkung vom 1. Januar 2007 durch das Gesetz zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte vom 21. Dezember 2006, BGBl. I 3316) als Bebauungsplan der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Dass vor allem der Aufstellungsbeschluss und die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung bereits vor Inkrafttreten des § 13a BauGB durchgeführt waren, ist unschädlich. Die Beklagte hat insofern von der in § 233 Abs. 1 Satz 2 BauGB vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht, gesetzlich vorgeschriebene einzelne Verfahrensschritte, mit denen sie bei Inkrafttreten des vorbezeichneten Gesetzes vom 21. Dezember 2006 noch nicht begonnen hatte, nach den dann jeweils geltenden Vorschriften des Baugesetzbuchs durchzuführen. Eine "Umstellung" auf das beschleunigte Verfahren nach § 13a BauGB war mit anderen Worten durchaus auch während des Planaufstellungsverfahrens noch möglich.
91Auch die sachlichen Anwendungsvoraussetzungen des § 13a BauGB sind erfüllt. Mit dem Bebauungsplan Nr. 849 wird eine im Zentrum der C2. Innenstadt gelegene Fläche einer Bebauung zugeführt mit dem Ziel, jenen Standort entsprechend seiner Lage im Stadtgebiet weiterzuentwickeln. Damit dient der Bebauungsplan der Innenentwicklung im Sinne des § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB. Auch die in § 13a Abs. 1 Satz 2 BauGB enthaltene räumliche Beschränkung ist bei dem nur etwa 1 ha großen Plangebiet offensichtlich eingehalten. Überdies war das beschleunigte Verfahren nicht gemäß § 13a Abs. 1 Sätze 4 und 5 BauGB ausgeschlossen.
92Soweit die Klägerin bemängelt, es sei kein Aufstellungsbeschluss nach § 12 BauGB ergangen, jedenfalls sei ein solcher nicht vorgelegt worden, hat die Beklagte bereits darauf hingewiesen, dass der hier im Streit stehende Bebauungsplan nicht als vorhabenbezogener Bebauungsplan aufgestellt wurde und auch nicht als ein solcher aufgestellt werden sollte; insoweit bedurfte es auch keines Aufstellungsbeschluss nach § 12 BauGB. Eine Verpflichtung, anstelle eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans einen "sonstigen" Bebauungsplan aufzustellen oder umgekehrt, besteht nicht. Die Gemeinde kann insoweit frei zwischen vorhabenbezogenem und sonstigem Bebauungsplan wählen.
93Vgl. Krautzberger, in: Battis/Krautzberger/Löhr, Baugesetzbuch, Kommentar, 11. Aufl., § 12 RdNr. 4.
94(2) Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens sind auch keine beachtlichen Verletzungen von Verfahrens- oder Formvorschriften im Sinne des § 214 Abs. 1 BauGB erfolgt.
95(a) Dies gilt zunächst für die Rüge der Klägerin, die Beauftragung der "Freien Planungsgruppe Berlin GmbH" mit der Erarbeitung des Planentwurfs sei unzulässig gewesen.
96Eine solche Vorgehensweise, namentlich die Beauftragung von Planungsbüros zur technischen Erarbeitung des Planwerks, ist seit jeher anerkannt. Bei dieser Form der Beauftragung eines Dritten ist dieser ein sog. "Verwaltungshelfer", der eine von der Gemeinde für die Erfüllung ihrer Aufgaben benötigte Leistung erbringt.
97Vgl. W. Schrödter, in: Schrödter (Begr.), Baugesetzbuch, Kommentar, 7. Aufl., § 4b RdNr. 1.
98Wie sich überdies aus § 4b BauGB ergibt, kann nach den Grundsätzen der funktionalen (Verfahrens-)Privatisierung ein Dritter durchaus auch mit der Durchführung von einzelnen Schritten des Planaufstellungsverfahrens betraut werden. Auch insoweit bedient sich die Gemeinde zur Erfüllung ihrer Aufgaben lediglich der Hilfe von Privaten, ohne dass es dabei zu einer Übertragung der öffentlichen Aufgabe selbst kommt. Anhaltspunkte dafür, dass sich die Beklagte hier der eigenen Gestaltungsbefugnis oder der ihr obliegenden Verantwortung für das gesetzlich vorgesehene Planaufstellungsverfahren entledigt hätte, sind nicht einmal ansatzweise ersichtlich. Diesbezügliche Mutmaßungen der Klägerin bleiben rein spekulativ und geben daher keinen Anlass zu weiteren Sachverhaltsermittlungen.
99(b) Darüber hinaus ist auch die nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB vorgeschriebene ortsübliche Bekanntmachung des Ortes und der Dauer der Auslegung des Entwurfs des Bebauungsplans und der Begründung nicht zu beanstanden. Soweit die Klägerin der Ansicht ist, die Offenlegungsbekanntmachung sei fehlerhaft, weil sie hinsichtlich des Auslegungsortes lediglich auf das "Rathaus C. " hinweise, wäre ein solcher Mangel jedenfalls nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB bzw. - soweit die Klägerin hier lediglich einen Verstoß gegen Landesrecht erblicken möchte - nach § 7 Abs. 6 Satz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) unbeachtlich geworden. Für etwaige nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB beachtliche Mängel der Vorschriften über die Öffentlichkeitsbeteiligung beträgt die Rügefrist gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB in der hier maßgeblichen Fassung vom 1. Januar 2007 ein Jahr seit Bekanntmachung des Bebauungsplans. Ebenso beträgt die Rügefrist für die Verletzung der für die Gemeinden beim Erlass von Satzungen maßgeblichen landesrechtlichen Form- und Verfahrensvorschriften ein Jahr seit Verkündung der Satzung (§ 7 Abs. 6 Satz 1 GO NRW); der Ausnahmetatbestand des § 7 Abs. 6 Satz 1 Buchstabe b) GO NRW greift nur für die öffentliche Bekanntmachung der Satzung selbst, nicht aber für die dem Erlass der Satzung vorausgehenden Verfahrensschritte.
100Die angeblich fehlerhafte Offenlegungsbekanntmachung ist indes erstmals durch den Prozessbevollmächtigten der Klägerin während des Gerichtsverfahrens 5 K 4060/08 mit Schriftsatz vom 29. Juni 2011 gerügt worden. Der Bebauungsplan Nr. 849 wurde hingegen bereits am 14. Dezember 2007 unter Hinweis auf die einjährige Rügefrist und die Rechtsfolgen bei Fristversäumnis bekanntgemacht. Die Rügefrist wurde insofern nicht eingehalten. Soweit die Klägerin der Ansicht sein sollte, die Offenlegungsbekanntmachung sei bereits mit Klageschrift vom 16. Juli 2008 in dem Verfahren 5 K 3830/08, dort auf Seite 2, als mangelhaft gerügt worden, erweist sich dies schlichtweg als nicht zutreffend. In dem vorbezeichneten Schriftsatz wurde lediglich die Auslegung selbst resp. die Auslegungsdauer bemängelt; die angebliche Fehlerhaftigkeit der Auslegungsbekanntmachung wird hingegen nicht aufgegriffen.
101(c) Der Entwurf des Bebauungsplans und dessen Begründung wurden für die Dauer eines Monats öffentlich ausgelegt (§ 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB).
102Ausweislich der Planurkunde lag der Entwurf in der Zeit vom 23. Juli 2007 bis einschließlich 23. August 2007 öffentlich aus. Diese auf dem Bebauungsplan enthaltene Eintragung erbringt nach § 418 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) als Urkunde vollen Beweis der in ihr bezeugten Tatsache.
103Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. September 1979 - IV C 7.77 -, und Beschluss vom 16. Mai 1991 - 4 NB 26/90 -, sowie OVG NRW, Urteil vom 6. Juni 1997 - 7A D 51/93.NE -, jeweils zitiert nach juris.
104Einen förmlichen Beweisantrag dahingehend, dass der Bebauungsplan tatsächlich am 23. Juli 2007 noch nicht im Rathaus der Beklagten öffentlich auslag, hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin in der mündlichen Verhandlung nicht gestellt. Insoweit hat sich auch eine Sachverhaltsaufklärung von Amts wegen nicht aufgedrängt. Denn selbst dann, wenn der Bebauungsplanentwurf - wie es die Klägerin behauptet - am 23. Juli 2007 noch nicht öffentlich ausgelegen haben sollte, wäre die nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB erforderliche Monatsfrist auch durch eine Auslegung in der Zeit vom 24. Juli 2007 bis 23. August 2007 (einschließlich) gewahrt worden. Da der erste Tag der Offenlegung bei der Berechnung der Monatsfrist mitzuzählen ist (§§ 187 Abs. 2, 188 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches),
105vgl. Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 6. Juli 1972 - GmS-OGB 2/71 -, sowie OVG NRW, Urteil vom 25. Oktober 2007 - 7 D 129/06.NE -, jeweils zitiert nach juris,
106wäre die einmonatige Auslegungsfrist auch in der Zeit vom 24. Juli 2007 bis 23. August 2007 gewahrt gewesen. Dass die Bekanntmachungsfrist für die Auslegung des Entwurfs des Bebauungsplans in diesem Fall gegenüber der am 13. Juli 2007 bekannt gemachten Auslegungsfrist sozusagen "um einen Tag kürzer" als angekündigt ausgefallen sein mag, ist für die Wirksamkeit des Bebauungsplans unerheblich, da jedenfalls die tatsächliche Dauer der Auslegung (24. Juli 2007 bis 23. August 2007) die Mindestfrist des § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB eingehalten hat und sich das Ende der Auslegungsfrist auch aus der Bekanntmachung ergab.
107Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Juli 2003 - 4 BN 36/03 -, juris.
108Fernerhin hat das Gericht keinen Anlass für Zweifel an der Ordnungsgemäßheit der Art und Weise der Auslegung des in Rede stehenden Bebauungsplans.
109(d) Auch die Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses vom 15. November 2007 (§ 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB) ist nicht zu beanstanden.
110Wie diese Bekanntmachung zu erfolgen hat, legt § 4 Abs. 1 der Bekanntmachungsverordnung (BekanntmVO) insoweit fest, als diese Vorschrift in ihren Buchstaben a) bis c) der Gemeinde drei Varianten von Bekanntmachungsformen vorgibt. Von diesen ist die für die jeweilige Gemeinde geltende Form der öffentlichen Bekanntmachungen nach Absatz 2 Satz 1 der genannten Vorschrift durch die Hauptsatzung der Gemeinde festzulegen.
111Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. Januar 2008 - 7 B 1743/07.NE -, juris.
112Gemäß § 17 Abs. 1 der Hauptsatzung der Beklagten vom 17. März 2005 werden öffentliche Bekanntmachung der Stadt C. - entsprechend § 4 Abs. 1 Buchstabe b) BekanntmVO - in den Ortsausgaben der Tageszeitungen "Westdeutsche Allgemeine" und "Ruhr-Nachrichten" vollzogen. Diesen Vorgaben entsprechend wurde der Beschluss des Rates vom 15. November 2007 in der "Westdeutschen Allgemeinen Zeitung C. ", in der "Westdeutschen Allgemeinen Zeitung Wattenscheid" sowie in den "Ruhr-Nachrichten C. /Wattenscheid" jeweils am 14. Dezember 2007 öffentlich bekanntgemacht. Diese Bekanntmachung beruht auf der Anordnung der Oberbürgermeisterin der Stadt C. vom 7. Dezember 2007 (§ 2 Abs. 3 BekanntmVO).
113Soweit in der Bekanntmachung das "Rathaus C. , IV. Obergeschoss, Zimmer 471 (Stadtplanungs- und Bauordnungsamt)" als Ort angegeben wird, an welchem der Bebauungsplan eingesehen werden kann, so genügt dies den gesetzlichen Anforderungen an eine wirksame Bekanntmachung.
114In der Bekanntmachung ist gemäß § 10 Abs. 3 Satz 3 BauGB darauf hinzuweisen, wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann. Bei der Ersatzverkündung von Satzungen, die für Bebauungspläne kraft Bundesrechts vorgesehen ist, müssen in der Bekanntmachungsanordnung Ort und Zeit der Auslegung genau bezeichnet werden (§ 3 Abs. 2 Satz 2 BekanntmVO).
115Vgl. Wahlhäuser, Wie werden Satzungen rechtsverbindlich?, NWVBl. 2007, 338 (340).
116Fehlt es an der Angabe des Orts der Einsichtnahme, liegt fraglos ein beachtlicher Bekanntmachungsfehler vor, weil der mit der Bekanntmachung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht wird (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BauGB).
117Vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Juni 2010 - 4 BN 55.09 -, juris.
118Die Verfehlung des Hinweiszwecks durch eine Bekanntmachung gehört dabei zu den besonders schweren Mängeln, die auf Dauer beachtlich bleiben (sog. "Ewigkeitsmangel") und nur durch eine nachträgliche Bekanntmachung (gegebenenfalls mit Rückwirkung, § 214 Abs. 4 BauGB) behoben werden können.
119Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Dezember 2003 - 4 B 66.03 -, juris; Kuschnerus, Der sachgerechte Bebauungsplan, 4. Aufl., RdNr. 1040.
120Unklarheiten bei dem nach § 10 Abs. 3 Satz 3 BauGB gebotenen Hinweis auf die Möglichkeit und den Ort der Einsichtnahme beeinträchtigen den Hinweiszweck der Bekanntmachung allerdings nur dann, wenn gar nicht angegeben worden ist, wo der Bebauungsplan zu jedermanns Einsicht bereit gehalten wird oder diese Stelle falsch oder unzureichend bezeichnet worden ist.
121Vgl. Kuschnerus, a.a.O., RdNr. 1039 mit Hinweis auf Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. Mai 2009 - 2 A 13.08 -.
122Allgemeiner Grundsatz ist hierbei, dass die Gemeinde den Aufbewahrungs- und Einsichtnahmeort so zu bezeichnen hat, dass Personen, die Einsicht nehmen wollen, ihn ohne größere Schwierigkeiten finden können. Der Hinweiszweck wird - anders gewendet - dann nicht erreicht, wenn durch sehr allgemeine oder unvollständige Angaben die Möglichkeit der Einsichtnahme unzumutbar erschwert wird.
123Vgl. Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, Kommentar, Bd. 1, Losebl.-Ausg. (Stand: September 2011), § 10 RdNrn. 123 ff.
124Die ortsübliche Bekanntmachung hat demgegenüber nicht den darüber hinausgehenden Zweck, den am Planungsprozess Interessierten jedwede Anstrengung zu ersparen, den Planentwurf ausfindig zu machen. Eigenständige Bemühungen, die einen "mündigen Bürger" nicht überfordern, dürfen ihm zugemutet werden.
125Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2009 - 4 C 16.07 -; OVG Lüneburg, Urteil vom 5. September 2007 - 1 KN 204/05 -; OVG NRW, Urteil vom 19. Dezember 2011 - 2 D 14/10.NE -, jeweils zitiert nach juris.
126Diese vor allem zu § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB ergangene Rechtsprechung lässt sich ohne Weiteres auch auf § 10 Abs. 3 Satz 3 BauGB übertragen, zumal § 10 Abs. 3 BauGB lediglich eine Veröffentlichungsfunktion zukommt - eine Anstoßwirkung wie bei der Auslegung des Planentwurfs muss von der Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses nicht ausgehen.
127Vgl. Löhr, in: Battis/Krautzberger/Löhr, a.a.O., § 10 RdNr. 36.
128Unter Beachtung dieser Grundsätze ist es zweifelsohne zweckmäßig, im Rahmen der Bekanntmachung nach § 10 Abs. 3 Satz 3 BauGB stets auch die Anschrift der auslegenden (Dienst-)Stelle bekannt zu geben.
129Vgl. Löhr, in: Battis/Krautzberger/Löhr, a.a.O., § 10 RdNr. 37 ("sollte").
130Dies ist jedoch nicht zwingend.
131Vgl. Gaentzsch, in: Berliner Kommentar zum Baugesetzbuch, Bd. 1, Losebl.-Ausg. (Stand: Dezember 2011), § 10 RdNr. 19 ("Der interessierte Bürger kann durch Nachfrage bei der Gemeindeverwaltung die Adresse des Planungsamtes oder des Rathauses ... erfahren; dies liegt innerhalb der ihm in der Ersatzverkündung zugemuteten ´gesteigerten Mitwirkungslast´").
132Insbesondere dann, wenn - wie hier - die Einsichtnahmemöglichkeit im "Rathaus" der Stadt besteht, kann von einem "mündigen Bürger" erwartet werden, die ihm eventuell unbekannte Adresse des Rathauses durch Zuhilfenahme des Internets bzw. eines Stadtplans oder durch Nachfragen zu ermitteln. Denn selbst dann, wenn die Anschrift des Rathauses in der ortsüblichen Bekanntmachung angegeben worden wäre, müsste ein interessierter Bürger, der die Straße und/oder Hausnummer nicht kennen sollte, gegebenenfalls noch mit Hilfe eines Stadtplans oder durch Nachfragen den Weg zum Rathaus erkunden.
133Hinzu kommt, dass auch und gerade mit der Bezeichnung "Rathaus C. " - entgegen der Ansicht der Klägerin - für einen "mündigen Bürger" hinreichend erkennbar ist, dass damit das am X1. -C4. -Platz befindliche (Haupt-)Verwaltungsgebäude der Stadt C. gemeint ist, zumal die dort befindliche U-Bahn- und Straßenbahn-Haltestelle ebenfalls "C. Rathaus" heißt. Demgegenüber werden die in den Stadtteilen existenten weiteren Dienststellen mit Publikumsverkehr offiziell und auch umgangssprachlich als "Bürgerbüros" bezeichnet. Jedenfalls dann, wenn in der Bekanntmachung nicht ausdrücklich auf eine solche Neben- oder Außenstelle der Stadtverwaltung als Auslegungsort hingewiesen wird, geht der "mündige Bürger" daher zwangsläufig davon aus, dass mit dem "Rathaus C. " nur das (Haupt-)Verwaltungsgebäude gemeint sein kann. Selbst das in Wattenscheid ansässige Bürgerbüro wird nicht als "Rathaus C. ", sondern allenfalls als "Rathaus Wattenscheid" bezeichnet. Das von der Klägerin angeführte "Technische Rathaus" der Stadt C. , welches im Übrigen unmittelbar neben dem "Rathaus C. " gelegen ist, wurde erst im Dezember 2009 eröffnet und konnte daher zum Zeitpunkt der Bekanntmachung schon deshalb nicht als Auslegungsort gemeint gewesen sein; mit dem dort zuvor ansässigen "Rathaus-Center", in dem sich neben der städtischen Schulverwaltung auch Geschäfte befanden, war weder offiziell noch umgangssprachlich das "Rathaus C. " gemeint.
134Auch die vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Fahrplanauskünfte der BOGESTRA rechtfertigen keine andere rechtliche Bewertung, da sie sich nicht auf die "Haltestelle ´Rathaus C. ´" beziehen und im Übrigen für das Jahr 2007 keine Aussage mehr treffen können.
135Soweit im Übrigen heute der Bebauungsplan Nr. 849 BauGB etwa aus organisatorischen Gründen nicht mehr im Rathaus C. , Zimmer 471, aufbewahrt werden sollte, sondern in einem anderen Zimmer oder im "Technischen Rathaus", so würde dadurch der Verkündungsvorgang und der Fortbestand des Bebauungsplans nicht in Frage gestellt. Solche Veränderungen gehören zur Lebenswirklichkeit und müssen gegebenenfalls in Kauf genommen werden. Es bedarf vor allem nicht einer erneuten ortsüblichen Bekanntmachung.
136Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a.a.O., § 10 RdNr. 131.
137(3) Der Bebauungsplan Nr. 849 leidet auch nicht an beachtlichen Verstößen gegen materiell-rechtliche Vorschriften.
138(a) Insbesondere ist der vorgenannte Bebauungsplan im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB aus städtebaulichen Gründen erforderlich.
139Gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Dies gilt für die Planung insgesamt und für jede ihrer Festsetzungen. Was im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB erforderlich ist, bestimmt sich nach der planerischen Konzeption der Gemeinde. Welche städtebaulichen Ziele sich eine Gemeinde hierbei setzt, liegt grundsätzlich in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, diejenige "Städtebaupolitik" zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB sind daher nur solche Bauleitpläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind.
140Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999 - 4 BN 15.99 -, juris.
141Dabei kann die Gemeinde durchaus konkrete Bauvorhaben zum Anlass nehmen, durch ihre Bauleitplanung entsprechende Baurechte zu schaffen. Dies liegt im zulässigen Spektrum des planerischen Gestaltungsraums der Gemeinde, so dass bei einer positiven Reaktion auf bestimmte Ansiedlungswünsche der darauf bezogenen Planung nicht etwa von vornherein die städtebauliche Rechtfertigung fehlt. Entscheidend für die Frage der Beachtung der Erfordernisse des § 1 Abs. 3 BauGB ist allein, ob die jeweilige Planung - mag sie von privater Seite initiiert worden sein oder nicht - in ihrer konkreten Ausgestaltung darauf ausgerichtet und in ihrer konkreten Form der Durchführung dadurch motiviert ist, den betroffenen Raum in der nach Maßgabe der gesetzlichen Bindungen, insbesondere des § 1 Abs. 5 und Abs. 6 BauGB, letztlich von der Gemeinde selbst zu verantwortenden Weise sinnvoll städtebaulich zu ordnen.
142Vgl. OVG NRW, Urteile vom 7. Dezember 2000 - 7a D 60/99.NE - und vom 6. März 2006 - 7 D 124/05.NE -, jeweils zitiert nach juris.
143Hieran gemessen fehlt es dem Bebauungsplan Nr. 849 nicht an der städtebaulichen Rechtfertigung. Es lässt sich bereits anhand der Begründung des Bebauungsplans erkennen, dass die Beklagte bei der Planaufstellung ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen gefolgt ist. Der von der Planung erfasste Standort ist nach den nachvollziehbaren Schilderungen der Beklagten städtebaulich eine wichtige Stadtmarke am Eingang in den innerstädtischen Bereich und an der "Cityradialen V.-----------straße ", die den Innenstadtring mit der Ruhr-Universität verbindet. Das dort bestehende "besondere Entwicklungspotenzial" war Anlass für die Beklagte, diesen Ort in seiner "Zeichenhaftigkeit" als "Stadtmarke" zu profilieren und über neue Nutzungen zu beleben. Der dabei letztlich ausschlaggebende städtebauliche Wunsch der Beklagten, einerseits an jenem Standort den denkmalgeschützten Bunker möglichst zu erhalten und diesen andererseits zugleich mit einem besonders gestalteten, aus drei Exzentersegmenten bestehenden Hochhaus auf eine Gesamthöhe von ca. 90 m aufzustocken, bewegt sich innerhalb des planerischen Ermessens und ist daher von Rechts wegen nicht zu beanstanden.
144Vgl. in diesem Zusammenhang Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH), Urteil vom 8. November 2001 - 2 N 01.2105 -, juris, zur planerischen Abwägung bei der Festsetzung eines Kerngebiets zwecks Errichtung eines Hochhauses am Münchner Tor: "Demgegenüber war sich die Antragsgegnerin bei der von ihr verwirklichten Planung bewusst, dass dem Gelände für das Stadtbild eine gehobene Bedeutung zukommt, ... Der Antragsgegnerin ist es gestattet, durch Bauleitplanung von den vorgefundenen Bauformen abzuweichen und neue Akzente für das Stadtbild zu setzen. Denn die im Rahmen einer geordneten städtebaulichen Entwicklung konkret anzustrebenden Ziele setzt die Gemeinde als Träger der Planungshoheit selbst.".
145Soweit die Klägerin die Planerforderlichkeit hinterfragt, weil es nach ihrer Ansicht bereits ausreichend Büroflächen im Stadtgebiet gebe, führt auch dies zu keiner anderen Bewertung. Ausweislich der Begründung des Bebauungsplans hat die Plangeberin selbst erkannt, dass "der durch die Planung ermöglichte Zuwachs an Büro- und Dienstleistungsflächen (...) gemessen an der Gesamtstadt von untergeordneter Bedeutung" sei. Ausschlaggebend war für die Beklagte vielmehr, dass mit der Planung die "zentrale Funktion des Standortes" gestärkt werde und sich das Vorhaben an das westlich gelegene Kerngebiet anschließe und in das Nahversorgungszentrum "Wiemelhauser Tor" einfüge. Diese städtebaupolitischen Erwägungen sind für die gesetzlichen Anforderungen des § 1 Abs. 3 BauGB ausreichend.
146(b) Ferner ist ein Verstoß gegen § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB, wonach der Bebauungsplan aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln ist, hier nicht festzustellen. Zwar enthielt der seit 1980 wirksame Flächennutzungsplan der Beklagten in dem Bereich des Baugrundstücks ursprünglich eine Symboldarstellung "Schutzraum" (Bunker). Diese Darstellung ist jedoch im Zuge des Planaufstellungsverfahrens gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB im Wege der Berichtigung des Flächennutzungsplans ersatzlos entfallen. Im Übrigen stehen die Festsetzungen des Bebauungsplans nicht in einem Widerspruch zu den Darstellungen des Flächennutzungsplans. Das Baugrundstück selbst und die Fahrbahn westlich des Grundstücks werden im Flächennutzungsplan als gemischte Baufläche dargestellt; hiermit ist die Festsetzung der Grundstücksfläche als Kerngebiet im Bebauungsplan vereinbar. Die Richtungsfahrbahn der V.-----------straße östlich des Baugrundstücks ist im Flächennutzungsplan als Fläche für den überörtlichen Verkehr dargestellt; damit korrespondierend ist im Bebauungsplan die Fahrbahn - in beiden Richtungen - als Straßenverkehrsfläche festgesetzt. Dass im Übrigen der Flächennutzungsplan der Stadt C. als solcher fehlerhaft sein soll - wie der Prozessbevollmächtigte der Klägerin in der mündlichen Verhandlung eingewandt hat - vermag das Gericht nicht festzustellen.
147(c) Der dem Vorhaben zugrunde liegende Bebauungsplan Nr. 849 enthält überdies ausschließlich zulässige und hinreichend bestimmte Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 bis 7 BauGB.
148Insoweit begegnet vor allem die Änderung der bisherigen Ausweisung des Vorhabengrundstücks durch den Bebauungsplan Nr. 490 von Gemeinbedarfsfläche bzw. öffentliche Verkehrsfläche in ein Kerngebiet keinen rechtlichen Bedenken, vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 7 und § 7 der Baunutzungsverordnung (BauNVO). Auch der gleichzeitige Ausschluss bestimmter Arten von Nutzungen sowie die ausnahmsweise Zulassung von Wohnnutzung in den obersten Geschossen ist nach §§ 1 Abs. 5 und 9, 7 Abs. 2 Nr. 7 BauNVO zulässig.
149Darüber hinaus hat die Satzungsgeberin unter dem Gesichtspunkt des zulässigen Planinhalts und der hinreichenden Bestimmtheit von der Festsetzungsmöglichkeit einer abweichenden Bauweise nach § 22 Abs. 4 BauNVO in nicht zu beanstandener Weise Gebrauch gemacht. Sie hat die Höhe der Bausegmente des geplanten turmartigen Gebäudes gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 4 i.V.m. Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 BauNVO zwingend festgesetzt und die Lage der einzelnen Bausegmente jeweils mit Baulinien gemäß § 23 Abs. 2 Satz 1 BauNVO genau bestimmt. Hierdurch hat sie eine von § 22 Abs. 1 und 2 BauNVO abweichende Bauweise bestimmt. Diese Regelung genügt auch ohne Nennung des § 22 Abs. 4 BauNVO dem Bestimmtheitsgebot planerischer Festsetzungen, da sich aus der Kombination der vorgegebenen zwingenden Höhe und der Baulinie, auf der gebaut werden muss, die Lage und Größe des Baukörpers eindeutig ergibt und damit nicht dem Belieben des Baubewerbers überlassen bleibt.
150So bereits OVG NRW, Beschluss vom 19. Januar 2009 - 10 B 1687/08 -, juris.
151(d) Der Bebauungsplan leidet schließlich auch nicht an einem beachtlichen Abwägungsfehler nach § 1 Abs. 7 BauGB.
152(aa) Insoweit hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen bereits in seinem Beschluss vom 19. Januar 2009 - 10 B 1687/08 - Folgendes ausgeführt:
153"Der von dem Antragsteller geltend gemachte Verstoß gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB liegt nicht vor. Nach dieser Vorschrift sind bei der Aufstellung von Bebauungsplänen die öffentlichen und privaten Belange gegen- und untereinander gerecht abzuwägen. Das Abwägungsgebot ist verletzt, wenn eine sachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattfindet, wenn in die Abwägung der Belange nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungserfordernis genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit der verschiedenen Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet.
154Vgl. grundlegend: BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1974 - IV C 50.71 -, BRS 28 Nr. 4.
155Ein offensichtlicher Verstoß gegen diese Grundsätze ist nicht erkennbar. Die Stadt C. hat die von der Planung betroffenen öffentlichen und privaten Belange zutreffend ermittelt. Sie hat festgestellt, dass sich die Errichtung eines turmartigen Bürogebäudes auf dem vorhandenen Hochbunker mit einer Gesamthöhe von ca. 90 m zwischen den Richtungsfahrbahnen der V.-----------straße in erheblicher Weise auf die umgebende Bebauung, insbesondere die östlich des Plangebietes gelegene Wohnbebauung auswirken kann.
156Zum notwendigen Abwägungsmaterial gehören im vorliegenden Verfahren wegen der festgesetzten abweichenden Bauweise insbesondere die Belange, die sonst durch das Abstandflächenrecht gewahrt werden.
157Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. November 1996 - 10a D 161/93.NE -.
158Dies hat der Plangeber berücksichtigt. Er ist umfassend der Frage nachgegangen, ob und in welchem Umfang der Bebauung auf beiden Seiten der V.-----------straße Licht, Luft und Sonne durch die Festsetzung der abweichenden Bauweise genommen wird. Hierzu hat er eine Verschattungsstudie erstellen lassen, die insbesondere die Auswirkungen auf die Belichtung der östlich benachbarten Wohn- und Geschäftshäuser untersucht. Sie kommt zu dem nachvollziehbaren Ergebnis, dass sich die Besonnungsdauer im Vergleich zu der bereits heute durch den Hochbunker bestehenden Situation bzw. zu einer Bebauung unter Beachtung der Abstandsflächen in der offenen Bauweise nicht wesentlich verschlechtern wird. Die Studie verhält sich zwar nur zu den Auswirkungen auf die unmittelbar an der V.-----------straße gelegenen Gebäude. Ihre Ergebnisse können jedoch entgegen der Ansicht des Antragstellers auch auf die weiter entfernt an der C1.--------straße gelegenen Hausgrundstücke übertragen werden.
159Im Planaufstellungsverfahren sind weiter die Auswirkungen des Vorhabens in Bezug auf den Brandschutz, die Beeinträchtigung von Aussichtsmöglichkeiten, die Schaffung unerwünschter Einsichtnahmen sowie die ausreichende Belichtung und Durchlüftung untersucht und die hierzu im Aufstellungsverfahren eingegangenen Stellungnahmen gewürdigt worden. Wesentliche und unzumutbare Beeinträchtigungen sind nicht festgestellt worden. Den Belangen der benachbarten Grundstückseigentümer an einer möglichst uneingeschränkten Besonnung und Belichtung ihrer Gebäude sowie einer unbeeinträchtigten Grundstücksnutzung hat der Satzungsgeber das öffentliche Interesse an einer Ausbildung des Turms als Stadtmarke auf dem zu erhaltenden Hochbunker sowie einer Weiterentwicklung des Büroflächenmarkts durch Schaffung attraktiven Büroraums und einer Nutzungsintensivierung in dem Nahversorgungszentrum Wiemelhauser Tor gegenüber gestellt. Der Rat hat der Wirtschaftsentwicklung und der städtebaulichen Weiterentwicklung den Vorrang gegenüber den privaten Belangen eingeräumt. Dieses Ergebnis ist mit den oben dargestellten Abwägungsgrundsätzen vereinbar.
160Den Einwand des Antragstellers, es würden zu wenig Stellplätze geschaffen, hat der Rat mit der nachvollziehbaren Begründung zurückgewiesen, angesichts der überdurchschnittlich guten Erreichbarkeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln seien bauordnungsrechtlich 88 bis 117 Stellplätze erforderlich. Diese könnten in der geplanten Stellplatzanlage geschaffen werden. Zusätzliche Belastungen der Straßen in der näheren Umgebung durch vorhabenbezogenen Parksuchverkehr seien nicht zu erwarten."
161Das erkennende Gericht schließt sich diesen Ausführungen auch für das vorliegende Verfahren an und hält an ihnen - auch unter Berücksichtigung des Weiteren klägerischen Sachvortrags in dem vorliegenden Hauptsacheverfahren - fest.
162(bb) Ergänzend anzumerken ist, dass die planerische Abwägung auch nicht gegen den Planungsgrundsatz der Trennung von unverträglichen Nutzungen verstößt. Nach diesem in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsatz sollten möglichst Wohngebiete und die nach ihrem Wesen umgebungsbelastenden Baugebiete - vor allem Industrie- oder Gewerbegebiete - nicht nebeneinander, sondern nach Möglichkeit so weit entfernt liegen oder durch Zwischenzonung auf eine andere Weise abgeschirmt werden, dass Unzuträglichkeiten unterbleiben.
163Vgl. BayVGH, Urteil vom 22. März 1982 - 25 XIV/78 -, NJW 1983, 297 (298 f.) mit weiteren Nachw.
164Der Grundsatz möglichster Trennung unverträglicher Nutzungen gilt allerdings nicht uneingeschränkt. Einschränkungen ergeben sich vor allem bei situationsbestimmten Planungen durch die bereits vorhandenen Verhältnisse. Ist danach ein Aufeinandertreffen unterschiedlicher Baugebiete zulässig, kann es allerdings erforderlich sein, dass der Plangeber selbst kompensatorische Maßnahmen trifft, um Nutzungskonflikte zumindest zu mildern.
165Vgl. Krautzberger, in: Battis/Krautzberger/Löhr, a.a.O., § 1 RdNrn. 110 f.
166Ausgehend hiervon ist die planerische Entscheidung, das Baugrundstück innerhalb des Plangebiets als Kerngebiet auszuweisen, nicht zu beanstanden. Das Plangebiet schließt sich in westlicher Richtung an das dort bereits vorhandene Kerngebiet an. Gegenüber dem unbeplanten Gebiet an der Ostseite, in dem sich auch das klägerische Grundstück befindet, kommt insbesondere der 3- bis 4-geschossigen Randbebauung eine trennende und auch abschirmende Wirkung zu. Das hinter der Randbebauung liegende, überwiegend zum Wohnen bestimmte Stadtquartier bleibt damit räumlich angemessen von dem Kerngebiet getrennt. Hinzu kommt, dass die Plangeberin, um zusätzliche Störungen an der östlich angrenzenden Wohnnutzung zu vermeiden, bestimmte - gegenüber der Büronutzung publikumsintensivere - Arten von Nutzungen, die in einem Kerngebiet grundsätzlich zulässig wären, bereits in dem Bebauungsplan ausgeschlossen und damit die umgebungsbelastende Wirkung deutlich minimiert hat. Bei dieser Sachlage war es deshalb auch nicht etwa erforderlich, dass die Plangeberin die Randbebauung östlich der V.-----------straße (bei gleichzeitiger Festsetzung dieser Randbebauung als Mischgebiet) in den Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 849 mit einbezieht.
167Soweit die Klägerin den Charakter des unbeplanten Gebiets östlich der V.-----------straße als reines oder zumindest allgemeines Wohngebiet einstuft und es insoweit - auch und insbesondere unter Einbeziehung der rückwärtigen Gärten und Freiflächen der in der C1.--------straße gelegenen Grundstücke - als besonders schützenswert erachtet, führt auch dies zu keiner anderen rechtlichen Bewertung. Die Beklagte hat beim Erlass des Bebauungsplanes Nr. 849 bereits zutreffend erkannt, dass "hinter der Randbebauung an der V.-----------straße (...) weiter nach Osten von einer überwiegenden Wohnnutzung auszugehen" sei; die Beklagte hat lediglich "die östliche Seite der V.-----------straße ", also die dortige Randbebauung, aufgrund der dort vorhandenen unterschiedlichen Nutzungsformen als Mischgebiet eingestuft (vgl. Nr. 3.1.2 der Begründung des Bebauungsplans). Dass die östliche Randbebauung aus Wohn- und Geschäftshäusern besteht und daher als Mischgebiet eingestuft werden kann, wird auch von Seiten der Klägerin nicht in Abrede gestellt. Eines gerichtlichen Augenscheins bedurfte es daher nicht.
168(cc) Darüber hinaus vermag das Gericht auch keinen beachtlichen Abwägungsfehler insoweit festzustellen, als die Verschattungsstudie - auf die die Plangeberin bei ihrer Entscheidung maßgeblich abgestellt hat - einen Vergleich des Schattenwurfs des Turms mit demjenigen eines fiktiven viergeschossigen Gebäuderiegels unternimmt. Soweit die Klägerin hier der Ansicht ist, ein solches viergeschossiges Gebäude sei auf dem Baugrundstück baurechtlich nicht zulässig gewesen, ist bereits fraglich, ob sie diesen Umstand überhaupt als Mangel im Abwägungsvorgang geltend machen kann. Denn nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB können etwaige Mängel, die Gegenstand der Regelung des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 sind - die also bereits die Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials betreffen -, nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden.
169Unabhängig davon ist dieser konkrete Einwand, namentlich die Fehlerhaftigkeit der Verschattungsstudie wegen eines mitunter unzulässigen Vergleichs mit einem baurechtlich nicht zulässigen Baukörper, erstmals nach Ablauf der Jahresfrist der §§ 214 Abs. 3 Satz 2, 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB erhoben worden. Die zuvor lediglich pauschal erhobenen Rügen zum Schattenwurf des turmartigen Gebäudes legen insoweit den inmitten stehenden Mangel nicht hinreichend substantiiert dar und sind daher gleichfalls nicht geeignet, die Frist des § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB zu wahren. Denn § 215 Abs. 1 BauGB stellt an den Rügenden Substantiierungsanforderungen. Er muss den gerügten Mangel vor Ablauf der Rügefrist konkret und substantiiert darlegen. Die Darstellung des maßgebenden Sachverhalts durch ihn soll der Gemeinde begründeten Anlass geben, auf der Grundlage der Geltendmachung des Fehlers zu prüfen, ob sie in eine Fehlerbehebung in einem ergänzenden Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB - hier etwa in der Gestalt der Einholung einer neuen Studie - eintreten soll.
170Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. Juli 2011 - 2 D 137/09.NE -, juris.
171Selbst dann, wenn man dies anders bewerten und die Rüge der Klägerin nicht als verspätet ansehen wollte, ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass der in Rede stehende angebliche Mangel im Abwägungsvorgang offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen ist; nur in diesem Fall wäre der Mangel indes erheblich, vgl. § 214 Abs. 3 Satz 2 2. Halbsatz BauGB. Vielmehr spricht sogar Vieles dafür, dass der Vergleich mit dem Schattenwurf eines fiktiven viergeschossigen Gebäuderiegels nicht fehlerbehaftet war. Wie der Verschattungsstudie eindeutig zu entnehmen ist, geht es bei der Gegenüberstellung lediglich um einen vergleichbaren Schattenwurf bei Einhaltung der Regelabstandfläche des § 6 Abs. 5 BauO NRW; ob das fiktive Gebäude im Übrigen baurechtlich zulässig wäre, spielte demgegenüber für die Vergleichsbetrachtung keine Rolle, da mit jener Studie ausschließlich die abstandflächenrechtlichen Belange und Auswirkungen geprüft werden sollten. Dass dabei für den an der östlichen Seite der V.-----------straße grenzständig errichteten "fiktiven Gebäuderiegel" unter Beachtung der Regelabstandflächen zutreffend eine zulässige Höhe von 21,5 m angenommen wurde, folgt aus § 6 Abs. 2 Satz 2, Abs. 5 Satz 2 BauO NRW (östlich des Baugrundstücks ist die öffentliche Verkehrsfläche einschließlich des Bürgersteigs - abgegriffen anhand des Lageplans - ca. 17,5 m breit; bei einer Gebäudehöhe von 21, 5 m beträgt die Abstandfläche [bei 0,4 H] 8,60 m und liegt damit nicht über der Mitte der öffentlichen Verkehrsfläche).
172Dass im Übrigen der Schattenwurf des Turms speziell auf die Grundstücke in der C1.--------straße nicht oder nicht hinreichend berücksichtigt worden sein soll, vermag das Gericht ebenfalls nicht festzustellen. Zwar beschränken sich die Verschattungsstudie und der dortige Vergleich mit dem fiktiven Baukörper in der Tat auf die V.-----------straße . Der Schattenwurf des Turms auf die in der C1.--------straße gelegenen Grundstücke wird hingegen in den - dem Verschattungsgutachten des Dipl.-Ing. J. Wacker vom 29. März 2007 als Präsentation beigefügten - Schattenstudien sehr anschaulich dargestellt. Anlass zur Annahme für eine Fehlerhaftigkeit dieser Studien hat das Gericht nicht. Auch ist nicht zu erkennen, dass die Plangeberin diese Schattenwurfsstudien fehlerhaft bewertet haben könnte. Vielmehr ist anhand dieser Studien abzulesen, dass auch die Grundstücke in der C1.--------straße aufgrund des Schattens des relativ schlanken Turms täglich - sowohl am 21.03. und 21.06. als auch am 21.12. des Jahres - nicht mehr als insgesamt 21/2 bis 23/4 Stunden (teil-)verschattet sind, womit auch hier - wie von der Plangeberin angenommen - eine ausreichende tägliche Besonnungsdauer gewährleistet bleibt.
173Schließlich vermag das Gericht auch darin kein Abwägungsdefizit zu erblicken, dass die Plangeberin - wie der Prozessbevollmächtigte der Klägerin meint - nicht geprüft habe, ob die Südseiten der Gebäude der P. -I. -Straße durch den Schattenwurf des Turms so beeinträchtigt werden, dass die Belichtung in den dortigen Wohnräumen nicht mehr der DIN 5034 (Tageslicht in Innenräumen) entsprechen könnte. Für eine solche Annahme gab und gibt es schon allein aufgrund der Entfernung des Exzenterhauses zu den Rückseiten der an der P. -I. -Straße gelegenen Gebäude von mindestens 80 m keinen hinreichenden Anlass. Außerdem ist auch diese Rüge erst nach Ablauf der Jahresfrist der §§ 214 Abs. 3 Satz 2, 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB erhoben worden.
174(dd) Soweit die Klägerin schließlich ein Abwägungsdefizit daraus herleiten will, dass sich die Beklagte in Bezug auf das dem Bebauungsplan zugrunde liegende Vorhaben bereits vor und während der Planaufstellung in (vor-)vertragliche Verhandlungen nach § 11 BauGB mit der Beigeladenen begeben hat, bleibt der klägerische Vortrag rein spekulativ. Dies gilt auch in Bezug auf die Veräußerung des Baugrundstücks. Es bestehen keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass aufgrund der vertraglichen Verpflichtungen, die die Beklagte insofern im Einzelnen eingegangen sein mag, unzulässige (Vorweg-)Bindungen eingegangen sein könnte. Demzufolge sah sich das Gericht auch nicht dazu veranlasst - wie vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin mehrfach angeregt - die städtebaulichen Verträge und den fraglichen Grundstückskaufvertrag anzufordern. Ebenso wenig vermag das Gericht einen etwaigen Abwägungsfehler darin zu erblicken, dass die Beigeladene im Planaufstellungsverfahren eine kurzgutachtliche Stellungnahme ihres Rechtsanwalts zu der abstandflächenrechtlichen Bewertung des Vorhabens vorgelegt hat; vor allem ist nicht festzustellen, dass die Beklagte - wie der Prozessbevollmächtigten der Klägerin meint - dieses Gutachten ohne eine eigene Prüfung und Bewertung übernommen haben soll.
175Nach alledem konnte die Beklagte mithin die streitgegenständliche Baugenehmigung auf der Grundlage des wirksamen Bebauungsplans Nr. 849 erteilen. Ungeachtet dessen hat die Kammer bereits in ihrem Beschluss vom 16. Oktober 2008 (5 L 920/08) dargelegt, dass auch bei einer etwaigen Unwirksamkeit des Bebauungsplans Nr. 849 und einer Beurteilung des Vorhabens anhand des Bebauungsplans Nr. 490 jedenfalls Nachbarrechte des Eigentümers des Grundstücks C1.--------straße 9 nicht verletzt seien. Dies gilt nach Auffassung des erkennenden Gerichts ebenso in Bezug auf das Grundstück der Klägerin. Auch den Ausführungen der Kammer in dem vorzitierten Beschluss wird festgehalten.
176c) Der Klägerin steht kein sich aus Bauplanungsrecht ergebender Gebietsgewährleistungsanspruch zu. Die Kammer hat diesbezüglich bereits in ihrem Beschluss vom 16. Oktober 2008 - 5 L 920/08 - wie folgt ausgeführt:
177"Der Gebietsgewährleistungsanspruch greift grundsätzlich nur innerhalb desselben Baugebiets, weil sich das wechselseitige Austauschverhältnis, auf dem der Gebietsgewährleistungsanspruch letztlich beruht, auf die Eigentümer der in demselben Baugebiet gelegenen Grundstücke beschränkt.
178Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen - OVG NRW -, Beschluss vom 28. November 2002 - 10 B 1618/02 -, BRS 66 Nr. 168.
179Das Exzenterhaus liegt indessen nicht in dem Baugebiet, in dem das Grundstück des Antragstellers liegt. Dieses reicht, wie bereits erörtert, lediglich bis zur Bebauung an der östlichen Seite der V.-----------straße . Demgegenüber ist der gesamte Bereich der V.-----------straße in dem Bebauungsplan Nr. 490 als öffentliche Straßenverkehrsfläche festgesetzt, mit der Fläche für Gemeinbedarf, auf der der Bunker aufsteht. Deshalb erfasst der Gebietserhaltungsanspruch nicht den Bereich jenseits der V.-----------straße ."
180An diesen Ausführungen, die auch in Bezug auf das Grundstück der Klägerin Geltung beanspruchen, wird festgehalten, zumal sie auch in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 19. Januar 2009 - 10 B 1687/08 - unbeanstandet geblieben sind:
181"Schließlich beruft sich der Antragsteller zu Unrecht auf die Verletzung eines Gebietserhaltungsanspruchs. Abgesehen davon, dass auch die weiteren Voraussetzungen dieses Anspruchs nicht vorliegen, scheitert der Anspruch schon daran, dass sich das Grundstück des Antragstellers und das streitgegenständliche Vorhaben planungsrechtlich nicht in demselben Baugebiet befinden."
182Auch der Umstand, dass sich das Grundstück der Klägerin in einem unbeplanten Gebiet befindet, welches - nach Auffassung der Klägerin - als reines oder allgemeines Wohngebiet zu qualifizieren sein mag, ändert insoweit nichts daran, dass bereits dem Grunde nach ein Anspruch auf Gebietserhaltung nicht gegeben ist. Auch die optische Wahrnehmbarkeit des Bauvorhabens der Beigeladenen im benachbarten Baugebiet vermag hieran nichts zu ändern. Zwar kann der Gebietscharakter eines Wohngebiets, nämlich die dort zu gewährleistende Wohnruhe, auch dadurch gestört werden, dass ein Vorhaben durch seine optische Erscheinung gebietswidrig "laut" ist.
183Vgl. etwa zur Verfremdung des Gebietscharakters durch die optischen Auswirkungen von Mobilfunkanlagen: OVG NRW, Beschlüsse vom 25. Februar 2003 - 10 B 2417/02 -, vom 13. März 2003 - 7 B 1717/02 -, sowie Urteil vom 17. Dezember 2008 - 10 A 2999/07 -, jeweils zitiert nach juris; vgl. ferner zu optisch bedrängenden Wirkung von Windkraftanlagen: OVG NRW, Beschluss vom 24. Juni 2010 - 8 A 2764/09 -; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 22. September 2009 - 8 L 808/09 -, VG Weimar, Beschluss vom 22. Juni 2010 - 1 E 378/10 We -, sowie VG Düsseldorf, Urteil vom 28. Oktober 2010 - 11 K 2863/09 -, jeweils zitiert nach juris.
184Auch unter dem Aspekt einer "optischen Beeinträchtigung" besteht indes kein gebietsübergreifender Schutz des Nachbarn vor gebietsfremden Nutzungen im benachbarten Baugebiet. Jedenfalls aber dringt hier mit dem streitbefangenen Vorhaben aufgrund der nur "optischen Wahrnehmbarkeit" keine gebietsfremde Nutzung in das benachbarte Gebiet ein, die dort zu einer schleichenden Umwandlung des Wohngebietes führen könnte.
185d) Das Vorhaben der Beigeladenen verletzt nicht zu Lasten der Klägerin das in § 15 BauNVO enthaltene bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot. Das erkennende Gericht nimmt auch insoweit Bezug auf die entsprechenden Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen in seinem Beschluss vom 19. Januar 2009 - 10 B 1687/08 -:
186"Das Vorhaben der Beigeladenen verletzt nicht zu Lasten des Antragstellers das Rücksichtnahmegebot. Ein nachbarlicher Abwehranspruch gegen eine mit den Planfestsetzungen übereinstimmende Baugenehmigung unter Berufung auf das Gebot der Rücksichtnahme besteht im Allgemeinen nicht, weil dieses bereits in den einen rechtsgültigen Bebauungsplan voraussetzenden Abwägungsvorgang eingeflossen sein muss, wodurch es gleichsam aufgezehrt wird. Festsetzungen eines Bebauungsplans können durch das in § 15 BauNVO enthaltene Gebot der Rücksichtnahme nur ergänzt, nicht aber korrigiert werden. Zudem ist § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO im Hinblick auf das Maß der im Bebauungsplan festgesetzten baulichen Nutzung grundsätzlich nicht anwendbar.
187Vgl. BVerwG, Urteile vom 16. März 1995 - 4 C 3.94-, BRS 57 Nr. 175 und vom 6. Oktober 1989 - 4 C 14.87 -, BRS 49 Nr. 188; Beschlüsse vom 11. Juli 1983 - 4 B 123.83 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 54 und vom 27. Dezember 1984 - 4 B 278.84 -, BRS 42 Nr. 183; OVG NRW, Beschlüsse vom 21. Februar 2005 - 10 B 1269/04 -, BRS 69 Nr. 89, vom 21. Dezember 2006 - 7 B 2193/06 -, a.a.O., und vom 24. November 2008 - 7 B 955/08 -.
188Die von dem Antragsteller mit der Beschwerde wiederholt vorgetragenen Einwendungen bezüglich einer Unzumutbarkeit des Vorhabens im Hinblick auf seine Höhe, seine Masse, seinen Schattenwurf und seinen geringen Abstand zur benachbarten Bebauung sind bereits im Planaufstellungsverfahren geltend gemacht worden und waren Gegenstand der Abwägungsentscheidung. Der Satzungsgeber hat ein den Festsetzungen entsprechendes Vorhaben als zumutbar angesehen. Diese wohl abgewogene Entscheidung darf nach den vorstehenden Grundsätzen nicht über § 15 Abs. 1 BauNVO korrigiert werden.
189Ob diese Erwägung auch für den geltend gemachten Mangel an Stellplätzen zu gelten hat, kann offen bleiben. Jedenfalls liegt insoweit ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot nicht vor. Es lässt sich nicht feststellen, dass mit dem Vorhaben eine Verschärfung der Verkehrssituation für Nachbargrundstücke, die durch Straßen- und Parksuchverkehr situationsvorbelastet sind, verbunden ist und die sich hieraus ergebende Gesamtbelastung die Eigentümer der Nachbargrundstücke bei Abwägung aller Belange unzumutbar trifft.
190Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10. Juli 1998 - 11 A 7238/95 -, BRS 60 Nr. 123; Beschlüsse vom 9. März 2007 - 10 B 2675/06 -, BauR 2007, 1550, vom 15. November 2005 - 7 B 1823/05 -, BRS 69 Nr. 168, und vom 31. August 2000 - 10 B 1052/00 -, juris.
191Die in den genehmigten Bauvorlagen vorgesehene Herstellung von 117 Stellplätzen ist für das Vorhaben der Beigeladenen ausreichend bemessen (vgl. § 51 Abs. 1 BauO NRW und Nr. 51.11 VV BauO NRW sowie Ziffer 2.1 der Richtzahlen für den Stellplatzbedarf). Die Richtzahlen für den Stellplatzbedarf sind als auf gesicherter Erfahrungsgrundlage beruhende Anhaltspunkte bzw. als sachverständig festgestellte Erfahrungswerte weiterhin von Bedeutung.
192Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW, Loseblattkommentar, Stand: 1. Dezember 2008, § 51 Rn. 40 f.
193Nach Ziffer 2.1 der Richtzahlen ist für Büro- und Verwaltungsräume ein Stellplatz je 30 - 40 m2 Nutzfläche vorzusehen, wobei die Mindestzahl bei einer - hier unzweifelhaft gegebenen - überdurchschnittlich guten Erreichbarkeit des Vorhabens mit öffentlichen Verkehrsmitteln um bis zu 30 % gemindert werden kann (Nr. 51.11 VV BauO NRW). Dem entspricht bei einer genehmigten Bürofläche von 5.100 m2 ein Bedarf von 90 bis 119 Stellplätzen.
194Aus der Begründung der Beschwerde ergeben sich keine Gesichtspunkte für eine unzumutbare Belastung der Nachbarschaft durch eine zu geringe Stellplatzzahl. Der Antragsteller stellt der Bedarfsermittlung lediglich eigene Abschätzungen gegenüber, die in den genehmigten Bauvorlagen keine Grundlage finden. Auch der Einwand, dass eine Anbindung an die U-Bahn nicht nur eine Entlastung vom Stellplatzbedarf bringe, weil U-Bahn-Benutzer in der Umgebung von U-Bahn-Haltestellen parkten, vermag eine durch das Vorhaben bedingte unzumutbare Gesamtbelastung nicht zu begründen."
195Auch diesen Ausführungen, die nicht minder für das Grundstück der Klägerin gelten, schließt sich das erkennende Gericht an.
1963. Die angefochtene Baugenehmigung verletzt keine nachbarschützenden Vorschriften des Bauordnungsrechts.
197a) Insbesondere liegt kein Verstoß gegen § 6 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW vor. Danach sind zwar vor den Außenwänden von Gebäuden Abstandflächen freizuhalten, die nach Absatz 2 Satz 1 grundsätzlich auf dem Grundstück selbst liegen müssen und sich nach Absatz 3 grundsätzlich nicht überdecken dürfen. Die Tiefe der Abstandfläche bemisst sich dabei nach der Wandhöhe unter Berücksichtigung der Berechnungsfaktoren der Absätze 5 und 6. Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe a) BauO NRW ist indes eine Abstandfläche innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche nicht erforderlich gegenüber Grundstücksgrenzen, gegenüber denen nach planungsrechtlichen Vorschriften ohne Grenzabstand oder mit geringerem Grenzabstand als nach den Absätzen 5 und 6 gebaut werden muss. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Aufgrund der zwingenden Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 849 bezüglich der Höhe und der Baulinien ist planungsrechtlich bindend vorgegeben wo und wie hoch auf dem Grundstück zu bauen ist. Damit ist planungsrechtlich zugleich zwingend vorgegeben, mit welchem Grenzabstand gebaut werden muss. Dieser ist fraglos geringer als der nach § 6 Abs. 5 und 6 BauO NRW. Dessen war sich die Satzungsgeberin ausweislich der Begründung des Bebauungsplans auch bewusst; den Wegfall der Abstandflächen hat sie in ihre Abwägung eingestellt.
198b) Auch ein Verstoß gegen § 15 BauO NRW ist, soweit diese Vorschrift Nachbarschutz entfaltet, nicht festzustellen.
199(1) Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW muss jede bauliche Anlage im Ganzen und in ihren Teilen sowie für sich allein standsicher sein. Nach Absatz 1 Satz 2 dürfen ferner die Standsicherheit anderer baulicher Anlagen und die Tragfähigkeit des Baugrundes des Nachbargrundstücks nicht gefährdet werden. Soweit daher die eigene Standsicherheit einer baulichen Anlage auf einem Nachbargrundstück durch die Errichtung einer (neuen) baulichen Anlage betroffen sein kann, hat die Vorschrift - namentlich also § 15 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW - nachbarschützenden Charakter.
200Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. Februar 2000 - 10 B 1831/99 -, juris.
201Die Vorschrift stellt dabei auf Nachbargrundstücke ab und verwendet den Begriff weiter als den des angrenzenden Grundstücks im Sinne des § 74 BauO NRW. Geschützt sind insoweit auch Grundstücke in der Umgebung, soweit deren Standsicherheit noch beeinträchtigt sein kann.
202Vgl. Czepuck, in: Gädtke/Czepuck/Johlen/Plietz/Wenzel, BauO NRW, Kommentar, 12. Aufl., § 15 RdNr. 4.
203Ein Nachbar kann sich dementsprechend gegen die Gefährdungen für die Standsicherheit der auf seinem Grundstück befindlichen baulichen Anlagen, die durch die Errichtung der (neuen) baulichen Anlage, nämlich durch die Art ihrer Gründung, durch Grundwasserabsenkungen oder durch ihre Last verursacht werden, zur Wehr setzen. Ist demgegenüber die Standsicherheit der auf einem Nachbargrundstück errichteten baulichen Anlage nicht beeinträchtigt, sind schutzwürdige Belange des jeweiligen Nachbarn nicht betroffen; insbesondere kann der Nachbar daher nicht verlangen, dass die (neue) bauliche Anlage nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW für sich allein standsicher ist.
204Eine etwaige Beeinträchtigung der Standsicherheit des klägerischen Gebäudes auf dem Grundstück C1.--------straße 4 im vorstehenden Sinne ist im vorliegenden Verfahren weder geltend gemacht worden noch sonst ersichtlich.
205(2) Unabhängig davon, dass Nachbarrechte der Klägerin insoweit nicht betroffen sind, bestehen auch hinsichtlich der Standsicherheit des genehmigten Bauvorhabens der Beigeladenen keine durchgreifenden Bedenken. Dass die Standsicherheit des Bauvorhabens - wie die Klägerin meint - nicht gewährleistet wäre, ist reine Spekulation. Der Nachweis der Standsicherheit im Sinne des § 72 Abs. 6 BauO NRW, § 8 Abs. 1 der Verordnung über bautechnische Prüfungen (BauPrüfVO) ist vorliegend vor Erteilung der Baugenehmigung mit dem Prüfbericht P-SV 11261/2007-1 vom 2. Juli 2008 durch den staatlich anerkannten Sachverständigen für die Prüfung der Standsicherheit Dipl.-Ing. Rainer Kröger (Ing.-Gesellschaft für Bautechnik Gathmann Reyer + Teilhaber mbH [IGRT]) geführt worden. In dem Prüfbericht wird nach Sichtung und Auswertung u. a. der Genehmigungsplanung des Architekten, der Tragwerksplanung, der Gründungsstatik, des Brandschutzkonzeptes, der Schlitz- und Durchbruchpläne, der geotechnischen Sondergutachten sowie der gründungstechnischen und bergbaulichen Erkundungsmaßnahme der Grundbau Laboratorium C. GmbH zusammenfassend ausgeführt:
206"Zusammenfassend wird festgestellt, dass gegen die Erteilung der Baugenehmigung des Exzenterhaues in statischer Hinsicht keine Bedenken bestehen.
207Diese Aussage schließt jedoch nicht die Beurteilung des Einflusses des Exzenterhauses auf den angrenzenden U-Bahntunnel mit ein.
208Hierfür ist die gesonderte Zustimmung des Stadtbahnbauamtes/ZERNA INGENIEURE vor Erteilung der Baugenehmigung einzuholen."
209Die insoweit erforderliche zustimmende Stellungnahme erteilte die ZERNA INGENIEURE GmbH mit Schreiben vom 15. Juli 2008. Danach "bestehen im Hinblick auf die Erteilung einer Baugenehmigung für die Maßnahme aus technischer Sicht für die Stadtbahnanlagen unabhängig von den noch vorzulegenden geprüften Ausführungsunterlagen und ergänzenden Genehmigungsunterlagen keine Bedenken." Soweit der Prozessbevollmächtigte der Klägerin meint, diese Stellungnahme der ZERNA INGENIEURE GmbH sei gerade mit Blick auf noch ausstehende Ausführungsunterlagen und ergänzende Genehmigungsunterlagen quasi nur unter "Vorbehalt" erfolgt, vermag das Gericht hierin keine durchgreifenden Zweifel an der Standsicherheit festzustellen; insbesondere folgt bereits aus § 8 Abs. 3 BauPrüfVO, dass Einzelnachweise zur Standsicherheit, die nach ihrem Inhalt erst vorgelegt werden können, wenn die Ausführungsplanung erstellt ist, auch nach Erteilung der Baugenehmigung eingereicht werden können. Auch soweit in der Stellungnahme der ZERNA INGENIEURE GmbH gefordert wird, dass während der Baumaßnahme messtechnische Kontrollen vorzunehmen sind, hat die Beklagte diese Forderung aufgegriffen und als Auflage in die streitgegenständliche Baugenehmigung aufgenommen. Dies entspricht der gängigen Praxis und genügt den diesbezüglichen Anforderungen der Rechtsprechung, nach denen die Baugenehmigungsbehörden Gefahren für die öffentliche Sicherheit in aller Regel durch die Beifügung von Nebenbestimmungen, die sicherstellen, dass die Bauausführung nach den Regeln der Technik durchgeführt wird, abwehren können.
210Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Januar 2005 - 10 B 2827/04 -, juris.
211Auch der Einwand der Klägerin, der Sachverständige für die Prüfung der Standsicherheit habe sich in seinem Prüfbericht vom 2. Juli 2008 unzulänglich auf lediglich die "Entwürfe" der Planungsunterlagen S + D (Schlitze und Durchbrüche) gestützt (vgl. Ziffer 11.5 des Prüfberichts), konnte - spätestens in der mündlichen Verhandlung - durch den Vertreter der Beklagten ausgeräumt werden; nach der in der mündlichen Verhandlung vorgelegten schriftlichen Stellungnahme des Dipl.-Ing. Kröger sind auch die überarbeiteten S + D-Pläne (eingearbeitet in die statischen Unterlagen der Schal- und Bewehrungspläne) im Rahmen der Standsicherheitsprüfung berücksichtigt worden.
212Im Übrigen sind die zitierten Schlussfolgerungen zur Standsicherheit sowohl des Dipl.-Ing. Kröger als auch der ZERNA INGENIEURE GmbH für das Gericht verständlich und nachvollziehbar. Aus den Ausführungen ergibt sich u. a., dass mittels Tiefgründung (bestehend aus 12 Großbohrpfählen mit einem Durchmesser von 1,2 m und einer Länge von je über 30 m) die Lasten des Tragwerkes in ausreichend tiefe, tragfähige Bodenschichten abgetragen werden, wodurch vor allem eine Gefährdung der unterirdischen U-Bahnanlagen ausgeschlossen wird.
213c) Auch eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften, die dem Brandschutz dienen, ist hinsichtlich der streitgegenständlichen Baugenehmigung nicht festzustellen.
214(1) Dabei geht die Klägerin schon insoweit von einem unzutreffenden Ansatz aus, wenn sie meint, § 17 BauO NRW sowie die speziellen Vorschriften, die in Ausführung dieser Bestimmung weitergehende Anforderungen hinsichtlich des Brandschutzes aufstellen, seien - jedenfalls bei Hochhäusern - generell nachbarschützend. Vielmehr gilt - auch für Sonderbauten -, dass ein nachbarschützender Charakter bei solchen Vorschriften ausscheidet, die ersichtlich nur die Bewohner bzw. Benutzer des jeweiligen Gebäudes schützen sollen. Nachbarschützender Charakter kommt daher nur den brandschutzbezogenen Regelungen zu, die auch das Übergreifen von Bränden über das Baugrundstück hinaus auf die Nachbarschaft verhindern sollen.
215Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Juli 2002 - 7 B 583/02 -, juris.
216Vor allem die Vorschriften, die sich mit dem Brandschutz innerhalb des Gebäudes (etwa mit Treppen, Rettungswegen, Aufzügen und Öffnungen) befassen, dienen nur der Rettung der Nutzer eines Gebäudes im Brandfall und sind daher nicht nachbarschützend.
217Vgl. Johlen, in: Gädtke/Czepuck/Johlen/Plietz/Wenzel, a.a.O., § 74 RdNrn. 67, 71 und 72.
218Auch der von der Klägerin konkret gerügte Verstoß in Bezug auf die Löschwasserversorgung (Verzicht auf ein Schwimmbecken im obersten Geschoss; Errichtung von Steigleitungen) ist in diesem Sinne nicht nachbarschützend. Bei der insoweit maßgeblichen Vorschrift zur Löschwasserversorgung, namentlich § 13 der Hochhausverordnung - HochVO (zwischenzeitlich aufgehoben durch Verordnung vom 17. November 2009 [GV. NRW. S. 682]) bzw. nunmehr § 102 der Sonderbauverordnung (SBauVO) vom 17. November 2009, geht es ersichtlich nur um den Schutz des Objektes und der sich darin befindlichen Personen im Brandfall. Unabhängig davon, dass die Klägerin insoweit nicht in eigenen Rechten betroffen ist, ergibt sich aus dem Brandschutzkonzept vom 14. April 2008, dass die erforderliche Löschwassermenge sichergestellt ist (vgl. Nr. 4.2 des Brandschutzkonzeptes). Außerdem ist in den Grundrissen, die dem Brandschutzkonzept als Anlagen beigefügt sind (Bl. 66 - 71 der Beiakte/Heft 3), mittels handschriftlicher Grüneintragungen in den Bunker- und Zwischengeschossen anstelle der nassen Steigleitung die geforderte zweite trockene Steigleitung mit Entnahmestellen im Vorraum neben den Personenaufzügen verzeichnet. Diese Grüneintragungen sind - ausweislich des in der Baugenehmigung enthaltenen Hinweises Nr. 4 - von der Beigeladenen zu beachten. Insoweit verfangen die Einwände der Klägerin auch inhaltlich nicht. Soweit gegebenenfalls die "Betriebsbeschreibung Löschwasserversorgung" noch entsprechend anzupassen sein sollte, kann dies durch Erteilung einer Nachtragsbaugenehmigung erfolgen; jedenfalls wäre die Klägerin auch insoweit nicht in ihren eigenen Rechten verletzt.
219(2) Soweit die Klägerin rügt, der Prüfbericht des staatlich anerkannten Sachverständigen für die Prüfung der Standsicherheit Dipl.-Ing. Rainer Kröger beziehe sich noch auf eine überholte Fassung des Brandschutzkonzeptes, ist auch dieser Einwand - obgleich auch hier Nachbarrechte der Klägerin nach dem soeben Gesagten nicht berührt sind - durch die vorgelegte schriftliche Stellungnahme des Dipl.-Ing. Kröger vom 27. Januar 2012 ausgeräumt worden. Danach waren die unter Abschnitt 4.4 des Brandschutzkonzeptes getroffenen Aussagen zur Feuerwiderstandsklasse der tragenden Bauteile (vor allem die tragenden Wände und Decken, §§ 3, 4 HochhVO/§ 90 SonderbauVO) in den jeweiligen in Rede stehenden Fassungen der Brandschutzkonzepte identisch. Insoweit hat das Gericht keine Zweifel daran, dass auch der statisch-konstruktive Brandschutz durch den staatlich anerkannten Sachverständigen für die Prüfung der Standsicherheit (§ 12 Abs. 1 SV-VO, Nr. 72.621 VV BauO NRW) geprüft und insoweit auch die gesetzlichen Vorgaben eingehalten wurden.
220d) Die bauordnungsrechtlichen Rügen der Klägerin, die sich auf mögliche Verkehrsgefährdungen (etwa durch behauptete "Blendwirkungen" der Glasflächen des Exzenterhauses) und die genehmigte Stellplatzanlage beziehen, lassen ebenfalls eine Verletzung nachbarrechtlicher Belange nicht erkennen; die insoweit in Betracht kommenden Vorschriften - namentlich § 19 BauO und § 51 BauO - sind nicht drittschützend. Insoweit kann die Klägerin daher keine Abwehrrechte herleiten. Auch geht das in § 51 Abs. 7 BauO NRW verankerte nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme nicht über das planungsrechtliche Rücksichtnahmegebot hinaus, so dass insoweit auf die obigen Ausführungen verwiesen werden kann, zumal auch in diesem Kontext die Einwände der Klägerin bezüglich des Verkehrsaufkommens und der zu erwartenden Immissionen pauschal bleiben und die bisherige Einschätzung der Kammer nicht entkräften können. Jedenfalls aufgrund der unmittelbaren Anbindung des Bauvorhabens an die U-Bahn ist die Annahme gerechtfertigt, dass die genehmigten Stellplätze ausreichend bemessen sind. Mit unzumutbarem Parksuchverkehr in der C1.--------straße wird daher nicht ernsthaft zu rechnen sein. Sollte diese Prognose wider Erwarten nicht zutreffen, wird die Beklagte in der C1.--------straße straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen ergreifen können, um unzumutbare Beeinträchtigungen der Anwohner abzuwehren. Dass im Übrigen auf der ohnehin stark befahrenen V.-----------straße die Verkehrsimmissionen die Grenze der Zumutbarkeit überschreiten könnten, kann jedenfalls für das klägerische Grundstück, welches selbst nicht mehr an der V.-----------straße liegt, nicht ernsthaft behauptet werden.
2214. Schließlich verletzt die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung auch keine sonstigen nachbarschützenden Vorschriften des öffentlichen Rechts.
222Die Klägerin kann sich insbesondere nicht darauf berufen, dass der auf dem Baugrundstück vorhandene Bunker denkmalrechtlich geschützt sei. Insoweit fehlt es der Klägerin an einer subjektiv-öffentlichen Rechtsposition. Weder besteht ein subjektiv-öffentliches Recht auf Eintragung eines Objekts in die Denkmalliste noch ein solches darauf, dass ein Denkmal erhalten bleibt, es nicht aus der Denkmalliste gelöscht oder nicht als solches beseitigt wird.
223Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. Februar 1995 - 10 A 830/92 -, juris.
224Ebenso wenig kann die Klägerin aus dem Gesichtspunkt, dass für die Verwirklichung des Vorhabens der Beigeladenen die Beseitigung von Baumbestand auf dem Baugrundstück erforderlich sein wird, nichts für sich herleiten. Die in einem etwaigen Baugenehmigungsverfahren zu beachtenden Vorschriften des Baumschutzes bestehen ungeachtet ihrer Relevanz im vorliegenden Fall nur im öffentlichen Interesse und verleihen der Klägerin als Nachbarin keine eigene Rechtsposition.
225III. Dem Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung war nicht zu folgen. Die Rechtssache hat nach Auffassung des erkennenden Gerichts keine grundsätzliche Bedeutung und weicht auch nicht von der obergerichtlichen Rechtsprechung ab (§§ 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4, 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO).
226IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Es entspricht der Billigkeit nach § 162 Abs. 3 VwGO, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da diese einen Antrag gestellt, sich damit dem Kostenrisiko aus § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt und in der Sache auch obsiegt hat.
227V. Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 der Zivilprozessordnung (ZPO).
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