Urteil vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 7a K 3613/10.A

Tenor

Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird Ziff. 1 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 8. Juni 2010 aufgehoben.

Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1/2. Im Übrigen trägt sie die Klägerin selbst.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar.


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