Gerichtsbescheid vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 5 K 4356/11
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
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Tatbestand:
2Der Kläger betreibt ein Gewerbe auf dem Gebiet des Baus von Gebäuden. Er wendet sich gegen die Heranziehung zur Gewerbesteuer für das Jahr 2006.
3Mit Gewerbesteuermessbescheid vom 11. Oktober 2011 setzte das Finanzamt I. den Gewerbesteuermessbetrag für das Jahr 2006 auf 2.135 EUR fest. Der Kläger hatte hiergegen zunächst Einspruch erhoben.
4Daraufhin zog die Beklagte den Kläger mit Gewerbesteuerbescheid vom 11. Oktober 2011 zur Zahlung von Gewerbesteuern für das Jahr 2006 in Höhe von 9.821 EUR heran. Außerdem setzte sie für das Jahr 2006 Nachforderungszinsen in Höhe von 2.058 EUR fest.
5Hiergegen hat der Kläger am 19. Oktober 2011 Klage erhoben. Zur Begründung nimmt er Bezug auf seine Begründung für den Einspruch beim Finanzamt gegen den Gewerbesteuermessbescheid.
6Diesen Einspruch hat der Kläger im Laufe des gerichtlichen Verfahrens zurückgenommen.
7Der Kläger beantragt,
8den Gewerbesteuerbescheid der Beklagten vom 10. November 2011 aufzuheben.
9Die Beklagte beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Sie hat Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten.
12Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
13Entscheidungsgründe:
14Das Gericht kann nach Anhörung der Parteien ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 84 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).
15Die Klage ist unbegründet,
16Die angefochtene Gewerbesteuerfestsetzung für das Jahr 2006 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
17Die Beklagte hat die Gewerbesteuer unter Berücksichtigung des Gewerbesteuermessbescheides des Finanzamtes I. vom 11. Oktober 2011, an den die Beklagte gemäß §§ 182 Abs. 1, 184 Abs. 1 der Abgabenordnung - AO - gebunden ist, und des von der Stadt I. für das Jahr 2006 festgesetzten Hebesatzes von 460 % auf der Grundlage des § 16 Abs. 1 des Gewerbesteuergesetzes - GewStG - zutreffend festgesetzt. Der Gewerbesteuermessbescheid ist als Grundlagenbescheid wirksam und für die Beklagte nach den genannten Vorschriften bindend. Etwaige Fehler bei der Berechnung der Gewerbesteuermessbeträge sind ausschließlich gegenüber dem Finanzamt geltend zu machen; Rechtsschutz ist insoweit gegebenenfalls im finanzgerichtlichen Verfahren zu erlangen. Der Kläger hat seinen Einspruch beim Finanzamt allerdings zurückgenommen. Soweit ein Grundlagenbescheid etwa aufgrund erfolgreicher finanzgerichtlicher Rechtsbehelfe oder auf andere Weise geändert, namentlich reduziert oder aufgehoben wird, ist die Beklagte nach § 175 AO gehalten, ihren Gewerbesteuerbescheid (Folgebescheid) entsprechend anzupassen, auch wenn dieser bereits bestandskräftig sein sollte.
18Die Festsetzung der Nachforderungszinsen beruht auf §§ 233a, 238, 239 AO und ist ebenfalls nicht zu beanstanden.
19Die Klage ist deshalb mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenfolge abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.
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