Urteil vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 7a K 1818/10.A

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 20. April 2010 und teilweiser Abänderung des Bescheides vom 5. Juni 2002 verpflichtet festzustellen, dass zu Gunsten des Klägers ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 AufenthG vorliegt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.


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