Urteil vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 5 K 471/11

Tenor

Die der Beigeladenen von der Beklagten erteilte Baugenehmigung vom 21. Dezember 2010 zur Errichtung eines Lebensmittel-Nahversorgungs-Marktes mit 137 Stellplätzen auf dem Grundstück X. I.---weg °°° in C. (Gemarkung X1. , Flur °, Flurstücke 14, 15, 16, 17, 18, 19, 755) wird aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens werden der Beklagten auferlegt mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.


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