Beschluss vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 6z L 252/12
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.
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Gründe:
2Der nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nicht begründet.
3Der Antragsteller hat nicht gemäß § 123 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung (ZPO) glaubhaft gemacht, dass ihm ein Anspruch auf Zuteilung des beantragten Studienplatzes im Studiengang Humanmedizin nach den für das Sommersemester 2012 maßgeblichen Regeln und tatsächlichen Verhältnissen zusteht. Studienplätze im Studiengang Humanmedizin werden gemäß § 1 Satz 2 der Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen durch die Stiftung für Hochschulzulassung (VergabeVO) i.V.m. ihrer Anlage 1 in einem zentralen Vergabeverfahren nach Maßgabe der §§ 6 ff. VergabeVO vergeben.
4Nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung hat die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zu Recht abgelehnt. Im Rahmen der Wartezeitquote - eine Zulassung in der Abiturbestenquote ist nicht beantragt worden - hat zwar die Antragsgegnerin den Antragsteller mit einundzwanzig Wartesemestern und einer Durchschnittsnote von 3,4 für den Studiengang Humanmedizin auswählen können, jedoch konnte dem Antragsteller kein Studienplatz an der von ihm ausschließlich benannten Charité-Universitätsmedizin Berlin zugewiesen werden.
5Die Verteilung der in der Wartezeitquote ausgewählten Bewerber auf die Studienorte richtet sich nach § 21 VergabeVO. Dabei ist die Verteilung gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 VergabeVO vorrangig nach den im Zulassungsantrag genannten Studienortwünschen vorzunehmen. An erster und einziger Stelle hatte der Antragsteller die Charité genannt. An dieser Stelle im Vergabeverfahren ist nach § 21 Abs. 1 VergabeVO zu ermitteln, ob alle Bewerber, die diese Studienortpräferenz an gleicher, hier erster, Stelle, genannt haben, einen Studienplatz an der Charité erhalten können. Ist das - wie hier - nicht der Fall, erfolgt die Verteilung nach Sozialkriterien entsprechend der Rangfolge des § 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 5 VergabeVO. Dabei konnten an der Charité Bewerber mit den Sozialkriterien 1 bis 3 der Rangfolge zugelassen werden. Hierzu hat die Antragsgegnerin den Antragsteller zu Recht nicht gerechnet, sondern ihn dem Sozialkriterium 5 zugeordnet. Einen Antrag auf bevorzugte Berücksichtigung des ersten Studienortwunsches (Sozialkriterium 3) hat der Antragsteller nicht gestellt.
6Der vom Antragsteller erstmals im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltend gemachte Umstand Vater einer Tochter zu sein, kann nicht mehr berücksichtigt werden. Nach § 3 Abs. 7 Satz 2 VergabeVO können Unterlagen für das Sommersemester nur bis zum 31. Januar des jeweiligen Jahres nachgereicht werden. Diese Frist ist eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist, bei der eine Fristverlängerung oder Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht kommt und die sowohl die Antragsgegnerin als auch das Gericht bindet.
7St. Rspr., vgl. nur: VG Gelsenkirchen, Gerichtsbescheid vom 9. Januar 2007 - 6 K 2577/06 -; Gerichtsbescheid vom 23. Juni 2009 - 6 K 1100/09 -; Beschlüsse vom 6. Oktober 2009 - 6 L 813/09 - und vom 12. Oktober 2010 - 6 L 932/ 10 -, letztere bestätigt durch OVG NRW, Beschluss vom 7. Dezember 2010 - 13 B 1481/10 -.
8Die Fristbestimmungen der VergabeVO unterliegen dabei keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, da sie durch die Besonderheiten des Vergabeverfahrens bedingt und daher sachgerecht sind.
9Vgl. Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, Kommentar, 4. Auflage, 2003, § 3 VergabeVO, Rn 1 m.w.N.; OVG NRW, Beschluss vom 11. Februar 2000 - 13 B 203/00 - und Beschluss vom 7. Dezember 2010 - 13 B 1481/10 -, VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 13. Oktober 2008 - 6 L 1100/08 -.
10Die Bewerbungs- und Nachfristen der Vergabeverordnung haben ihre sachliche Rechtfertigung darin, dass das von der Antragsgegnerin durchzuführende Auswahl- und Verteilungsverfahren erst dann in Gang gesetzt werden kann, wenn sämtliche für die Auswahl und die Verteilung erheblichen Daten aller Bewerber feststehen. Eine Auswahl und - daran anschließend - die Verteilung an die Studienorte ist nur möglich, wenn für jeden Bewerber die maßgeblichen Kriterien feststehen, da sich bei dem einheitlichen Vergabeverfahren jede Entscheidung zugunsten eines Studienbewerbers zum Nachteil eines anderen Studienbewerbers auswirkt. Zwischen den Bewerbern muss eine Rangfolge hergestellt werden. Wären noch nach Ablauf der Ausschlussfrist gestellte Anträge bzw. nachgereichte Unterlagen zu berücksichtigen, würde das zu ständigen Verschiebungen in der Rangfolge führen, was der Antragsgegnerin die - rechtzeitige - Zuteilung der Studienplätze unmöglich machen würde.
11Vgl. zur Rechtsprechung des OVG NRW die Nachweise bei Humborg, Die Vergabe von Studienplätzen durch die ZVS, DVBl. 1982, 469, 470; BVerfG, Beschluss vom 3. November 1982 - 1 BvR 900/78 u.a.-, BVerfGE 62, 117, 168; BVerwG, Beschluss vom 31. März 1976 - VII B 132.75 -, Buchholz 412.2 Nr. 46; Beschluss vom 3. August 1983 - 7 B 103.83 -, Buchholz 421.21 Nr. 11.
12Die Zuweisung eines Studienplatzes an einer anderen Universität hat der in der Wartezeitquote ausgewählte Antragsteller in seinem Antrag ausdrücklich ausgeschlossen.
13Soweit der Antragsteller geltend macht, ihm stehe angesichts der bisherigen Wartezeit von mehr als zehn Jahren aus dem Teilhaberecht ein unmittelbarer Anspruch auf Zulassung zum Studium der Humanmedizin an der Charité zu, folgt die Kammer dem nicht.
14Hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Beurteilung von Auswahlregelungen für zulassungsbeschränkte Studiengänge hat das Bundesverfassungsgericht folgende Grundsätze entwickelt:
15"Aus dem in Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz (GG) gewährleisteten Recht auf freie Wahl des Berufs und der Ausbildungsstätte in Verbindung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz und dem Sozialstaatsprinzip folgt ein verfassungsmäßig gewährleistetes Recht des die subjektiven Zulassungsvoraussetzungen erfüllenden ("hochschulreifen") Staatsbürgers auf Zulassung zum Hochschulstudium seiner Wahl. Dieses Recht steht unter dem Vorbehalt des Möglichen im Sinne dessen, was der Einzelne vernünftigerweise von der Gesellschaft beanspruchen kann; es ist auf gesetzlicher Grundlage regelbar und - unter der Voraussetzung erschöpfender Nutzung aller Ausbildungskapazitäten, die verfassungsrechtlich vorrangig vor Maßnahmen der Bewerberauswahl ist - einschränkbar. Werden infolge eines Bewerberüberhanges Zulassungsbeschränkungen und eine Auswahl zwischen den Bewerbern unerlässlich, darf bei den notwendigen Regelungen und Entscheidungen nicht außer acht bleiben, dass jede Auswahl zwischen hochschulreifen Bewerbern eine Ungleichbehandlung prinzipiell Gleichberechtigter in der Verteilung von Lebenschancen darstellt und dass sich ein absoluter Numerus Clausus, der zum Ausschluss eines erheblichen Teils hochschulreifer Bewerber vom Studium ihrer Wahl führt, am Rande des verfassungsrechtlich Hinnehmbaren bewegt. Bei Zulassungsbeschränkungen haben sich daher die Verantwortlichen in steter Orientierung am Gerechtigkeitsgedanken um eine auch für die Benachteiligten zumutbare Auswahl nach sachgerechten Kriterien mit einer Chance für jeden Zulassungsberechtigten zu bemühen."
16So BVerfG, Urteil vom 8. Februar 1977 - 1 BvF 1/76 u. a. -, BVerfGE 43, 291, 313 f. ("Numerus Clausus II"); grundlegend auch BVerfG, Urteil vom 18. Juli 1972 - 1 BvL 32/70 u. a. -, BVerfGE 33, 303 ff. ("Numerus Clausus I").
17Eine Verletzung des aus Art. 12 GG in Verbindung mit Art. 3 GG und dem Sozialstaatsprinzip folgenden Teilhaberechts liegt nicht vor, da die Möglichkeit an einem bestimmten Ort zu studieren dadurch nicht unentziehbar geschützt wird.
18OVG NRW, Beschluss vom 19. Dezember 1997 - 13 E 1054/97 -; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 10. Mai 2006 - 6 K 2849/05- m.w.N.
19Dem besonderen Bedürfnis, gerade an einem bestimmten Ort studieren zu können, hat die VergabeVO dadurch Rechnung getragen, dass ein Sonderantrag auf bevorzugte Berücksichtigung des ersten Ortswunsches gestellt werden kann, § 21 Abs.3 VergabeVO.
20Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
21Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2, § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der ständigen Praxis der beschließenden Kammer in Verfahren dieser Art.
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