Beschluss vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 6z L 420/12
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Der nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nicht begründet. Die Antragstellerin hat nicht gemäß § 123 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung - ZPO - glaubhaft gemacht, dass ihr ein Anspruch auf Zuteilung des beantragten Studienplatzes im Studiengang Humanmedizin nach den für das Sommersemester 2012 maßgeblichen Regeln und tatsächlichen Verhältnissen zusteht.
3Studienplätze im Studiengang Humanmedizin werden gemäß § 1 Satz 2 der Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen - VergabeVO - in Verbindung mit ihrer Anlage 1 in einem zentralen Vergabeverfahren nach Maßgabe der §§ 6 ff. VergabeVO vergeben. Die Antragstellerin erfüllt mit einer Abiturdurchschnittsnote von 1,8 und der von der Antragsgegnerin zugrunde gelegten Wartezeit von einem Halbjahr nicht die für sie maßgeblichen Auswahlgrenzen. Diese lagen für die Auswahl in der Abiturbestenquote (§ 11 VergabeVO) für Hochschulzugangsberechtigte aus dem Land Niedersachsen bei einer Durchschnittsnote von 1,2. Für die Auswahl nach Wartezeit (§ 14 VergabeVO) waren mindestens 13 Halbjahre erforderlich.
4Die Antragstellerin hat auch keinen Anspruch auf Auswahl nach Härtegesichtspunkten (§ 15 VergabeVO). Die Studienplätze der Härtequote werden an Bewerber vergeben, für die es eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde, wenn sie keine Zulassung erhielten. Da die Zulassung im Härtewege nach dem System des § 6 VergabeVO zwangsläufig zur Zurückweisung eines anderen, noch nicht zugelassenen Erstbewerbers führt, ist eine strenge Betrachtungsweise geboten.
5Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Mai 2011 - 13 B 523/11 -, juris; Berlin, in: Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, Kommentar, 4. Auflage 2003, § 21 VergabeVO, Rdnr. 1.
6Eine außergewöhnliche Härte liegt gemäß § 15 Satz 2 VergabeVO vor, wenn in der eigenen Person liegende besondere soziale oder familiäre Gründe die sofortige Aufnahme des Studiums zwingend erfordern. Die Antragstellerin hat sich zur Begründung ihres Antrages auf die Fallgruppen D 1.1 und D 1.2 der auf den Internetseiten der Antragsgegnerin genannten Regelbeispiele begründeter Anträge berufen. Eine positive Entscheidung nach D 1.1 kommt danach in Betracht, wenn nachgewiesen wird, dass eine Krankheit mit Tendenz zur Verschlimmerung vorliegt, die dazu führen wird, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit in Zukunft die Belastungen des Studiums in diesem Studiengang nicht durchgestanden werden können. Eine sofortige Zulassung nach D 1.2 kommt in Betracht, wenn die Antragstellerin durch eine Erkrankung behindert ist und eine berufliche Rehabilitation nur durch sofortige Zulassung zum Studium sichergestellt werden kann, weil eine sinnvolle Überbrückung der Wartezeit nicht möglich ist. In jedem Fall der Gruppe D 1. ist als Nachweis ein fachärztliches Gutachten vorzulegen, das zu diesen Kriterien hinreichend Stellung nimmt und Aussagen über Entstehung, Schwere, Verlauf und Behandlungsmöglichkeiten der Erkrankung sowie eine Prognose über den weiteren Krankheitsverlauf enthält. Es sollte auch für medizinische Laien nachvollziehbar sein.
7Aus den vorgelegten ärztlichen Unterlagen lässt sich nicht entnehmen, dass die Antragstellerin an einer Erkrankung mit Verschlimmerungstendenz leidet, die sie in Zukunft mit hoher Wahrscheinlichkeit außerstande setzen wird, die Belastungen des Medizinstudiums durchzustehen, wenn nicht die sofortige Zulassung zum Studium erfolgt. Erforderlich ist zumindest, dass sich aus den Gutachten ergibt, dass und warum die Antragstellerin in Zukunft mit dem erforderlichen Grad an Wahrscheinlichkeit ein Studium nicht mehr bewältigen kann.
8Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. April 1983 - 16 A 1075/82 - n.v. und Beschluss vom 3. Mai 2010 - 13 B 469/10 -, juris; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 14. Dezember 2011 - 6 L 1223/11 -.
9Diesen Erfordernissen genügen die von der Antragstellerin bei der Antragsgegnerin vorgelegten Unterlagen nicht. Dem (undatierten) Gutachten des Dr. L. , das sich auf eine Begutachtung der Antragstellerin vom 18. November 2011 bezieht, lässt sich entnehmen, dass die Antragstellerin seit 2009 an einer progredient fortschreitenden Autoimmunerkrankung mit Organbeteiligung (undifferenzierte Kollagenose mit Organbeteiligung von Lunge, Darm, Haut und Gefäßen) leidet, welche in der Vergangenheit zu Schmerzphasen, Schwindelattacken, Sehnenscheidenentzündungen in den Füßen und Hüftgelenken sowie asthmatischen Beschwerden und kolikartigen Unterbauchkrämpfen führte. Infektanfälligkeit, chronischer Eisenmangel und rasche Erschöpfung seien die Folge gewesen. Im Jahr 2010 sei eine tiefe Beinvenenthrombose sowie ein Faktor 8-Mangel aufgetreten; im Jahr 2011 sei ein systemischer Lupus erythematodes diagnostiziert worden. Sowohl die körperlichen als auch die seelischen Befunde hätten sich über das festgestellte Maß verschlimmert. Anhaltende Schmerzschübe und Koliken stellten außergewöhnliche, über das übliche Maß hinausgehende Begleiterscheinungen dar, so dass seit 2010 eine speziell hochdosierte Medikation sowie ärztliche Behandlung dauerhaft erforderlich seien. Prognostisch werde es immer wieder zu Krankheitsschüben kommen, die zu einer Verschlimmerung des Zustandes der beteiligten Organe führen werde. Eine Verbesserung sei nicht zu erwarten. Ein Aufschub der Aufnahme des Studiums sei aus medizinischer Sicht "nicht gut", da eine Verschlechterung des körperlichen Zustandes auftreten werde und die Antragstellerin "aus psychologischer Sicht dringend durch das Studium positiv seelisch rehabilitiert werden" könne. Für die Antragstellerin stelle die Krankheit eine schwere Störung der Persönlichkeit dar, die einem Trauma gleiche und mit erheblichen Beeinträchtigungen im Alltag und sozialen Anpassungsschwierigkeiten einhergehe. Dennoch sei die Antragstellerin gerade unter diesen Umständen und in dieser Zeit stark belastbar und habe mit sehr gutem Erfolg ihr Abitur geleistet.
10Insoweit kann dem Gutachten zwar entnommen werden, dass eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes und des Zustandes der betroffenen Organe der Antragstellerin sowie weitere Krankheitsschübe zu erwarten sind. Das Gutachten verhält sich indes nicht dazu, worin genau eine Verschlechterung des körperlichen Zustandes in Zukunft bestehen könnte, welches Ausmaß die Verschlimmerung des Zustandes der beteiligten Organe vermutlich nehmen wird und wann eine massive Verschlechterung aus ärztlicher Sicht wahrscheinlich ist. Insoweit ließe sich allenfalls vermuten, dass sich das von dem Arzt als progedient eingeschätzte Krankheitsbild mit den bereits stattgehabten Beschwerden fortsetzt. Das Gutachten lässt zudem auch eine substantiierte Auseinandersetzung mit etwaigen (zukünftigen) Behandlungsmöglichkeiten sowie der Frage, wie sich die anzunehmende Verschlechterung wahrscheinlich auf die Studierfähigkeit der Antragstellerin auswirken wird, vermissen. Der Gutachter führt hierzu lediglich aus, dass ein Aufschub der Aufnahme des Studiums aus medizinischer Sicht "nicht gut" sei, da "ja eine Verschlechterung" des körperlichen Zustandes auftreten werde. Auch die Feststellung, dass es sich bei der Autoimmunerkrankung um eine progredient verlaufende Krankheit handelt, gibt für sich genommen noch keine Anhaltspunkte darüber, in welchem Zeitraum welche Verschlimmerung wahrscheinlich ist und wie sich dies auf die Studierfähigkeit auswirken wird. Auch verhält sich das Gutachten nicht dazu, weshalb die Antragstellerin nach Auffassung des Arztes offenbar in der Vergangenheit bei der Abiturvorbereitung - trotz der auch schon zu diesem Zeitpunkt als schwer bezeichneten Erkrankung - starke Belastbarkeit aufwies, dies in Zukunft aber nicht mehr der Fall sein wird. Somit kann die Frage, ob bei einer nicht sofort erfolgenden Zulassung das Studium überhaupt nicht beendet werden könnte, nicht mit der geforderten Sicherheit beantwortet werden. Dies wäre jedoch unter Zugrundelegung des Wortlauts des § 15 VergabeVO ("sofortige Aufnahme") und des oben genannten erforderlichen strengen Maßstabes zwingend erforderlich.
11Dass es sich im Übrigen auf die seelische Stimmung der Antragstellerin günstig auswirken würde, wenn das Studium sofort begonnen werden kann, ist kein hinreichender Grund, die Antragstellerin anderen Bewerbern vorzuziehen, die bereits länger auf einen Studienplatz warten.
12Vgl. VG Gelsenkirchen, Beschlüsse vom 16. Oktober 1998 - 4 L 3271/98 -, vom 4. Mai 2006 - 6 L 482/06 - (bestätigt durch OVG NRW, Beschluss vom 18. Juli 2008 - 13 B 877/06 -) und vom 30. November 2011 - 6 L 968/11 -, veröffentlicht in der Datenbank www.nrwe.de.
13Aus den weiteren - von der Antragstellerin (teilweise in unbeglaubigter Kopie) vorgelegten - Attesten des Dr. L. vom 12. Oktober 2009, 18. August 2011, 17. November 2011 und 5. Dezember 2011 ergibt sich nicht anderes. Diese beschränken sich auf die Wiedergabe der Befunde sowie Therapievorschläge und treffen keinerlei Aussage darüber, ob die Antragstellerin an einer Erkrankung mit Verschlimmerungstendenz leidet, die ihr eine spätere Aufnahme des Studiums unmöglich machen würde. Dasselbe gilt für die übrigen (in unbeglaubigter Kopie) vorgelegten Atteste des Dr. P. vom 21. November 2011, des Dr. H. vom 1. November 2011, der Ärztin für Gynäkologie C. vom 21. Oktober 2011, der Dres. G. , T. und T1. des Überregionalen Instituts für Pathologie am Rheinhard-Nieter-Krankenhaus Wilhelmshaven vom 15. Oktober 2009 sowie sämtlicher Berichte des Zentrums für Innere Medizin der Medizinischen Hochschule Hannover, des Südharz-Krankenhauses und der Kliniken Herzberg und Osterode GmbH.
14Auch das (undatierte) Attest des Dipl.-Psych. C1. ist nicht geeignet, eine Krankheit mit Verschlimmerungstendenz bei der Antragstellerin zu belegen. Ungeachtet dessen, dass es sich dabei bereits nicht um ein ärztliches Gutachten handelt, stellt auch der Psychotherapeut nicht dar, ob bei einer nicht sofort erfolgenden Zulassung das Studium überhaupt nicht beendet werden könnte. Auch er beschränkt sich insoweit auf die unsubstantiierte Feststellung, dass nicht auszuschließen ist, dass bei einer Krankheitsverschlimmerung die Belastungen des Studiums nicht durchgestanden werden könnten.
15Unabhängig davon, ob der Feststellungsbescheid des Niedersächsischen Landesamtes für Soziales, Jugend und Familie vom 29. April 2010, der den Grad der Behinderung der Antragstellerin auf 30 festsetzt, überhaupt noch über die für das vorliegende Verfahren hinreichende Aktualität verfügt, verhält er sich jedenfalls nicht zu einer wahrscheinlichen Entwicklung der Erkrankung für die Zeit ab dem Studienbeginn. Insoweit lässt sich dem Bescheid lediglich entnehmen, dass eine dauerhafte Einbuße der körperlichen Beweglichkeit bei der Antragstellerin vorhanden ist.
16Der Feststellungsbescheid des Niedersächsischen Landesamtes für Soziales, Jugend und Familie vom 8. Februar 2012 ist zu Recht von der Antragsgegnerin nicht berücksichtigt worden. Nach § 3 Abs. 7 Satz 2 VergabeVO können Unterlagen für das Sommersemester nur bis zum 31. Januar des jeweiligen Jahres nachgereicht werden. Diese Frist ist eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist, bei der eine Fristverlängerung oder Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht kommt und die sowohl die Antragsgegnerin als auch das Gericht bindet.
17St. Rspr., vgl. nur: VG Gelsenkirchen, Gerichtsbescheid vom 9. Januar 2007 - 6 K 2577/06 -; Gerichtsbescheid vom 23. Juni 2009 - 6 K 1100/09 -; Beschlüsse vom 6. Oktober 2009 - 6 L 813/09 - und vom 12. Oktober 2010 - 6 L 932/ 10 -, letztere bestätigt durch OVG NRW, Beschluss vom 7. Dezember 2010 - 13 B 1481/10 - .
18Die Fristbestimmungen der VergabeVO unterliegen dabei keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, da sie durch die Besonderheiten des Vergabeverfahrens bedingt und daher sachgerecht sind.
19Vgl. Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, Kommentar, 4. Auflage, 2003, § 3 VergabeVO, Rn 1 m.w.N.; OVG NRW, Beschluss vom 11. Februar 2000 - 13 B 203/00 -, vom 7. Dezember 2010 - 13 B 1481/10 - und vom 12. September 2011 - 13 A 1090/11 -, VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 13. Oktober 2008 - 6 L 1100/08 -.
20Die Bewerbungs- und Nachfristen der Vergabeverordnung haben ihre sachliche Rechtfertigung darin, dass das von der Antragsgegnerin durchzuführende Auswahl- und Verteilungsverfahren erst dann in Gang gesetzt werden kann, wenn sämtliche für die Auswahl und die Verteilung erheblichen Daten aller Bewerber feststehen. Eine Auswahl und - daran anschließend - die Verteilung an die Studienorte ist nur möglich, wenn für jeden Bewerber die maßgeblichen Kriterien feststehen, da sich bei dem einheitlichen Vergabeverfahren jede Entscheidung zugunsten eines Studienbewerbers zum Nachteil eines anderen Studienbewerbers auswirkt. Zwischen den Bewerbern muss eine Rangfolge hergestellt werden. Wären noch nach Ablauf der Ausschlussfrist gestellte Anträge bzw. nachgereichte Unterlagen zu berücksichtigen, würde das zu ständigen Verschiebungen in der Rangfolge führen, was der Antragsgegnerin die - rechtzeitige - Zuteilung der Studienplätze unmöglich machen würde.
21Vgl. zur Rechtsprechung des OVG NRW die Nachweise bei Humborg, Die Vergabe von Studienplätzen durch die ZVS, DVBl. 1982, 469, 470; BVerfG, Beschluss vom 3. November 1982 - 1 BvR 900/78 u.a.-, BVerfGE 62, 117, 168; BVerwG, Beschluss vom 31. März 1976 - VII B 132.75 -, Buchholz 412.2 Nr. 46; Beschluss vom 3. August 1983 - 7 B 103.83 -, Buchholz 421.21 Nr. 11.
22Auch der von der Antragstellerin geltend gemachte Härtefall der Fallgruppe D 1.2 (Behinderung durch Krankheit; die berufliche Rehabilitation kann nur durch eine sofortige Zulassung zum Studium sichergestellt werden, weil aufgrund der Behinderung eine sinnvolle Überbrückung der Wartezeit nicht möglich ist) ist nicht anzunehmen. Eine derartige Notstandsituation, die es als unzumutbar erscheinen lässt, dass die Antragstellerin auch nur ein weiteres Semester auf ihre Zulassung wartet, lässt sich den berücksichtigungsfähigen ärztlichen Gutachten nicht entnehmen. Das Gericht verkennt nicht, dass es für die erkrankte Antragstellerin schwieriger sein könnte, bis zur Zuweisung eines Studienplatzes eine Tätigkeit zur Überbrückung zu finden, als für vergleichbare gesunde Bewerber. Das allein genügt nach dem anzulegenden strengen Maßstab indes nicht. Bei dieser Betrachtung kommt es auch nicht darauf an, ob der Antragstellerin die Aufnahme einer "medizinischen" beruflichen Tätigkeit unmöglich ist. Aufgrund des erforderlichen strengen Maßstabes müsste der Antragstellerin jede sinnvolle Tätigkeit während der Wartezeit unmöglich sein.
23Ständige Rechtsprechung, vgl. etwa die Beschlüsse der Kammer vom 7. April 2010 - 6 L 197/10 -, n.v. und vom 27. Oktober 2010 - 6 L 1059/10 -, n.v.
24Die vorgelegten Unterlagen einschließlich des Gutachtens des Dr. L. hinsichtlich der Untersuchung vom 18. November 2011 sind nicht geeignet, eine solche fehlende Überbrückungsmöglichkeit zu belegen. Das Gutachten stellt lediglich pauschal fest, dass eine sinnvolle Überbrückung der Wartezeit nicht möglich sei.
25Auch der - im Übrigen nicht durch ein ärztliches Attest gestützte - Vortrag, dass die Antragstellerin das für die Zeit von September 2011 bis März 2012 geplante Freiwillige Soziale Jahr krankheitsbedingt vorzeitig habe abbrechen müssen, belegt nicht, dass der Antragstellerin jede sinnvolle Tätigkeit während der Wartezeit unmöglich ist.
26Nach alledem war der Antrag abzulehnen.
27Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
28Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 2 i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der Praxis des erkennenden Gerichts in Verfahren der vorliegenden Art.
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