Beschluss vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 5 L 164/12
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind.
Der Streitwert beträgt 5.000 EUR.
1
Gründe:
2Der (sinngemäß gestellte) Antrag des Antragstellers,
3die aufschiebende Wirkung seiner Klage 5 K 712/12 gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 26. Januar 2012 über den Neubau eines Lebensmittel-Nahversorgungsmarktes mit 799 m² Verkaufsfläche und 70 Stellplätzen auf dem Grundstück X. I.---weg 517 in C. (Gemarkung X1. , Flur 9, Flurstücke 14, 15, 16, 17, 18, 19, 877) anzuordnen,
4ist zulässig, aber unbegründet.
5Hat eine Klage gegen einen Verwaltungsakt - wie hier nach § 212 a Abs. 1 des Baugesetzbuchs - BauGB - in Verbindung mit § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - - keine aufschiebende Wirkung, so kann das Gericht der Hauptsache deren aufschiebende Wirkung gemäß §§ 80 a Abs. 3, Abs. 1 Nr. 2, 80 Abs. 5 VwGO anordnen. In dem wegen der Eilbedürftigkeit nur summarischen Verfahren hat es dabei nicht unmittelbar die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes zu überprüfen, sondern zu untersuchen, ob das Interesse an dessen sofortiger Vollziehung das Interesse des Dritten an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung überwiegt. Gegenstand dieser Abwägung ist das Interesse der klagenden Nachbarn an der Aussetzung der Vollziehung auf der einen und das Interesse des Bauherrn an der sofortigen Ausnutzung der ihm erteilten Baugenehmigung auf der anderen Seite. Da beide Interessen sich im Grundsatz gleichwertig gegenüberstehen, ist es gerechtfertigt und geboten, den Erfolgsaussichten der Nachbarklage bei der Entscheidung, welchem der beiden einander widersprechenden Interessen der Vorrang einzuräumen ist, wesentliche Bedeutung beizumessen. Ein überwiegendes Interesse des Bauherrn ist dann anzunehmen, wenn der eingelegte Rechtsbehelf mit erheblicher Wahrscheinlichkeit erfolglos bleiben muss. Umgekehrt ist dem Interesse des Nachbarn grundsätzlich der Vorrang einzuräumen, wenn er durch das genehmigte Vorhaben in seinen Rechten verletzt und die Nachbarklage daher mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zur Aufhebung der Baugenehmigung führen wird.
6Hinsichtlich des gerichtlichen Prüfprogramms im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist zunächst darauf hinzuweisen, dass im baurechtlichen Nachbarstreit keine Prüfung der objektiven Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung vorzunehmen, sondern allein zu fragen ist, ob der angefochtene Verwaltungsakt den Rechtsbehelfsführer (subjektiv) in seinen Rechten verletzt.
7Vorliegend geht die Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers aus. Seine Klage gegen die der Beigeladenen erteilten Baugenehmigung vom 26. Januar 2012 wird voraussichtlich erfolglos bleiben. Es ist nicht wahrscheinlich, dass er durch die Genehmigung in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt wird.
8I. Zunächst ist die Kammer der Auffassung, dass die angefochtene Baugenehmigung nicht in nachbarrechtsrelevanter Weise gegen das Bestimmtheitsgebot verstößt. Anders als in der Baugenehmigung vom 21. Dezember 2010, die Gegenstand des Verfahrens 5 L 106/11 war, enthält die streitgegenständliche Baugenehmigung ausdrückliche Auflagen zu den Betriebs- sowie den Anlieferungszeiten:
9Nr. 5: Die Warenanlieferung ist im Zeitraum von 6 - 22 Uhr auf dem Betriebsgelände abzuwickeln.
10Nr. 6: Die Ladetätigkeiten sind bis spätestens 21:45 Uhr abzuschließen und das Anlieferfahrzeug hat bis 22 Uhr das Betriebsgelände zu verlassen.
11Nr. 7: vor 6 Uhr und nach 22 Uhr dürfen auf dem Betriebsgelände keine Fahrzeugbewegungen stattfinden.
12Nr. 8: Die maximale Anzahl von Lkw-Bewegungen im Anlieferungszeitraum von 6 - 22 Uhr wird auf 8 Bewegungen festgelegt.
13Diese Zeitangaben decken sich mit denjenigen in dem Schallgutachten der Fa. V. und Partner vom 25. Oktober 2011. Hierdurch sowie durch die Schrankenanlage ist gewährleistet, dass der Parkplatz während der Nachtstunden nicht genutzt wird. Im Gegensatz zu der früheren Baugenehmigung ist die Schrankenanlage hier in den Bauvorlagen ausdrücklich vorgesehen (Anl. e der Bauvorlagen, Bl. 23 sowie Lageplan Bl. 24 der Beiakte Heft 1 zu 5 K 712/12). Deshalb ist entgegen der Auffassung des Antragstellers die Nutzung des Parkplatzes während der Nachtstunden ausgeschlossen.
14Aller Voraussicht nach liegt weder ein Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauordnungs- (II.), noch des Bauplanungsrechts (III.), noch des Gebots der Rücksichtnahme (IV.) zu Lasten des Antragstellers vor.
15II. In bauordnungsrechtlicher Hinsicht ist eine Verletzung der Abstandflächenvorschriften des § 6 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - BauO NRW - nicht ersichtlich.
16Auch vermag die Kammer einen Verstoß gegen § 51 Abs. 7 BauO NRW nicht zu erkennen. Nach dieser nachbarschützenden Vorschrift müssen Stellplätze und Garagen so angeordnet und ausgeführt werden, dass ihre Benutzung die Gesundheit nicht schädigt und Lärm oder Gerüche das Arbeiten und Wohnen, die Ruhe und die Erholung in der Umgebung nicht über das zumutbare Maß hinaus stören. Dabei ist das Kriterium der Unzumutbarkeit nicht im enteignungsrechtlichen Sinne zu verstehen, sondern meint unterhalb dieser Schwelle liegende Belästigungen durch Lärm oder Gerüche, die der Umgebung, insbesondere der Nachbarschaft billigerweise nicht zugemutet werden können. Die Frage, wann die Benutzung von Garagen oder Stellplätzen die Umgebung unzumutbar stört, lässt sich nicht abstrakt und generell nach festen Merkmalen beurteilen. Vielmehr kommt es entscheidend auf die konkrete Situation an, in der sich die Belästigungen auswirken. Dem entsprechend ist von Bedeutung, an welchem Standort die Garagen oder Stellplätze angeordnet werden sollen und in welcher Lage sich dieser Standort zu dem Grundstück, dem Wohnhaus und gegebenenfalls gegenüber den Wohnräumen des betroffenen Nachbarn befindet. Entscheidend ist weiter der Umstand, wie der Bereich, in dem die Stellplätze errichtet werden sollen bzw. in dem sie sich auswirken werden, zu qualifizieren ist und welche Einwirkungen die Bewohner dort bereits hinzunehmen haben. Dabei ist von dem Grundsatz auszugehen, dass die durch die Nutzung von Stellplätzen oder Garagen verursachten Belästigungen nur selten zu unzumutbaren Beeinträchtigungen der Umgebung führen, wenn die Stellplätze oder Garagen wie üblich und in der Regel durch die Konzeption der Bebauung vorgegeben nahe der Straße untergebracht werden. Andererseits werden Lärm- und Geruchsbelästigungen von Stellplätzen oder Garagen in rückwärtigen Grundstücksbereichen eher die Grenze des Zumutbaren überschreiten. Die Grenze ist umso niedriger anzusetzen, je empfindlicher und schutzwürdiger der Bereich, in dem die Stellplätze errichtet werden sollen, hinsichtlich der in § 51 Abs. 7 BauO NRW genannten Schutzgüter ist. Technisch-rechnerisch ermittelte Emissionswerte - seien es Einzelwerte, Wirk- oder Beurteilungspegel - sind dabei für die Beurteilung nicht ausschlaggebend.
17Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen - OVG NRW -, Urteil vom 4. September 2008 - 10 A 1678/07 - unter Hinweis auf OVG NRW, Urteil vom 20. Juni 2006 - 10 A 80/04 -, BRS 70 Nr. 136; Beschluss vom 25. September 2000 - 7 B 1118/00 -, BRS 63 Nr. 162; Urteil vom 9. März 1999 - 11 A 4159/96 -; Beschluss der beschließenden Kammer vom 17. November 2008 - 5 L 1309/08 -; Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW, Loseblattkommentar, Stand: 1. Dezember 2010, § 51 Rdnr. 205 ff.
18In Anwendung dieser Grundsätze erweist sich die der Beigeladenen genehmigte Stellplatzanlage dem Antragsteller gegenüber nicht als unzumutbar. Die Kammer hat zwar in ihrem Beschluss vom 31. März 2011 im Verfahren 5 L 102/11 hinsichtlich des benachbarten Grundstücks I1. . 5 wegen der Stellplatzanlage bei einer ebenfalls 2 m hohen Schallschutzmauer einen Verstoß der früheren Baugenehmigung gegen § 51 Abs. 7 BauO NRW angenommen. Dies kann indessen nicht auf das Grundstück des Antragstellers übertragen werden. Denn während das Grundstück des Antragstellers in einem durch Bebauungsplan festgesetzten Mischgebiet liegt, befindet sich das benachbarte Grundstück außerhalb des Planbereichs in einem allgemeinen Wohngebiet. In einem Mischgebiet aber hat der Anwohner in einem erheblich höheren Umfang mit Lärm- und Geruchsbelästigungen durch Parkplätze von Gewerbebetrieben zu rechnen als in einem allgemeinen Wohngebiet. Außerdem ist die Vorbelastung des Grundstücks des Antragstellers schon vor der Genehmigung des Lebensmittelmarktes eine viel stärkere gewesen als auf dem Nachbargrundstück. Denn vorher lag unmittelbar angrenzend an den Garten bzw. die Terrasse des Hauses des Antragstellers ein Garagenhof mit zahlreichen einzelnen Garagen (vgl. Fotos Nr. 22 und 23 zu dem Ortstermin vom 29. März 2011 im Verfahren 5 L 106/11, Bl. 124 f der Gerichtsakte dieses Verfahrens). Durch diese Vorbelastung des angrenzenden Grundstücks (Flurstücke 18, 19) war der Terrassen- bzw. Gartenbereich des Hauses des Antragstellers von vornherein kein von Stellplätzen in der Umgebung freier beruhigter Rückzugsbereich, vor dessen Inanspruchnahme § 51 Abs. 7 BauO NRW schützen will.
19III. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist der genehmigte Lebensmittelmarkt mit 70 Stellplätzen auch bauplanungsrechtlich zulässig und verletzt nicht den Gebietsgewährleistungsanspruch des Antragstellers.
20Der Gebietsgewährleistungsanspruch gibt den Eigentümern von Grundstücken, die in einem durch Bebauungsplan festgesetzten Baugebiet liegen, das Recht, sich gegen ein hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung nicht zulässiges Vorhaben zur Wehr zu setzen. Der Nachbar hat auf die Bewahrung der Gebietsart einen Schutzanspruch, der über das Rücksichtnahmegebot hinausgeht. Der Abwehranspruch des Nachbarn wird grundsätzlich bereits durch die Zulassung eines mit einer Gebietsart unvereinbaren Vorhabens ausgelöst, weil hierdurch das nachbarliche Austauschverhältnis gestört und eine Verfremdung des Gebietes eingeleitet wird. Der Nachbarschutz aus der Festsetzung eines Baugebiets geht weiter als der Schutz aus dem Rücksichtnahmegebot in § 15 der Baunutzungsverordnung - BauNVO -. Letzterer setzt voraus, dass der Nachbar in unzumutbarer Weise konkret in schutzwürdigen Interessen betroffen wird. Einen Anspruch auf die Bewahrung einer Gebietsart hat der Nachbar jedoch unabhängig davon, ob das baugebietswidrige Vorhaben im jeweiligen Einzelfall zu einer tatsächlich spürbaren und nachweisbaren Beeinträchtigung des Nachbarn führt.
21Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen - OVG NRW -, Urteil vom 24. Januar 2008 - 7 A 270/07 -, juris unter Hinweis auf Bundesverwaltungsgericht - BVerwG -, Urteil vom 16. September 1993 - 4 C 28.91 -, BRS 55 Nr. 110,sowie Beschlüsse vom 11. April 1996 - 4 B 51.96 -, BRS 58 Nr. 82, und vom 2. Februar 2000 - 4 B 87.99 -, BauR 2000, 1019.
22In einem Mischgebiet ist nach § 6 Abs. 2 Nr. 3 der Baunutzungsverordnung - BauNVO - ein Einzelhandelsbetrieb regelmäßig zulässig. Anders als bei dem mit dem Bauschein vom 21. Dezember 2010 genehmigten Markt handelt es sich bei dem streitgegenständlichen nicht um einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb im Sinne des § 11 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO, der in einem Mischgebiet nicht zulässig wäre. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - BVerwG -,
23vgl. Urteil vom 24. November 2005 - 4 C 10/04 -, BauR 2006, 629, der sich die verwaltungsgerichtliche Praxis sowie die Kommentarliteratur angeschlossen hat, vgl. Fickert-Fieseler, BauNVO, 11. Auflage, § 4 Rdnr. 5.2,
24kann davon ausgegangen werden, dass nach den heutigen Gegebenheiten jedenfalls Einzelhandelsbetriebe mit nicht mehr als 800 m² Verkaufsfläche noch nicht als großflächig anzusehen sind und der Nahversorgung der Bevölkerung in Wohngebieten dienen können. Wenn der Antragsteller die Großflächigkeit aus der Geschossfläche von mehr als 1.200 m² herleiten will, so ist dem nicht zu folgen. Denn die Frage der Großflächigkeit beurteilt sich ausschließlich nach der Verkaufsfläche. Die Größenordnung einer Geschossfläche von mehr als 1.200 m² kommt erst im Rahmen der Vermutungsregeln des § 11 Abs. 3 Satz 3 und 4 BauNVO zum Tragen; diese setzen aber einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb voraus.
25Kann deshalb der genehmigte Einzelhandelsbetrieb als zulässiger Einzelhandelsbetrieb im Sinne des § 6 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO angesehen werden, ist der Gebietsgewährleistungsanspruch des Antragstellers nicht verletzt.
26IV. Schließlich ist das sich für den Antragsteller aus § 15 Abs. 1 BauNVO sich ergebende Gebot der Rücksichtnahme nicht verletzt.
27Das Gebot der Rücksichtnahme will angesichts der gegenseitigen Verflechtung der baulichen Situation benachbarter Grundstücke einen angemessenen planungsrechtlichen Ausgleich schaffen, der einerseits dem Bauherrn ermöglicht, was von seiner Interessenlage her verständlich und unabweisbar ist, und andererseits dem Nachbarn erspart, was an Belästigungen und Nachteilen für ihn unzumutbar ist. In diesem Sinne vermittelt es Nachbarschutz, wenn und soweit andernfalls durch die Ausführung oder Benutzung eines Vorhabens in schutzwürdige Belange eines Dritten "rücksichtslos" eingegriffen würde. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist im Einzelfall festzustellen, wobei dessen konkrete Umstände zu würdigen, insbesondere die gegenläufigen Interessen des Bauherrn und des Nachbarn in Anwendung des Maßstabes der planungsrechtlichen Zumutbarkeit gegeneinander abzuwägen sind. Dabei kann desto mehr an Rücksichtnahme verlangt werden, je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung dessen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt; umgekehrt braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, desto weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die von ihm mit dem Bauvorhaben verfolgten Interessen sind.
28Vgl. BVerwG, Urteile vom 25. Februar 1977 - 4 C 22.75 -, BVerwGE 52, 122 = BRS 32 Nr. 155 und 27. August 1998 - 4 C 5.98 -, UPR 1999, 68 = NuR 2000, 87, Beschluss vom 11. Januar 1999 - 4 B 128.98 -, DVBl 1999, 786 = NVwZ 1999, 879 = DÖV 1999, 558 und zum vergleichbaren Rücksichtnahmegebot aus § 35 Abs. 3 BauGB: BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1993 - 4 C 5.93 -, NVwZ 1994, 686 = UPR 1994, 148 = BauR 1994, 354.
29Dabei reichen bloße Lästigkeiten für einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot nicht aus; erforderlich ist vielmehr eine qualifizierte Störung im Sinne einer Unzumutbarkeit.
30In Anwendung dieser Grundsätze ergibt die rechtliche Würdigung in einer Gesamtschau der maßgeblichen Umstände nicht, dass der Antragsteller durch das Vorhaben der Beigeladenen rücksichtslos beeinträchtigt wird.
31So ist zunächst davon auszugehen, dass, sofern die bauordnungsrechtlich zu wahrenden Abstandflächen - wie hier - eingehalten sind, regelmäßig auch das planungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme aus tatsächlichen Gründen nicht verletzt ist, soweit Belange betroffen sind, die dem Schutzzweck der Abstandflächenbestimmungen unterfallen (Belichtung, Belüftung, Brandschutz, Sozialfrieden).
32Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Januar 1999 - 4 B 128.98 -, DVBl 1999, 786 = NVwZ 1999, 879; OVG NRW, Beschlüsse vom 9. Februar 2009 - 10 B 1713/08 -, BauR 2009, 775 = NVwZ-RR 2009, 459 und vom 13. Januar 2004 - 10 B 1811/03 -.
33Durch § 6 BauO NRW hat der Gesetzgeber festgelegt, welches Maß an Rücksichtnahme der Bauherr seinem Nachbarn unter den erwähnten Gesichtspunkten schuldet. Daran ändert für den vorliegenden Fall auch die Neuregelung des Schmalseitenprivilegs in § 6 Abs. 6 BauO NRW durch das Änderungsgesetz vom 12. Dezember 2006 (GV NRW S. 615) nichts. Dass ein auf dem Nachbargrundstück unter Einhaltung der Abstandflächen errichtetes Vorhaben dem eigenen Grundstück Licht, Sonne und Luft nimmt sowie Einblicke in den eigenen Wohn- und Lebensbereich gestattet, begründet allein noch keine Rücksichtslosigkeit. Insoweit muss sich der Nachbar mit dem Abstand begnügen, den die landesrechtlichen Abstandflächenvorschriften gewährleisten und im Übrigen selbst für eine seinen Vorstellungen entsprechende Abschirmung sorgen.
34Es müssen vielmehr außergewöhnliche Umstände hinzutreten, um eine planungsrechtliche Rücksichtslosigkeit des Vorhabens annehmen zu können. Solche Umstände sind hier nicht ersichtlich.
35Namentlich gehen von dem Einzelhandelsbetrieb und der Stellplatzanlage keine unzumutbaren Beeinträchtigungen, insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen aus. Schädliche Umwelteinwirkungen sind erhebliche Immissionen im Sinne der §§ 3 Abs. 1 und 2, 22 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG), d.h. solche Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Zu diesen schädlichen Umwelteinwirkungen gehören hier in erster Linie die auf das Grundstück der Kläger einwirkenden Lärmimmissionen. Hier sind Lärmimmissionen, die die zulässigen Grenzwerte nach der 6. Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum BImSchG - TA-Lärm - überschreiten, nicht zu befürchten. Ausweislich des Lärmgutachtens vom 25. Oktober 2011 ist am Hauses des Antragstellers in einer Entfernung von 0,50 m vor dem geöffneten Obergeschoss-Fenster (Schlafzimmer) tagsüber mit einem Beurteilungspegel von 55 dB(A) und nachts von weniger als 35 dB(A) zu rechnen. Die nach der TA-Lärm zulässigen Immissionsrichtwerte liegen in einem Mischgebiet bei 60 dB(A) tags bzw. 45 dB(A) nachts.
36Der Antrag ist deshalb abzulehnen. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht gemäß § 162 Abs. 3 VwGO erstattungsfähig, weil sie keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostentragungsrisiko ausgesetzt hat.
37Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes.
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