Beschluss vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 7 L 583/12
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 2247/12 gegen Nr. 2 der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 24. April 2012 wird wiederhergestellt und hinsichtlich Nr. 3 angeordnet.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.
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G r ü n d e :
2Der zunächst sinngemäß gestellte Antrag gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungs-gerichtsordnung (VwGO),
3die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 2247/11 des Antragstellers gegen Nr. 1 der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 24. April 2012 wiederherzustellen,
4ist mangels Rechtsschutzinteresse unzulässig. Denn angesichts der Tatsache, dass der Antragsteller gemäß Schreiben der Staatsanwaltschaft E. vom 18. August 2010 (Blatt 233 des Verwaltungsvorgangs des Antragsgegners - VV -) voraussichtlich noch bis Oktober 2014 inhaftiert sein wird und gemäß § 44 Abs. 3 Satz 2 StGB erst danach das mit Rechtskraft des Strafbefehls des Amtsgerichts M. vom 19. Mai 2010 (Blatt 229 VV) schon gemäß § 44 Abs. 2 Sätze 1 und 2 StGB wirksame Fahrverbot von 3 Monaten beginnt - siehe Beschluss des Amtsgerichts M. vom 13. Oktober 2010 (Blatt 238 VV) -, ist derzeit ein Rechtschutzinteresse für eine Regelung der Vollziehung nicht ersichtlich.
5Darüber hinaus ist dieser Antrag aber auch unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Denn an der Rechtmäßigkeit von Nr. 1. der Verfügung, mit der dem Antragsteller das Rechts aberkannt wird, von seiner ausländischen (tschechischen) Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen, bestehen im Ergebnis keine ernstlichen Zweifel.
6In diesem Zusammenhang ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Anerkennung von ausländischen Fahrerlaubnissen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum grundsätzlich in § 28 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) geregelt ist. Gemäß Abs. 1 dieser Vorschrift dürfen Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz i.S.d. § 7 Abs. 1 oder 2 FeV in der Bundesrepublik Deutschland haben, vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Die Vorschrift ist in ihrem Anwendungsbereich nicht auf ab dem 19. Januar 2009 erteilte Fahrerlaubnisse zu begrenzen, sondern gilt auch für bereits vor diesem Zeitpunkt erworbene Fahrerlaubnisse wie die des Antragstellers.
7Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. August 2011 - 3 C 25/10 -, juris;
8Vorliegend gilt die Berechtigung für den Antragsteller gemäß § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV nicht, da in seinem tschechischen Führerschein vom 1. Juni 2006 (Blatt 199/200 VV) mit M. der (damalige) deutsche Wohnsitz des Antragstellers eingetragen ist. Dies führt nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) dazu, dass solche Führerscheine nicht anerkannt werden müssen.
9Vgl. grundlegend: EuGH, Urteile vom 26. Juni 2008 (C-329/06 und C-343/06); zuletzt: Urteil vom 26. April 2012 (C-419/10). So auch: BVerwG, a.a.O.
10Entsprechend ist § 28 FeV inzwischen angepasst worden. Damit gilt diese tschechische Fahrerlaubnis automatisch nicht in Deutschland, ohne dass es insoweit zusätzlich noch einer Einzelfallentscheidung der deutschen Fahrerlaubnisbehörden bedarf. "Nicht gelten" bedeutet in diesem Zusammenhang, dass der ausländischen Fahrerlaubnis ex-tunc keine Wirksamkeit im Bundesgebiet zuerkannt wird. Es genügt bereits das Erfüllen der Voraussetzungen der in § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV genannten Fallgruppe, um die angeordnete Rechtsfolge - die Nichtgeltung der Fahrerlaubnis in Deutschland ab dem Zeitpunkt ihrer Erteilung - herbeizuführen. Die Fahrerlaubnisbehörde kann nach § 28 Abs. 4 Satz 2 FeV einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen, ist hierzu jedoch nicht verpflichtet. Macht sie von dieser Möglichkeit Gebrauch, so gibt ein solcher Verwaltungsakt lediglich eine bereits bestehende Rechtslage wieder und hat keine konstitutive Wirkung.
11Vgl. BVerwG, a.a.O.
12Darf der Antragsteller somit ohnehin in Deutschland von seiner tschechischen Fahrerlaubnis keinen Gebrauch machen, besteht für ihn aber auch kein überwiegendes schützenswertes Interesse an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Ordnungsverfügung.
13Ob Nr. 1 der Ordnungsverfügung in einen feststellenden Verwaltungsakt nach § 28 Abs. 4 Satz 2 FeV umgedeutet werden kann und wie zu bewerten ist, dass in der Ordnungsverfügung zwar Nr. 2 als Rechtsgrundlage, in der Begründung aber Nr. 3 angeführt ist und deren Voraussetzungen erörtert worden sind, bedarf vor diesem Hintergrund keiner Entscheidung.
14Der zusätzlich sinngemäß gestellte Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO,
15die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 2247/11 des Antragstellers gegen Nr. 2 der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 24. April 2012 wiederherzustellen und gegen Nr. 3 anzuordnen,
16ist zulässig und begründet. Denn angesichts der Tatsache, dass der Führerschein des Antragstellers bei der Staatsanwaltschaft E. gemäß deren oben zitierten Schreiben vom 18. August 2010 in amtliche Verwarnung gelangt ist, ist dem Kläger eine Vorlage desselben binnen 3 Tagen nach Zustellung der Verfügung (Nr. 2) tatsächlich und rechtlich nicht möglich. Entsprechend ist auch die zugehörige Zwangsgeldandrohung (Nr. 3) rechtswidrig.
17Abschließend wird angemerkt, dass der am Schluss der Verfügung stehende Hinweis auf § 4 Abs. 7 StVG offensichtlich versehentlich erfolgte, weil das Punktesystem des § 4 StVG vorliegend nicht einschlägig ist.
18Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Da die Abgabe des Führerscheins nebst Zwangsmittelandrohung auf die Höhe des Streitwertes keinen Einfluss hat, sind abgesonderte Kosten, die insoweit dem Antragsgegner auferlegt werden müssten, nicht angefallen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren, vgl. Beschluss vom 4. Mai 2009 - 16 E 550/09 -.
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