Beschluss vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 7 L 583/12

Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 2247/12 gegen Nr. 2 der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 24. April 2012 wird wiederhergestellt und hinsichtlich Nr. 3 angeordnet.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.


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