Urteil vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 5 K 1588/09

Tenor

Die Baugenehmigung der Beklagten für die Errichtung eines Seil- und Klettergartens auf dem Grundstück C. 42 in F. (Gemarkung C1. , Flur 27, Flurstück 111) vom 3. März 2009 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.


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