Beschluss vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 9 L 592/12
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
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G r ü n d e :
2Der sinngemäß gestellte Antrag,
3die aufschiebende Wirkung der Klage 9 K 2269/12 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 29. März 2012 hinsichtlich der Entziehung der Fahrerlaubnis wiederherzustellen,
4ist zulässig, aber unbegründet.
5Das Gericht legt den wörtlich gestellten Antrag, "die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen", aufgrund seines Wortlauts ("wiederherstellen") dahin aus, dass nur gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis, nicht aber auch gegen die Zwangsgeldandrohung um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht wird. Ein Antrag, gerichtet auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung, wäre im Übrigen unzulässig. Der Antragsteller hat am 17. April 2012 seinen Führerschein rechtzeitig bei der Antragsgegnerin abgegeben, worauf er in der Antragsschrift auch hinweist. Dadurch ist die Zwangsgeldandrohung verbraucht und hat sich somit erledigt.
6Eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder zumindest eine Aufhebung der Vollziehungsanordnung wegen unzureichender Begründung des Vollziehungsinteresses (§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO) kommt nicht in Betracht. Formale Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Vollziehungsanordnung ist, dass für das besondere Interesse an der Anordnung der sofortigen Vollziehung eine schriftliche Begründung gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO gegeben worden ist. Bei evidenten Eignungsmängeln bedarf es wegen der Gefahr für höchste Rechtsgüter keiner differenzierten, auf die Umstände des Einzelfalles eingehenden Begründung der sofortigen Vollziehung.
7Vgl. Hamburgisches OVG, Beschluss vom 15. Dezember 2005 - 3 Bs 214/05 -, zitiert nach juris.
8Diesen Anforderungen genügt die von der Antragsgegnerin gegebene Begründung, der Antragsteller biete durch den Konsum berauschender Mittel keine Gewähr, den hohen Anforderungen zu genügen, die an Kraftfahrer zu stellen seien.
9Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO hängt ferner von einer Abwägung der widerstreitenden Interessen an der Suspendierung der angefochtenen Maßnahme einerseits und der Vollziehung des Verwaltungsaktes andererseits ab. Bei der Abwägung sind auch die Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Ergibt die im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotene summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage, dass der sofort vollziehbare Verwaltungsakt rechtswidrig ist, überwiegt das private Aufschubinteresse des Antragstellers. Denn an der Vollziehung einer rechtswidrigen hoheitlichen Maßnahme kann kein öffentliches Interesse bestehen. Ist hingegen der angegriffene Bescheid rechtmäßig und besteht - für den Fall des Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung - ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung, überwiegt regelmäßig das öffentliche Interesse am Bestand der sofortigen Vollziehbarkeit.
10Vorliegend ergibt die Abwägung des Interesses des Antragstellers einerseits - vorläufig weiter ein Kraftfahrzeug führen zu dürfen - mit dem widerstreitenden öffentlichen Interesse andererseits - die Teilnahme des Antragstellers am motorisierten Straßenverkehr zum Schutze der anderen Verkehrsteilnehmer sofort zu unterbinden -, dass dem öffentlichen Interesse Vorrang einzuräumen ist. Denn nach dem bisherigen Sach- und Streitstand erweist sich die in der Hauptsache angefochtene Entziehung der Fahrerlaubnis als rechtmäßig. Ferner liegen auch keine sonstigen Umstände vor, die ein überwiegendes Aussetzungsinteresse begründen könnten.
11Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis ist § 3 Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz - StVG - i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c StVG und § 46 Abs. 1 Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr - FeV -. Danach ist die Fahrerlaubnisbehörde verpflichtet, eine Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn der Inhaber sich als zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet erweist. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV wiederholt insoweit den Wortlaut des § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG; in Satz 2 heißt es dazu konkretisierend, dass dies insbesondere gelte, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen.
12Nach Ziffer 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV ist derjenige zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet, der "gelegentlich" Cannabis einnimmt und nicht zwischen Konsum und Fahren trennt.
13Der Kläger ist gelegentlicher Cannabiskonsument. Dies ist, wer jedenfalls zweimal Cannabisprodukte konsumiert hat,
14vgl. nur OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17. Juni 2009 - 16 B 55/09 -.
15Ein Fall von Cannabiskonsum steht aufgrund des rechtsmedizinischen Gutachtens des Prof. Dr. Bratzke, Institut für Rechtsmedizin des Klinikums der J. W. Goethe-Universität Frankfurt, vom 21. November 2011 objektiv fest. Danach enthielt die dem Antragsteller am 4. November 2011 um 18.43 Uhr entnommene Blutprobe eine Konzentration des psychoaktiven Wirkstoffs Tetrahydrocannabinol (THC) von 2,8 ng/ml und des ebenfalls psychoaktiv wirksamen Stoffwechselproduktes Hydroxy-THC von 1,5 ng/ml.
16Das Ergebnis der Blutprobe ist verwertbar. Der Antragsteller hat sich ausweislich des Polizeiberichts (Bl. 6 Beiakte/Heft 1) ausdrücklich mit der Blutentnahme einverstanden erklärt. Ohne Belang ist, ob das vorangegangene verdachtsunabhängige Anhalten des Antragstellers selbst verfahrensfehlerhaft war und deshalb insoweit ein (strafprozessuales) Verwertungsverbot besteht. Selbst ein solches Verwertungsverbot unterstellt, würde sich dieses nicht auf die Blutprobe beziehen. Denn diese stellt ein eigenständiges Beweismittel dar, das erst aufgrund konkreter Verdachtsmomente (stark geweitete und nur träge reagierende Pupillen des Antragstellers) erhoben wurde. Es ist anerkannt, dass Verfahrensfehlern, die ein Verwertungsverbot für ein Beweismittel zur Folge haben, nicht ohne weiteres Fernwirkung auf andere Beweismittel zukommt.
17Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 9. November 2010 - 2 BvR 2101/09 -, juris, Rn. 42 und vom 8. Dezember 2005 - 2 BvR 1686/04 -, juris, Rn. 11.
18Selbst bei unterstelltem strafprozessualen Verwertungsverbot bezüglich der Blutprobe wäre im vorliegenden Verwaltungsverfahren das Ergebnis dieser Blutprobe verwertbar.
19Vgl. zu Verwertung strafprozessual fehlerhaft erhobener Blutproben im Verwaltungsverfahren zum Entzug der Fahrerlaubnis OVG NRW, Beschluss vom 3. September 2010 - 16 B 382/10 -, juris, Rn. 2 m.w.N.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21. Juni 2010 - 10 S 4/10 -, juris, Rn. 11; Sächsisches OVG, Beschluss vom 1. Februar 2010 - 3 B 161/08 - juris, Rn. 7; OVG Niedersachsen, Urteil vom 14. August 2008 - 12 ME 183/08 -, juris, Rn. 6 und Beschluss vom 16.12.2009 - 12 ME 234/09 -, juris, Rn. 4; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. November 2009 - OVG 1 S 205.09 - juris, Rn. 2; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 29. Januar 2010 - 10 B 11226/09 - juris, Rn. 8 ff.; Bayerischer VGH, Beschluss vom 28.01.2010 - 11 CS 09.1443 - juris, Rn. 23.
20Für den Bereich des Fahrerlaubnisrechts ist weder im Straßenverkehrsgesetz noch in der Fahrerlaubnis-Verordnung ein ausdrückliches Verwertungsverbot für Erkenntnisse aus fehlerhaften körperlichen Untersuchungen angeordnet. Ebenso wie im Strafprozessrecht kann daher ein solches Verbot nur unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls unter Abwägung der gegenläufigen Interessen angenommen werden. Dabei können in Verwaltungsverfahren, die wie das Fahrerlaubnisrecht der Gefahrenabwehr dienen, nicht ohne Weiteres dieselben Maßstäbe wie im repressiven Bereich des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts gelten. Zwar hat die Behörde auch im Verwaltungsverfahren im Rahmen ihrer Ermittlungstätigkeit die sich aus den Gesetzen, allgemeinen Verfahrensgrundsätzen und Grundrechten ergebenden Grenzen zu beachten. Aus diesen können sich durchaus Verwertungsverbote für das Verwaltungsverfahren ergeben. Bezüglich des vorliegenden Fahrerlaubnisentziehungsverfahrens ist zu berücksichtigen, dass es - anders als das Straf- und Bußgeldverfahren - nicht der Verfolgung und Ahndung begangener Rechtsverstöße dient, sondern dem Schutz Dritter vor den Gefahren, die von einem ungeeigneten Kraftfahrer ausgehen. Im Verfahren zur Entziehung der Fahrerlaubnis hat die Behörde deshalb maßgeblich und mit besonderem Gewicht neben den Grundrechten des Betroffenen weitere hochrangige Rechtsgüter Dritter wie Leben und Gesundheit und das öffentliche Interesse am Schutz der Allgemeinheit vor Fahrerlaubnisinhabern, die sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen haben, zu beachten. Dieser Gesichtspunkt rechtfertigt es, auch eine rechtswidrig erhobene Blutuntersuchung zu berücksichtigen, wenn das Ergebnis eindeutig negativ für den Betroffenen ist. Dieser Gedanke gilt umso mehr, wenn - wie hier - ein eventueller Verstoß gegen Beweiserhebungsvorschriften nicht von der Fahrerlaubnisbehörde, der Antragsgegnerin, selbst zu verantworten ist. Geht der Verstoß gegen die strafprozessuale Beweiserhebungsvorschrift nicht von der für das Verwaltungsverfahren zuständigen Behörde aus, kann die für das Strafverfahren gültige Wertung, dass das Interesse des Einzelnen an der Wahrung seiner Rechte zulasten des staatlichen Strafverfolgungsinteresses bei groben Verstößen durch die für die Strafverfolgung zuständigen Behörden unter dem Gesichtspunkt einer fairen Verfahrensgestaltung überwiegt, nicht ohne Weiteres auf das Fahrerlaubnisentziehungsverfahren übertragen werden.
21Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21. Juni 2010 - 10 S 4/10 -, juris, Rn. 11.
22Anhaltspunkte, die dem Interesse des Antragstellers an der Nichtverwertung der Blutprobe ein das öffentliche Interesse an deren Berücksichtigung überwiegendes Gewicht beimessen könnten, bestehen nicht.
23Ein weiterer Fall von Cannabiskonsum folgt aus der Aussage des Antragstellers bei seiner Vernehmung durch Polizeikommissar T. . Dort gab er an, er habe am 4. November 2011 zwischen 0.30 Uhr und 5.00 Uhr zwei Joints mit einem Marihuana-Tabak-Gemisch geraucht. Bei diesem Konsum kann es sich nicht um denjenigen Konsum handeln, der zum Nachweis von 3,8 ng/ml THC in o. g. Blutprobe geführt hat. Denn der Wirkstoff THC ist nach einem Einzelkonsum lediglich vier bis sechs Stunden im Blut nachweisbar.
24Vgl. Schubert/Schneider/Eisenmenger/Stephan, Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahrereignung, Kommentar, 2. Auflage 2005, S. 178.
25Es erscheint daher ausgeschlossen, dass das Ergebnis der Blutprobe auf einen rund 13 3/4 Stunden zurückliegenden Konsum zurückzuführen ist.
26Der Antragsteller kann auch nicht sicher zwischen Cannabiskonsum und dem Führen eines Kraftfahrzeuges trennen.
27Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer fehlt dem Betroffenen das erforderliche Trennungsvermögen, wenn er sein Fahrzeug in einem oder mehreren Fällen unter der Wirkung von Cannabis führt,
28vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil der Kammer vom 23. Oktober 2009 - 9 K 2142/09 -; Beschluss vom 21. Oktober 2009 - 9 L 917/09 -, m.w.N.,
29wobei die Kammer ebenfalls in ständiger Rechtsprechung im Einklang mit der Grenzwertekommission einen Grenzwert von 1 ng/ml THC im Blutserum zugrunde legt,
30Urteil vom 25. Mai 2010 - 9 K 3406/09 -; so auch: Hamburgisches OVG, Beschluss vom 15. Dezember 2005 - 3 Bs 214/05 -; Schleswig-Holsteinisches OVG, Beschluss vom 7. Juni 2005 - 4 MB 49/05 -; VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 4. November 2009 - 6 K 1704/09 -; VG Düsseldorf, Beschluss vom 4. März 2010 - 14 L 139/10 -; VG Bremen, Urteil vom 26. April 2010 - 5 K 126/10 -; wohl auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. Juni 2009 - 1 S 17.09 -; zusätzliche cannabisbedingte Beeinträchtigungen verlangt OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13. Januar 2004 - 7 A 10206/03.OVG -; offen gelassen von OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 9. Juli 2007 - 16 B 907/07 -; a.A. Bayerischer VGH, Beschluss vom 11. November 2004 - 11 CS 04.2348 -; Beschluss vom 25. Januar 2006 - 11 CS 05.1711 -.
31Denn wissenschaftliche Studien über den Einfluss des Cannabiskonsums auf die Fahreignung belegen, dass bei Konzentrationen ab 1 ng/ml THC eine Fahruntauglichkeit des Fahrzeugführers nicht ausgeschlossen werden kann,
32vgl. dazu die Nachweise im Urteil vom 25. Mai 2010 - 9 K 3406/09 -.
33Nach diesen Maßstäben fehlt dem Antragsteller das Trennungsvermögen. Denn er hat mit einer THC-Konzentration im Blutserum von 2,8 ng/ml ein Fahrzeug im Straßenverkehr geführt, als er am 4. November 2011 am Steuer des PKW BO-SP 1506 auf der BAB 3 bei Mainhausen angetroffen wurde. Er hat hierdurch zu erkennen gegeben, dass er nicht in der Lage ist, in der Weise zwischen Konsum und Fahren zu trennen, dass eine Wirkung des Drogenkonsums bei ihm als Drogenkonsument während der Fahrt mit einem Kraftfahrzeug ausgeschlossen ist. Die nachgewiesene THC-Konzentration spricht gerade gegen den sinngemäßen Vortrag des Antragstellers, er habe zwischen seinem letzten Cannabiskonsum und dem Fahrtantritt ausreichend Zeit verstreichen lassen.
34Es besteht auch ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Entziehung der Fahrerlaubnis des Antragstellers, das sein Interesse überwiegt, jedenfalls vorläufig Kraftfahrzeuge im Straßenverkehr führen zu dürfen. Aufgrund seines gelegentlichen Cannabiskonsums und seiner fehlenden Fähigkeit, zwischen Konsum und Teilnahme am Straßenverkehr zu trennen, besteht die Gefahr, dass der Antragsteller noch vor Bestandskraft der Ordnungsverfügung vom 29. März 2012 erneut ein Kraftfahrzeug führen wird. Sein Vortrag, er habe vom 4. November 2011 bis zum 17. April 2012 am Straßenverkehr teilgenommen ohne auffällig zu werden, rechtfertigt im Hinblick auf das besondere Interesse der Allgemeinheit an der Sicherheit im Straßenverkehr zum Schutz von Leben und Gesundheit aller Verkehrsteilnehmer kein Überwiegen des privaten Aussetzungsinteresses des Antragstellers. Angesichts der Hochrangigkeit der betroffenen Rechtsgüter erscheint die Gefahr für die Allgemeinheit hinreichend groß und damit gewichtig.
35Die in dem Bescheid vom 29. März 2012 enthaltene deklaratorische Aufforderung zur Abgabe des Führerscheins (vgl. § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG) begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
36Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
37Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz. Die Kammer orientiert sich in Anlehnung an die geänderte Streitwertpraxis des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bei der Streitwertbemessung in die Entziehung oder Erteilung einer Fahrerlaubnis betreffenden Hauptsacheverfahren am gesetzlichen Auffangwert (vgl. § 52 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 GKG). Der Streitwert richtet sich demnach gemäß § 52 Abs. 1 GKG allein nach der Bedeutung der Sache für den Rechtsschutzsuchenden. Ein streitwerterhöhendes besonderes Interesse, aufgrund dessen der Streitwert zu verdoppeln ist, ist weiterhin in Fällen beruflicher Nutzung der Fahrerlaubnis anzunehmen. Hierfür ist jedoch nicht ausreichend, wenn ein Kraftfahrzeug lediglich - wie es bei einem großen Teil der Fahrerlaubnisinhaber der Fall ist - als Transportmittel zur Arbeitsstätte benötigt wird. Vielmehr muss die berufliche Tätigkeit - wie im Fall des Antragstellers nicht dargelegt - gerade im Führen eines Kraftfahrzeugs bestehen.
38Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 4. Mai 2009 - 16 E 550/09 -.
39Für eine berufliche Nutzung der Fahrerlaubnis des Antragstellers, der ausweislich der Strafanzeige vom 12. Dezember 2012 Schüler ist, ist nichts ersichtlich.
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