Urteil vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 5 K 1351/11

Tenor

Die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Beklagten vom 30. September 2012 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.


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