Urteil vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 13 K 759/11

Tenor

Der Rechtsstreit wird eingestellt, soweit er übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist.

Die Klage im Übrigen wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits zu 7/10, die Beklagte zu 3/10.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.


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